Darf jemand der eine leitende Position bekleidet der Vorsitzende des Betriebsrats sein?

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5 Antworten

Die 3 vorgeschlagenen Antworten kann ich nicht verstehen.

Klar kann eine leitende Person auch den Vorsitz im BR übernehmen, denn er/sie wurde ja von den Mitarbeitern gewählt und auch dann von den anderen BR-Mitgliedern zum Vorsitzenden gewählt.

"Vorsitzender" darf jedes Betriebsratsmitglied sein, das von der Mehrheit der Betriebsräte gewählt wird.

Die Frage ist eher: Darf jemand in leitender Position Betriebsrat sein.

Eine "leitende Position" wie z.B. Teamleiter, Abteilungsleiter ist noch lange kein Grund, sich nicht zum Betriebsrat wählen lassen zu dürfen und damit auch die Möglichkeit zu haben Vorsitzende/r des Betriebsrats zu werden.

Ausgeschlossen vom Betriebsratsamt und damit vom Vorsitz sind nur "Leitende Angestellte" im Sinne des § 5 Betriebsverfassungsgesetz und das sind i.d.R. nicht sehr viele.

Wir sind ein Betrieb mit ca. 700 MA. "Richtige" leitende Angestellte gibt es nur drei.

Wenn man sich nicht sicher ist, ob die Personen leitende Angestellte nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind, kann eine Feststellungsklage anberaumt werden, um gerichtlich klären lassen, ob die Person unberechtigt im Betriebsrat ist und somit auch nicht Betriebsratsvorsitzender werden kann oder ob die Personen berechtigt sind im Betriebsrat sein zu dürfen und somit auch Betriebsratsvorsitzender werden zu dürfen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Es kommt darauf an, ob derjenige ein leitender Angestellter gem. § 5 (3) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist:

"Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder

2.Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder

3.regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein."

  • Diese Personen dürfen nicht wählen und können auch nicht gewählt werden.

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Andere Personen, die in einer anderen leitenden Stellung sind, als in § 5 (3) BetrVG aufgeführt, können sehr wohl wählen oder gewählt werden - oft verzichten sie aber freiwillig darauf.

  • Manchmal ist die Abgrenzung im Hinblick auf Nr. 3 nicht so einfach...

Nein, Angestellte in leitender Position dürfen weder in den Betriebsrat gewählt werden noch selber an der Wahl teilnehmen.