Urlaubsanspruch im schichtsystem

2 Antworten

Was steht denn im Vertrag, so etwas wird doch dort vereinbart und wenn es da gesetzliche (Sonder) Regelungen gib,t muss sich der Arbeitgeber natürlich daran halten, mehr kann er sicher immer geben, aber niemals weniger.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html

Allen Nachtarbeitern die nicht vom Anwendungsbereich einschlägiger Tarifverträge erfasst werden, wird ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch zugestanden. Der Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich kann durch einzelvertragliche Vereinbarungen oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen näher ausgestaltet werden.

In Abs. 5 wird alternativ eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt genannt. Welche Form des Ausgleichs gewählt wird, liegt im Ermessen des AG (Arbeitsrechtkommentar P.Wedde § 6 ArbZG)

Bekommst Du einen Schichtzuschlag für die Nachtarbeit? Dann hat sich der Ausgleich auf eine "angemessene Zahl bezahlter freier Tage" erledigt.

Was Deinen Urlaubsanspruch betrifft: Gesetzlich vorgeschriebener Mindesturlaub sind 4 Wochen/Jahr. Deine 30 Tage sind entweder einzelvertraglich, durch angewendeten Tarifvertrag oder geltende Betriebsvereinbarung festgelegt. Du hast also mehr als das gesetzliche Minimum. Welche Urlaubsrichtlinien in Deinem Betrieb zur Anwendung kommen, kann ich Dir nicht sagen.