Diebstahl mit Gewalt verhindern?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Juno712,

bei der Situation die Du hier schilderst handelt es sich nicht um einen Diebstahl, sondern um einen Raub!

Bei dem Raub handelt es sich um einen gewärtigen rechtswidrigen Angriff auf Deine Person und auf Dein Eigentum.

Gegen den Versuch Dich zu berauben darfst Du Dich selbstverständlich zur wehr setzen. Dieses Recht steht Dir nach folgender Rechtsgrundlage zu:

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§ 32 StGB - Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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Die von Dir angewendete Verteidigung muss auch nicht Verhältnismäßig sein, sondern es kommt einzig und alleine dadrauf an, dass die gewählte Art der Verteidigung erforderlich war um den rechtswidrigen Angriff abzuwehren.

Wenn Dich der Typ damit bedroht, dass er Dich schlagen wird, wenn Du ihm die Brieftasche nicht gibst, musst Du nicht erst warten bis der Typ tatsächlich zuschlägt um Dich zur Wehr setzen zu dürfen. Du brauchst auch nicht versuchen Dich gegen so eine Drohung mit Worten zur Wehr zu setzen, wenn abzusehen ist, dass diese Worte keine Wirkung zeigen, sondern darfst auch körperlich auf ihn einwirken. Du darfst ihn aber nicht gleich zusammenschlagen, sondern must dadrauf achten, dass das was Du tust auch wirklich erforderlich ist um den rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Hier kann ein kräftiges wegschubsen oder ein einmaliger Schlag in das Gesicht des Räubers schon langen. Sobald der Täter von seinem vorhaben Dich berauben zu wollen erkennbar ablässt, darfst Du ach nicht weiter auf ihn einwirken.

Du dürftest den Täter aber wiederum auf Grundlage se folgenden Paragraphen vorläufig festnehmen:

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§ 127 StPO - Vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

 

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Wenn er Dich dann wiederum dabei wieder angreift, dürfest Du Dich wieder gegen den rechtswidrigen Angriff zur Wehr setzen.

Schöne Grüße
TheGrow

MasterJohanna  04.10.2016, 01:12

Endlich mal eine zutreffende Antwort ... das ist ja teils furchtbar was man hier an anderer Stelle lesen kann. :)

Danke.

Friedel1848  04.10.2016, 01:23

Sehr richtige und gute Antwort.

Kleine Ergänzung: Selbst bei einem "einfachen" Diebstahl, d.h. wenn keine Gewalt angewendet oder Drohung ausgesprochen wird, sondern ein Täter beispielsweise lediglich das vor dem Eigentümer auf dem Tisch liegende Portemonnaie an sich nimmt, darf sich das Opfer im Rahmen der Notwehr verteidigen und alles erforderliche tun, um den Angriff (auf das Eigentum) abzuwehren.
Notwehr ist nicht beschränkt auf körperliche Angriffe, sondern umfasst Angriffe auf jedes anerkannte Rechtsgut (z.B. auch die Ehre, die Freiheit, das Eigentum).

Dass auch der Angriff auf das Eigentum von der Notwehr erfasst wird, hast du auch so geschrieben, ich wollte es nur noch einmal deutlich machen, dass man sich nicht nur bei einem Raub wehren darf ;)

Mit der Aussage des Täters ``SONST schlägt er dich`` ist klar, dass ein rechtswidriger Angriff unmittelbar bevorsteht. Aber wenn du weglaufen kannst, ist das (und Hilferufe) erstmal geboten und Notwehrhandlungen somit noch nicht erforderlich.

Und praktischer Tipp: Überleg wieviel eigentlich in deiner Brieftasche gerade ist und ob sich das lohnt.

MasterJohanna  03.10.2016, 23:38

Wie kommst du darauf, dass man wegrennen müsste? :)

Abgesehen davon, dass man niemals via Notwehrrecht gezwungen wird wegzurennen (völlig unstreitig.), ist wegrennen schon keine gebotene Verteidigungshandlung. Es ist nicht mal irgendwie geartet eine Verteidigungshandlung. Es kann damit auch niemals ein geeignetes Mittel sein um einen Angriff abzuwehren und hat damit schon im objektiven Rechtfertigungstatbestand nichts zu suchen.

SeelenOnkel  04.10.2016, 00:09
@MasterJohanna

Liegt in dem Begriff Erforderlichkeit (der Notwehrhandlung). Ich hab viele Urteile gelesen; da sagten die Richter regelmäßig so was wie:`` Na, sie hätten doch weglaufen können, aber Sie wollten da ihre Männlichkeitsideale ausleben. `` Weglaufen muss man zumindest versuchen, wenns nicht völlig unrealistisch ist.

MasterJohanna  04.10.2016, 01:00
@SeelenOnkel

Haben sie ganz sicher nicht gesagt. Widerspricht geltendem Recht in krassem Ausmaße.

Man muss nur in allerseltensten Fällen ausnahmsweise mal ausweichen. Das ist in Fällen der Absichtsprovokation etwa gegeben (e.A., nach A.A. besteht bereits kein Notwehrrecht und es fehlt an dem Verteidigungswillen).

MasterJohanna  04.10.2016, 10:03
@SeelenOnkel

Das ist nicht das Urteil, sondern die Schilderung der Süddeutschen (andere habe ich nicht gelesen). Um ehrlich zu sein klingt der Sachverhalt für mich schon nach keiner Notwehr. Dieser wird an der relevanten Stelle aber auch nicht hinreichend geschildert.

Es lässt sich hier mit den Infos nicht feststellen, ob tatsächlich eine Rechtfertigung vorliegen kann.

Ich bezweifle jedoch, dass die Richterin bzw. das Urteil die Aussage tatsächlich so formuliert hat. Das wurde recht sicher missverstanden, sonst leider das Urteil an einem recht krassem Rechtsfehler. Schwer vorstellbar, dass einem LG so etwas passieren würde ...

wenn du dich in der Lage siehst dein Gegenüber (Räuber) zu besiegen, dann solltest du es tun. Keine gibt seine Brieftasche freiwillig einen Räuber oder Dieb. Ansonsten solltest du laut um Hilfe rufen und eine polizeiliche Anzeige aufgeben. Liebe Grüße von bienemaus63

Hallo Juno,

also: Worauf du hinaus willst, ist natürlich der allseits bekannte Notwehr-Paragraph. Prinzipiell hast du selbstverständlich das Recht, dich zu wehren, wenn du dich bedroht fühlst um Schaden von dir abzuwenden. Allerdings muss deine Reaktion immer angemessen sein. Daran sind schon viele Verfahren gescheitert.

Du darfst in deinem Fall also selbstverständlich verbal äußern, dass du ihm deine Brieftasche nicht geben wirst, dich aber nicht körperlich wehren, so lange du nicht auch körperlich bedroht, also attackiert oder mehr als verbal bedroht wirst. Das heißt, in deinem Fall, im Moment der verbalen Aufforderung des Diebes nach vorne langen und ihm mit einem Eisenknüppel die Nase brechen, wäre unverhältnismäßig und keine akute Notwehr. Damit hast du am Ende den größeren Eintrag in deiner Akte.

Immer daran denken, Notwehr kommt von Wehr / abwehren, nicht von angreifen. Du darfst also reagieren, aber nicht agieren. Und, wie gesagt, deine Reaktion muss angemessen sein. Wenn er dich nur verbal bedroht und auffordert, die Brieftasche zu geben, ist soweit noch nichts passiert, was eine körperliche Aktion von dir berechtigen würde. Du wirst ja nicht geschädigt.

Solltest du der Aufforderung dann nicht nachkommen und er versucht, dir die Geldbörse mit Gewalt zu entreißen, dann - und erst dann - hast du das Recht, dich und dein Eigentum mit einer angemessenen Reaktion zu verteidigen, ihn zum Beispiel wegzuschubsen oder auf den Boden zu werfen und festzuhalten, bis du jemanden zu Hilfe oder die Polizei rufen kannst.

Juno712 
Fragesteller
 03.10.2016, 22:30

Okay danke ! Und wenn ich ihn die Brieftasche gebe und ihn dann anschließend schlage oder zu Boden Werfe?

MikeyShu85  03.10.2016, 22:32
@Juno712

Das ist okay, wenn du ihn nicht 20 Minuten nach dem Überlassen der Brieftasche schlägst :-)

Aber wenn das alles schnell geht, du aus Angst zuerst loslässt, dann aber schubst oder zuhaust, um ihn am Wegrennen zu hindern, dann sollte das kein Problem sein. Aber eben auch da immer dran denken: Angemessene Reaktion. Wenn er danach greift, du lässt los, er dreht sich um, um wegzurennen, und du holst deine 9mm raus und schießt ihm von hinten in den Po, dann ist das nicht mehr angemessen. ;-) Also Beinchenstellen, in den Rücken schubsen, am Kragen festhalten ist kein Ding.

Ronox  03.10.2016, 22:40

Notwehr muss gerade nicht verhältnismäßig sein. Sondern nur erforderlich und geboten. So kann eine körperliche Verteidigung auch schon in diesem Stadium durch Notwehr gedeckt sein.

MikeyShu85  03.10.2016, 22:44
@Ronox

Das ist leider so nicht richtig. Genau an der Falschannahme sind viele Körperverletzungsanzeigen gegen "sich Notwehrende" durchgekommen. Die Verhältnismäßigkeit gerichtsfest zu "messen" ist zwar schwer, weil da auch das subjektive Bedrohnungsempfinden des Opfers mit hineinspielt (und daher auch berücksichtigt wird), aber dennoch muss eine Notwehr immer mehr oder minder angemessen sein. Wenn dich jemand mit einem Holzstöckchen bedroht und damit auf den Arm hauen will, dann darfst du auch als Notwehr nicht dein Messer ziehen, und ihm "weil du panische Angst hattest" das Messer zwischen die Rippen stechen. Weil es auch subjektiv absehbar ist, dass das Verhältnis zwischen dem zu erwartenden Schaden an sich selber um ein vielfaches geringer sein wird, als der Schaden, der dem Täter durch dein Messer entsteht.

Wie gesagt, in der Rechtspraxis ein schweres Thema, weil die "Verhältnismäßigkeit" in jedem Verfahren immer schwer objektiv zu beurteilen ist, aber dennoch ist das unterm Strich die Rechtsprechung.

MikeyShu85  03.10.2016, 22:51
@MikeyShu85

Anderes Beispiel, wo man schon sieht, wie das schwerer zu entscheiden wird: Du wirst von einer Person mit einem großen Baseballschläger bedroht. Nun hast du nichts anderes zur Abwehr in deiner Reichweite als deine Pistole im Holster.

Rein objektiv wäre das erst mal unverhältnismäßig, eine Pistole gegen einen Baseballschläger einzusetzen. Da aber in dem Moment nichts adäquateres zur Abwehr vorhanden ist und ein Baseballschläger durchaus tödlich sein kann, ist es in diesem Fall im Grunde aber wieder verhältnismäßig, den Täter anzuschießen, wenn dieser Anstalten macht, seinen Schläger zu benutzen.

Apollo1204  03.10.2016, 23:11
@MikeyShu85

Da gibt es ein Urteil, in dem ein älter Grundstücksbesitzer zwei Jungs mit der Schrotflinte vom Kirschbaum geholt hat, weil die ihm Kirschen klauen wollten. (Oder so ähnlich)
Ging vor Gericht nicht als Notwehr durch. (Extremes Missverhältnis)

furbo  04.10.2016, 13:31
@Apollo1204

Ging vor Gericht nicht als Notwehr durch. (Extremes Missverhältnis)

Ging vor dem RG Bamberg als Notwehr durch. Das Urteil ist aber schon sehr sehr alt. Ein vergleichbarer Fall würde heute bestraft. 

Apollo1204  03.10.2016, 23:07

Auf eine Verhältnismäßigkeit bei der Notwehr kommt es grundsätzlich nicht an. (Ausnahme: Extremes Missverhältnis)  Es muss das mildeste Mittel (wird oft verwechselt) der Verteidigung gewählt werden, wobei vom Verteidiger nicht erwartet wird, Risiken bei der Abwehr einzugehen und sich auf unsichere Verteidigungshandlungen zu verlassen.

"reagieren, aber nicht agieren"
Das ist nicht ganz richtig. Man darf sich auch verteidigen, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht. Das bedeutet: Ich muss nicht den ersten Schlag abwarten, sondern darf auch einem Angriff zuvorkommen, wenn ich davon ausgehen muss, dass ein Angriff erfolgt. 
War früher übrigens noch anders. (Verteidigung erst nach Angriff)

"ihn zum Beispiel wegzuschubsen oder auf den Boden zu werfen und festzuhalten"
Das funktioniert nur bei Leuten die mir so unterlegen sind, dass sie niemals versuchen würden mir durch Androhung von Schlägen die Geldbörse zu rauben. 
Ok. Außer ich bin JiuJitsu, Judo... -Experte.:-)

MikeyShu85  03.10.2016, 23:14
@Apollo1204

Ich widerspreche dir nicht. Ich habe mich vielleicht etwas zu hölzern ausgedrückt, aber im Kern spreche ich von den gleichen Dingen. Das mildeste Mittel ist eine Sache der Verhältnismäßigkeit. Wie gesagt, ich hab es nur vielleicht doof ausgedrückt, du hast es definitiv besser formuliert.

Was das mit der Verteidigung angeht, so habe ich das in meinem letzten Beispiel ja deutlich gemacht. Natürlich darf man auch zuerst "angreifen", wenn man subjektiv davon ausgeht, dass man ansonsten selber angegriffen wird. Das habe ich so nicht bestritten - wie gesagt, nur etwas zu umständlich erklärt. Aber es muss eben, auch subjektiv, die Annahme ausgehen, dass der Täter mich jetzt angreifen wird, dann ist es eine Verteidigung und kein Angriff. Hier ging es aber um das spezielle Beispiel des Fragestellers und wenn ein Täter einen Menschen verbal auffordert, die Brieftasche herzugeben, dann ist das noch keine akute Gefahrensituation, die einen Angriff "zur Verteidigung" rechtfertigt. Sollte der Täter dann aber Schläge androhen und, zum Beispiel, in seiner Haltung den Eindruck erwecken, dies unmittelbar auch zu tun, dann ist natürlich ein Angriff zur Verteidigung völlig zulässig.

Apollo1204  03.10.2016, 23:29
@MikeyShu85

Ja, sehe (fast) ich genauso. Bin mir nur nicht sicher, ob die Aufforderung zur Hergabe der Brieftasche unter Androhung von Schlägen nicht schon ein Tatbestand ist, der mich veranlassen muss von einem unmittelbaren Angriff auszugehen. Ich meine, wenn ich weiß, dass ich meine Brieftasche nicht herausgeben werde, muss ich doch davon ausgehen, dass der "Räuber" seine Drohung wahr macht, also ein unmittelbarer Angriff bevorsteht.
Wie schon gesagt, bin ich mir nicht sicher.
Hängt vielleicht auch (theoretisch) davon ab, wie der "Räuber" subjektiv auf mich hinsichtlich Entschlossen- und Bedrohlichkeit wirkt.

MikeyShu85  03.10.2016, 23:44
@Apollo1204

Das ist ja leider genau das Problem in der Rechtsprechung mit der Subjektivität und dem Nachweis der subjektiven Wahrnehmung.

Zitat:
Bin mir nur nicht sicher, ob die Aufforderung zur Hergabe der Brieftasche unter Androhung von Schlägen nicht schon ein Tatbestand ist, der mich veranlassen muss von einem unmittelbaren Angriff auszugehen.

Das ist ja bis dahin erst einmal höchstens eine Nötigung und kein Angriff. Und eine Nötigung rechtfertigt natürlich keine Notwehr.

Natürlich kann man dann subjektiv durchaus davon ausgehen, dass der Täter nach nicht erfolgter Herausgabe versuchen wird, die Tasche gewaltsam an sich zu nehmen. Aber ich bezweifle, dass diese Vermutung / Annahme dann schon einen körperlichen "Erstschlag"  legitimiert, wenn ansonsten keinerlei Anzeichen für einen bevorstehenden Angriff (drohende Haltung, Waffe in der Hand, Arm zum Schlag erhoben, usw.) diese Vermutung untermauern. Es muss dann nur ein Zeuge aussagen, dass er die Situation subjektiv als nicht so bedrohlich wahrgenommen hat, und das zuschlagende Opfer wird selber zum Täter.

Also mir wär das zu heiß. So lange ich nicht deutlich und akut bedroht werde, also sichtbare, akute Anzeichen dafür sehe, dass ich gleich körperlich angegriffen werde, würde ich keinen "Verteidigungs-Angriff" starten.

MasterJohanna  04.10.2016, 01:07
@MikeyShu85

Warum wird hier im objektiven Rechtfertigungstatbestand von subjektivem Empfinden gesprochen?

Warum sollte eine Notwehr nicht gegen eine Nötigung möglich sein, wo ein "Angriff" weder tatbestandsmäßigkeit eines Delikts, noch Vorsatz oder Schuldfähigkeit voraussetzt? Sondern nur die Verletzung eines notwehrfähigen Rechtsgutes?

Hier wird sogar nicht nur von einer Nötigung, sondern von einem versuchten Raub gesprochen, wo unzweifelhaft ein Angriff auf das Eigentum vorliegt, wohl aber auch ein Angriff auf Leib und Leben unmittelbar bevorsteht.

Es wäre himmelschreiend, wenn eine Verteidigung hiergegen rechtswidrig wäre.

furbo  04.10.2016, 15:44
@MikeyShu85

Und eine Nötigung rechtfertigt natürlich keine Notwehr.

Doch. Nötigung ist ein Angriff auf die Entscheidungsfreiheit. Deshalb wäre auch bei einer Nötigung Notwehr zulässig.

furbo  04.10.2016, 15:41

Ich muss mich mal reinhängen, da deine Auffassung über die Ausübung des Notwehrrechts nicht in allen Bereichen mit gültigem Recht übereinstimmt.

Notwehr muss nicht verhältnismäßig, sondern erforderlich sein. Müsste Notwehr verhältnismäßig sein, wäre das das Ende des Notwehrrechts. Die Notwehr ist die Verkörperung des Grundsatzes: "das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen". 

Notwehr unter allen Umständen ist dann nicht zulässig, wenn es ein krasses Mißverhältnis zwischen verteidigtem und angegriffenem Gut gibt. Beispiel: zur Abwehr einer Beleidigung benutzt der Angegriffene seine Schusswaffe und erschießt den Täter. 

Notwehr ist bei jedem rechtswidrigem Angriff auf ein Rechtsgut zulässig. Rechtsgüter können sein Ehre, Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Leben usw. Der Angriff gegen ein Rechtsgut muss rechtswidrig, aber nicht unbedingt auch strafbar sein. 

Die Abwehr ist zulässig gegen einen Angriff, auch wenn er nur unmittelbar bevorsteht. Man muss also nicht erst auf den Schlag warten, man kann und darf schneller sein und dem Angreifer vorher einen auf die Nase geben. Der Verteidiger darf also durchaus agieren und nicht nur auf Schläge reagieren.

In o.g. Fragestellung dürfte sich der Fragesteller schon bei der Drohung mit Schlägen verteidigen. 


das ist dann den ich mal Notwehr.

Aber das würde ich mir schwer überlegen ob es die Brieftasche wert ist.

wenn er größer und bewaffnet ist dann kriegt er die auf jeden fall.