Darf man als Kind/ Jugendlicher keine großen Scheine haben?

7 Antworten

Das er kein Spiel für 80 Euro kaufen konnte ist vollkommen korrekt / üblich, denn ein solcher Kauf geht bei einem Jugendlichen über den Taschengeldparagraghen hinaus.

Gegenstand für einen Jugendlichen für 50 € siehe oben.

Denn solche Käufe sind schwebend unwirksam, denn sie können jederzeit von den Eltern widerrufen werden, dann bleibt der Händler auf dem Schaden sitzen.

Die Bezahlung z.B. für einen normalen Lebensmittelkauf mit einem 50 Euro-Schein wird ihm sicherlich niemand verwehrt haben.

Das eine mal wollte er Döner kaufen und meine Eltern hatten es nicht kleiner und haben ihm ein 50€ sxhei gegeben

@xxroserosesxx

und da ihm der nachweis darüber gefehlt hat, ist der Dönermann auf nummer sicher gegangen und hat das geschäft verweigert.

Besitzen darf er soviel wie er - auf legalem Weg- zur Verfügung hat. Ich kenne einige Kinder deren Sparbuch/ Taschengeldkonto höhere Beträge ausweist, wie das ihrer Eltern.

Das Geschäft mit dem Minderjährigen liegt immer in der Verantwortung des Verkäufers. 80 €, evtl noch in Verbindung mit FSK/USK - kann oder muss er verweigern.

Den Kebap mit einem 50 € Schein nicht zu bekommen, war schon etwas kleinlich in meinen Augen. Hier hätte ich zumindest als Elternteil im Anschluss das Gespräch mit dem Verkäufer gesucht. Hier gibt es keine Erklärung.

Die Verkäufer haben das Recht (und auch die Pflicht) einen Verkauf abzulehnen wenn ein Minderjähriger etwas kaufen möchte das defintiv nichts ist für diese Altersklasse in der der Minderjährige sich befindet.

Sei es ein Produkt mit USK/ FSK, sei es ein Produkt bei dem gesetzlich festgelegt wurde das Heranwachsende unter einer bestimmten Altersgrenze dieses nicht kaufen dürfen (Zigaretten, Alkohol, E-Zigaretten,...)

Wenn es um angehängte Verträge geht darf ein Minderjähriger das dann auch nicht alleine kaufen.

Aber.... einen gewissen weiteren Handlungsspielraum hat ein Verkäufer. Wenn er der Ansicht ist "Dieses Produkt möchte ich jenem Heranwachsenden lieber nicht verkaufen" dann ist das eben so. Gut, er verdient dann eben in dem Moment kein Geld daran, aber das ist dann eben so.

Zur Überschrift: Dürfen darf ein Kind/ ein Jugendicher schon.... Nur - bei Kindern die den Wert eines Geldscheines noch nicht abschätzen können, ists sinnvoller wenn sie nicht grade beispielsweise einen 500 Euro Schein in die Hand gedrückt bekommen.

(Beispiel aus meiner Kindheit: Großtante besucht, ich war wegen irgendwas traurig/ stinkig, bekam einen sehr sehr großen Geldschein zum Abschied in die Hand gedrückt, meine Eltern überließen mir diesen statt ihn für die Fahrt aufzubewahren, der Schein überlebte die Heimfahrt nicht und meine Eltern waren über die unzähligen Geldscheinschnipsel im Fußraum nicht erfreut).

Kleinere Geldscheine sind übersichtlicher für jüngere Kinder. Für ein Grundschulkind ist beispielsweise auch 20 Euro ein hoher Betrag. Es "wirkt" viel. Noch kleinere Scheine sind idealer, können leichter selbst eingesetzt werden bei Einkäufen.

Nennt sich Taschengeldparagraph

Einfach gesagt darfst du das Geld zwar besitzen, aber keine teuren Geschäfte tätigen. Wenn also nicht gerade Weihnachten ist, dann sind 50€ für einen 13 jährigen auf jeden Fall zuviel. Ab 14 sollte das aber möglich sein.

Einfach gesagt darfst du das Geld zwar besitzen, aber keine teuren Geschäfte tätigen. Wenn also nicht gerade Weihnachten ist, dann sind 50€ für einen 13 jährigen auf jeden Fall zuviel.

Schöne Idee. Hat nur leider nix mit der Rechtslage zutun.

@VirageXO

Wieso? Er darf doch so viel Geld besitzen wie er bekommt. Und er darf sich auch mal alleine für 10-20€ was kaufen wenn er das mit seinen Eltern angesprochen hat.

@MrMiles

"Teure Geschäfte" ist nicht objektiv nachprüfbar und damit für die rechtliche Einordnung vollkommen unbrauchbar.

Und er darf sich auch mal alleine für 10-20€ was kaufen wenn er das mit seinen Eltern angesprochen hat.

Wenn er das mit seinen Eltern abgesprochen hat, darf er sich auch was für 5.000.000€ kaufen.

§ 110 BGB:
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Das heißt: Überlassen die Eltern dem Junior 500€, die er monatlich nach freiem Ermessen verbraten kann, dann sind die Geschäfte, die er damit tätigt, wirksam. Da könnte man sogar noch ne Null dranhängen - am Ergebnis würde es nichts ändern.

Das heißt aber nicht, dass der potentielle Vertragspartner das auch mitmachen muss.

Grundsätzlich ist bei Minderjährigen für Kaufverträge die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich (§§ 107 ff. BGB).

Es gibt zwar eine Ausnahme (§ 110 BGB), bei dem Spiel war das dem Verkäufer aber offenbar zu heikel. Kann ich nachvollziehen.