Darf man AGB's "abschreiben"?

6 Antworten

AGB schreibt man nicht ab sondern AGB erstellt man für sein eigenes Geschäftsmodell... wer abschreibt hat vermutlich keine Kenntnis darüber was er eigentlich möchte...

Analog kosten professionell und auf das eigene Business abgestimmte AGB einfach mal Geld ... und das sollte man schon bereit sein auch für das eigene Business zu investieren

Rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Nulltarif – wer wünschte sich das nicht. Die Lösung, wie manche glauben: Man kopiert die AGB der Konkurrenz und formuliert sie einfach auf das eigene Unternehmen um. Nach einem aktuellen Urteil kann jedoch ein solches Vorgehen unangenehme rechtliche Folgen haben. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu erstellen, erfordert viel Know-how und Zeit - vor allem wenn die AGB dem Unternehmen Sicherheit, sprich Rechtsschutz bieten sollen. Deshalb bedarf es hierfür auch in aller Regel rechtsanwaltlicher Unterstützung, die es freilich nicht umsonst gibt. Ein Kopieren der AGB von Wettbewerbern erscheint da attraktiv und sehr verlockend. Wie die IT-Recht Kanzlei berichtet, hat nun jedoch das Oberlandesgericht Köln in einer jüngsten Entscheidung dem AGB-Klau einen Riegel vorgeschoben. In einem Urteil vom 27.02.2009 (Az. 28 O 368/08) hat das OLG Köln in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) AGB, die sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben und daher eine persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG (Urheberrechtgesetz) darstellen, unter besonderen Schutz gestellt. Dies gelte laut Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, Spezialistin für IT-Vergabe- und IT-Vertragsrecht bei der Münchener IT-Recht Kanzlei sogar dann, wenn sich die Art der Gedankenführung und einzelner um Verständlichkeit bemühter Formulierungen vom allgemein Üblichen - auch nur geringfügig – abhöben bzw. das Klauselwerk insgesamt hinreichend individuell konzipiert und formuliert sei und damit eine insgesamt hinreichende Individualität erkennen lasse.

Da aber Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen sind, hat das Gericht laut Keller-Stoltenhoff eine Grenze gezogen: „Eine Urheberrechtsfähigkeit wird verneint, für knappe und zutreffende juristische Standardformulierungen, die durch Rechtslage und sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind. Diese dürfen und sollen nicht monopolisiert werden“, erklärt die Rechtsexpertin. Die Gefahr, bei der Verwendung von Standardformulierungen in AGB urheberrechtlich belangt zu werden, sieht Keller-Stoltenhoff von daher dem Bericht zufolge nicht. „Werden aber AGB individuell konzipiert und formuliert, ist deren Verwendung ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig“, so die Expertin.

Quelle: IT-Recht Kanzlei

Ist eine hilfreiche Antwort, aber das Kopieren hierher ist ebenso eine Urheberrechtsverletzung. Ein Link zu der Seite hätte es auch getan und wäre legal gewesen.

Nein, "AGB's" darf man nicht abschreiben, weder das s ist richtig noch das "Deppenapostroph".

AGB können bei hinreichender Spezifik durchaus die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schopfungshöhe erreichen - sie zu kopieren und zu veröffentlichen ist dann eine strafbare Urheberrechtsverletzung, die zudem zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.

Zudem können dem Vorhaben auch bei unzureichender Schöpfungshöhe wettbewerbsrechtliche Bedenken entgegenstehen.

Fazit: Einzelne juristische Szandardklauseln kannst du dir aus anderen AGB zusammenklauben, aber besonders ausgearbeitete Klauseln oder komplette AGB solltest du auf keinen Fall übernehmen.

Im geschärften Laut des Ratirat zwar schon enthalten, aber wegen intellektueller Bedenken noch mal besonders herauszukehren: Fremde AGB selbst zu verwenden, schadet nicht zuletzt, weil die AGB eben fremd sind - es handelt sich um Geschäftsbedingungen, die regelmäßig auf das jeweilige Geschäft zugeschnitten sind. Verkaufe ich Sache A, kann ich ohne weiteres Bedenken nur mit gravierenden Risiken Bedingungen über Sache B für mich selbst verwenden.

da AGB`s auf allgemeingültigem recht beruhen, sehe ich da keinen hinderungsgrund.

Dann denk nochmal scharf nach.

@Havege

**Da aber Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen sind, hat das Gericht laut Keller-Stoltenhoff eine Grenze gezogen: „Eine Urheberrechtsfähigkeit wird verneint, für knappe und zutreffende juristische Standardformulierungen, die durch Rechtslage und sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind. Diese dürfen und sollen nicht monopolisiert werden“, erklärt die Rechtsexpertin. Die Gefahr, bei der Verwendung von Standardformulierungen in AGB urheberrechtlich belangt zu werden, sieht Keller-Stoltenhoff von daher dem Bericht zufolge nicht. „Werden aber AGB individuell konzipiert und formuliert, ist deren Verwendung ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig“, so die Expertin. ** Quelle: IT-Recht Kanzlei

hat mir nicht beim nachdenken geholfen, sondern war ausgangspunkt meiner antwort (und dankenswerter weise bestandteil einer antwort von DeJaVux3). da ich vom allgemeinen gebrauch ausgehe und der fragesteller sicherlich nicht in hochsensible geschäftsfelder eindringt, dürfte doch seine frage mit -ja- zu beantworten sein.

Sofern sie denn tasächlich wirksam wären und nur dann nützen, durchaus. Denn diese Standarformulierungen juristischer Sachverhalte enthalten i. d. R. keine Schöpfungshöhe, die eine Urheberechtsvereletzung hergäben :-)