Darf Polizei in Einbahnstraße gegen Fahrtrichtung rein fahren

10 Antworten

Nein ist es nicht. Nur weil sie von der Polizei sind, haben sie dazu keine Berechtigung. Es sei denn es handelt sich um einen Einsatz. Der wird zwar mit Sirene und Licht angezeigt, doch gibt es auch Fälle, in denen es angebracht ist ohne Signale zu arbeiten. Z. B. wenn man eine Person verhaften will, die sich ständig der Fahndung entzogen hat. Wenn es also Einsatztechnich notwendig war, haben sie Recht. Wenn nicht, begehen auch sie eine Ordnungswiedrigkeit.

Die werden sowohl für das Befahren der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung als auch für den Verzicht auf Metinshorn und Blaulicht ihre guten Gründe gehabt haben.

Questor  25.06.2009, 03:14

Es heißt Martin-Horn, oder gibt es das jetzt schon auf türkisch!?

Die Polizei dürfte im Verkehr so ziemlich alles, solange es nicht grob fahrlässig ist.

mops09  25.06.2009, 01:16

also noch fahrlässiger wäre wenden auf der autobahn....

Ich hoffe, du hast dir das Kennzeichen notiert und kannst die Polizeibeamten anzeigen...

Je nach Sachlage dürfen Polizisten das tatsächlich.

Tigertears  25.06.2009, 01:07

Aber nicht ohne die Sonderrechte in Anspruch genommen zu haben.

Norlicht  25.06.2009, 01:10
@Tigertears

Weshalb schrieb ich wohl "je nach Sachlage"...?

krabbe22  25.06.2009, 01:10
@Tigertears

Aber die Sonderrechte des Fahrzeugs sind nicht an das einschalten von Blaulicht oder Martinshorn gekoppelt. Wichtig ist das es einen Grund dafür gab, die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.

Tigertears  25.06.2009, 01:14
@krabbe22

Nordlicht, definiert wurde "ohne Blaulicht". Dann NEIN. Ohne Akustik der 2-Klanghörner will ich ja noch verstehen. Man will Täter ja nicht verscheuchen. Fährt der Streifenwagen "entgegen" MUSS er das Licht eingeschaltet haben. So regelt es die STVO

Norlicht  25.06.2009, 01:17
@Tigertears

Falsch, Tigertears... Die Sonderrechte regeln auch solche Fälle, da bei einem kontrollierten richtungsverkehrten Befahren einer "normalen" Einbahnstraße (keine Autobahn ;-P) kein nicht abzuschätzendes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer besteht.

Tigertears  25.06.2009, 01:21
@Norlicht

Hmm. Ich habe die Paragraphen zu meiner Prüfung ALLE auswendig lernen müssen. Nennst Du mir den Bezug mal? Das muss dann schon neu sein. Mir ist dorthin nichts bekannt.

LAPDSWAT  25.06.2009, 22:04
@Tigertears

Das sind Sonerrechte (wenn ein trifftiger Grund vorliegt)

krabbe22  25.06.2009, 01:25

Norlicht hat Recht. @Tigertears: Der Unterschied liegt nur dabei das du als Verkehrsteilnehmer laut STVO verpflichtet bist sofort freie Bahn zu schaffen wenn ein Fahrzeug mit Sonderrechten sich nähert, da du aber nur bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn davon Kenntnis haben kannst, bist du auch nir dann verpflichtet freie Bahn zu schaffen. Die Polizei (oder auch andere Organisationen) können aber gegen die STVO verstoßen, wenn sie das Sonderrecht ausüben (das hat dann aber nichts mit Blaulicht zu tun) Wichtig ist immer nur das es einen Grund gab, der die Nutzung der Sonderrechte rechtfertigt.

Tigertears  25.06.2009, 01:27
@krabbe22

Belege mir, dass es zu einem Schadenfall gekommen ist und der Pol. recht bekam. Ich glaube es ohne Nachweis nicht. Fahre selbst fast täglich mit Sonderrechten !

krabbe22  25.06.2009, 01:51
@Tigertears

Der Einsatz der Sonderrechte ist in §35 der STVO geregelt. Dort steht nirgends, das der Einsatz der Sonderrechte an das einschalten des Blaulichts oder des Martinshorn gekoppelt ist. Es ist in der Tat so das in der Regel das Fahrzeug das die Sonderrechte nutzt, bei einem Unfall die Schuld (zumindest Teilschuld) bekommt, wenn die Warnsignale (Blaulicht, Martinshorn) nicht vollständig eingeschaltet sind. Dabei kommt ja wieder zum Tragen das die anderen Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend gewarnt wurden und so nicht ausweichen oder reagieren konnten. In dem Beispiel mit der Einbahnstraße geht es ja nur darum eine Verkehrsregelung auszuhebeln. Dazu ist das einschalten der Warnsignale nicht unbedingt nötig. Wäre es hierbei allerdings zu einem Unfall gekommen, hätte die Polizei schlechte Karten. Für den alleinigen Verkehrsverstoß des in die falsche Richtung fahrens können sie aber nicht belangt werden (immer Vorrausgesetzt es gab einen Grund für den Einsatz der Sonderrechte)

Tigertears  25.06.2009, 14:50
@krabbe22

Ich sage mal so:

Erstens: Ich will hier kein Recht bekommen. Ich habe meine Erfahrung.

Zweitens: Ok, will ich das mal so hinnehmen, obwohl eine Leitstelle die "Beachtung der besonderen Sorgfaltspflicht" via Funk asnordnen MUSS. Das allein rechtfertigt im Sinne der Straßenverkehrsordnung, dass ein BOS-gesondertes KFZ die Sonderrechte und damit die einzie WAHRNEHMUNG, unter BEACHTUNG... eine Einbahnstraße WIDER einzufahren. Faktum. Ein mit normaler Fahrt gesteuertes Streifenwagen hat im Straßenverkehr keinerlei Rechte mehr oder weniger. Dazu zählt auch das "kurz mal" eingeschaltete Blaulicht. Sonderrechte sind das kombiniert eingeschaltete Licht mit Horn ! Wegerechte wären mal wieder was ganz anderes. Nun. Man betrachte, dass der "normal denkende Mensch" natürlich das "auch" kurz eingeschaltete Blaulicht als - ICH MUSS DA MAL DURCH - begreift und eben mal den Streifenwagen passieren lässt. Einen Einbahnstraßenwiderrechtler lasse ICH nicht passieren. Auf welcher Grundlage auch? Da komme ich ( Erfahrung !!! ) auch vor Gericht mit durch.


Zum Trost: Ich lasse ihn nach Ermessen natürlich durch, weil ich nicht vermute, dass er zum Brötchen holen fährt. Selbst wenn. Der gesunde Menschenverstand siegt hier. Vielleicht ist das nun ein Kompromiss zum Trost Aller ;o)...

Genießt die Sonne. TF

krabbe22  25.06.2009, 23:06
@Tigertears

Sorry, aber ich muß nochmal: Das Hauptproblem ist glaub ich das wir aneinander vorbei reden. Ich finde deine Schilderung oben das du einen "Einbahnstraßenwiderrechtler" nicht passieren lässt vollkommen richtig das musst du ja auch nicht. Es geht bei der ganzen Diskussion nicht um andere Verkehrsteilnehmer. Ich mache mal ein anderes Beispiel: Du fährst mit dem RTW auf einer Autobahn 100km/h bei 100km/h erlaubter Höchstgeschwindigkeit. Deine Leitstelle gibt dir einen Notfalleinsatz. Du beschleunigst auf 120km/h und wirst geblitzt. Auch wenn du dann Blaulicht und Martinshorn noch nicht eingeschaltet hattest, wirst du wegen der Geschwindigkeitsübertretung nicht belangt, da du Sonderrechte geltend gemacht hast. Ein evtl. vor dir fahrender PKW muss freilich keine freie bahn schaffen solange du Blaulicht/Martinshorn aus hast. Hier noch ein Link, indem auch nochmal steht das einsetzen von Sonderrechten keinerlei Kennzeichnung benötigt: http://www.th-h.de/infos/jura/sonderwegerecht.php

LAPDSWAT  26.06.2009, 10:09
@krabbe22

Vollkommen richtig.

seufz die Polizei darf halt alles.

Norlicht  25.06.2009, 01:09

Stimmt leider nicht. Meiner Meinung nach dürfen sie viel zu wenig, und jeder ätzende Wiederholungstäter hat mehr Rechte und ein höheres Ansehen als Polizeibeamte.

crohnie2  25.06.2009, 01:24
@Norlicht

ich bitte das kursiv geschriebene zu beachten, soll ironisch sein.