Defekter Rolladengurt Kleinreperatur?
Hallo liebe Community, vor etwa 2 Jahren ist mein Rolladengurt von der Aussenjalousie gerissen. Diesen Rolladengurt habe ich mit dem Produkt "Gurtfix" von Schellenberg repariert. Diese Reperatur bedient sich einer Technik, welche den alten Gurt mit dem neuen Gurt mit Hilfe eines flexiblen Metallstücks verbindet. Die Fixierung der beiden Gurtenden im Metallstück erfolgt durch Vernietung. Um die Verbindung langfristig stabil zu halten wird die Metallverbindung mit einem "Hochleistungsklebeband" in ähnlicher Farbe umwickelt.
Ich habe also diese Reperatur vorgenommen und der Rolladen funktioniert mit dem reparierten Rolladengurt einwandfrei. Mein Vermieter ein nennen wir es sehr genauer Mensch verlangt nun, da ich aus der Wohnung in den nächsten Wochen ausziehen werde den Austausch des gesamten reparierten und vollständig funktionsfähigen Rollladengurtes, da er der Meinung ist, dies sei meine Pflicht, da die Wohnung so übergeben werden müsse wie ich Sie zu Beginn des Mietverhältnisses erhalten habe.
Ich bin der Meinung den Rolladengurt ordnungsgemäß der Klausel welche Kleinreparaturen durch den Mieter vorsieht erfüllt zu haben, in dem der Rolladengurt nun wieder uneingeschränkt funktioniert.
Leider konnte ich im Internet keine Inforamtionen finden, die mich in der Lage rechtlich weiter bringen können und im Mietrecht ist von Reparaturen die Rede. Diese Reperatur ist meines Erachtesn erfolgt. Bevor ich mich auf zu dünnes Eis wage frage ich nochmal hier, bevor ich zur Rechtsberatung gehe.
7 Antworten
Entweder Du tauscht den Gurt oder lässt ihn tauschen oder Du fragst eine Fachmann ob Deine "Reparatur" ausreichend ist .
Was würdest Du als Vermieter sagen? Ist es Flickschusterei oder sieht es ordentlich aus? Würdest Du Dich damit zufrieden geben?
Du hast bei Mietbeginn ein funktionierendes Rollo bekommen und gibst bei Mietende ein funktionierendes Rollo zurück, PUNKT.
Mehr kann der Vermieter nicht verlangen.
Mal davon abgesehen ist es ein Irrglaube das Mieter sog. Kleinreparaturen selbst ausführen bzw. beauftragen müssen.
Ausführen oder beauftragen muß diese der Vermieter. Nur wenn die Kosten den vereinbarten Höchstbetrag für Kleinreparaturen nicht übersteigen, darf der Vermieter das dem Mieter in Rechnung stellen.
Vornahmeklauseln sind unwirksamNicht selten finden
sich in Mietverträgen Klauseln, die bestimmen, dass der Mieter nicht nur
die Kosten der Kleinreparaturen zu tragen hat, sondern diese auch
selbst durchzuführen bzw. selbst einen Handwerker zu beauftragen hat.
Derartige sog. Vornahmeklauseln sind nicht nur formularmäßig, sondern auch individualvertraglich unwirksam (BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII
ZR 129/91). Der Mieter kann von seinem Vermieter stets verlangen, dass
dieser die Reparatur organisiert. Nur die Pflicht zur Kostentragung kann
auf den Mieter verlagert werden.
http://www.mietrecht.org/kleinreparaturen/
Ein Austausch des Gurtbandes übersteigt die Kleinreparaturklausel.
Nimm es auseinander und bemängel es; damit ist der Vermieter in der Pflicht.
den Betrag kennen wir nicht, aber der Rolladenkasten muss geöffnet werden; Gurt austauschen wieder verschliessen; Tapete muss neu tapeziert oder neu geputzt werden, recht aufwändig
So ein Gurtband ist schon ab etwa 3,50 € zu haben. Zum Austausch, außer ein Dödel hat das Rollo ganz in den Kasten geschoben, ist das öffnen des Rollokastens nicht nötig.
Ich würde es auch so sehen, dass die ordnungsgemäße Reparatur erfolgt ist. Der Vermieter wird nicht verlangen können, dass er eine Wohnung im "Neubauzustand" zurück bekommt.
Bohrlöcher müssen auch verschlossen werden, keineswegs muss dafür die Wand komplett verputzt werden.
Leider konnte ich im Internet keine Inforamtionen finden, die mich in der Lage rechtlich weiter bringen können
Unter Kleinreparatur- bzw. Bagatelsschadenklausel sind diejenigen Reparaturen zu verstehen sind, die zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung solcher Gegenstände erforderlich sind, die dem häufigen unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
Insofern kann ich mich bwhoch2's Kommentar nur vollinhaltlich anschliessen: Weder VM noch Nachmieter müssen eine derartige Flickschusterei hinnehmen und können auf sachgerechten Austausch eines verschlissenen Rolladengurtes bestehen.
Nur am Rande: Ein Gurt wäre deutlich billiger gewesen als der "Reparaturset" der Fa. Schellenberg :-)
G imager761
Ob das Gurtband in die Kleinreparaturklausel fällt liegt daran wie hoch der dafür im MV vereinbarte Vertrag ist.