Darf ich jetzt noch Raketen schießen?

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Naja, da viele vor Mitternacht schon geknallt haben, wird nach Mitternacht wohl auch keiner was zu sagen. Die meisten feiern eh noch.

JohnDracer02 
Fragesteller
 01.01.2016, 02:22

Danke :)

Google ist dein Freund : 

"Im Gegensatz zu Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 (Abgabe an Personen ab 12 Jahren) dürfen Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 gemäß § 23 Abs. 2 SprengV in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nicht knallen, es sei denn, Sie sind im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis. Personen ab 18 Jahren dürfen also am 31. Dezember und am 01. Januar knallen, und zwar am 31.12. auch schon morgens oder mittags und am 01.01. noch bis spät abends. Das Gesetz ist diesbezüglich eindeutig. Allerdings können die Kommunen auch hierbei natürlich abweichende Regelungen treffen, die wiederum öffentlich bekannt zu machen sind.Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie natürlich zu einer angemessenen Zeit mit dem Knallen beginnen und aufhören. So wird es die wenigsten stören, wenn man am frühen Silvesterabend mit dem Knallen beginnt und in der Neujahrsnacht etwa um 1 Uhr oder 1:30 Uhr das Knallen einstellt."

Rein rechtlich darfst du also noch (wenn du 18 oder älter bist)

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
§ 23 

(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.

(4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben:

1.
Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
2.
Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
3.
Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
4.
die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

(5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.

(6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.

(7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

Kurz: JA!

Sofern es deine Kommune nicht verbietet.

Normalerweise ist es bis heute um Mitternacht erlaubt.

Natürlich, du darfst die ganze Nach durchböllern. Und die die meinen es sei Ruhestörung. Schämt euch! Könnt aber sowieso nicht's machen. Den nach Gesetz darf man auch die ganze Nach durchböllern. Ein frohes Neues Jahr