Darf ich als Vermieter die Wohnung betreten nach Beendigung des Mietverhältnisses, obwohl noch keine Übergabe stattfand, und der Mieter schon ausgezogen ist?

6 Antworten

Wenn der Mieter ausgezogen ist, also wirklich mit allem raus und die Wohnung leer, darfst Du die Wohnung betreten, denn Du verletzt dann nicht mehr den grundgesetzlichen Schutz der Intimsphäre eines Menschen, zu der nun mal auch die Wohnung gehört.

Ob es klug ist, ist die andere Frage. Zwei Möglichkeiten:

1. Der Mieter hat Dir den Schlüssel schon gegeben

2. Der Mieter hat Dir seine Schlüssel noch nicht zurück gegeben.

Zu 2.: Wie kommst Du dann überhaupt in die Wohnung, ohne das Schloß aufzubrechen? Es dennoch zu tu, wäre gefährlich und könnte vom Mieter immer noch als Hausfriedensbruch gesehen werden, zumindest solange, wie der Mietvertrag noch läuft.

Zu 1.: Man kann jederzeit in die Wohnung und nach 2 Wochen macht man irgendwann doch noch die Übergabe. Nun behauptet der Mieter, dass die Zählerstände zum Zeitpunkt seines Auszugs viel niedriger waren und dass die Wohnung absolut in Ordnung war. Nun sind da plötzlich Schäden, für die er natürlich nichts kann. Da kämest Du dann in Beweisnot.

Wenn Du also wirklich vor hast, in die Wohnung zu gehen, mach das erst dann, wenn Du die Schlüssel zurück hast oder das schriftliche ok vom Mieter, dass Du ggf. mittels Schlüsseldienst in die Wohnung darfst.

Beim ersten Betreten am besten einen neutralen Zeugen mit nehmen, der mit Dir zusammen den Zustand der Wohnung protokolliert. Auch alle Zählerstände notieren und das Ergebnis möglichst rasch dem Mieter mitteilen. Dann sollte es kein Problem geben.

Rechtlich gesehen ist der Mieter noch im Besitz der Wohnung.

Den Mieter auffordern dass eine Übergabe stattfindet mit dem Hinweis, dass er zu Schadenersatz verpflichtet ist, wenn die Wohnung nicht rechtzeitig weiter vermietet werden kann.

Macht der Mieter keine Übergabe, muss man Räumungsklage einleiten.

Der Mieter mag zwar ausgezogen sein aber Du weißt nicht ob er noch Gegenstände in der Wohnung hat, daher rate ich davon ab, die Wohnung öffnen zu lassen oder zu betreten.


Zur Frage mit wie ich überhaubt reinkommen würde ,ich besitze einen Reserveschlüssel

Ohne Erlaubnis eines Mieters darf ein Vermieter keinen Ersatzschlüssel haben, er hat alle Schlüssel dem Mieter auszuhändigen.


Bis zur Rückgabe der Wohnung an den Vermieter ist sie im Besitz des Mieters und er hat darüber das Hausrecht. Rein rechlich ist die Rückgabe erst wirksam erfolgt, wenn die Wohnung beräumt ist und alle Schlüssel dem Vermieter übergeben wurden. Wird die Kündigungsfrist bis dahin überschritten, hat der Vermieter Schadenersatzanspruch. Keinesfallls ist er berechtigt, sich mit oder ohne Schlüssel Zutritt zu versc haffen. Das wäre rechtlich gesehen Hausfriedensbruch, auch wenn die Wohnung nicht mehr bewohnt wird. Der Mieter könnte eine lange Liste erstellen, in welcher er aufführt, was du alles dir aus seiner Wohnung entnommen oder anderweitig entsorgt hast und dafür Schadenersatz fordern. Gleiches gilt für den Zustand der Wohnung, den er nach seinem Auszug nicht mehr zu verantworten hätte und ein Rückgabeprotokol noch nicht existiert.

Gemäß BGB ist ist die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses (Ablauf der KF) zurück zu geben. Darauf hat der Mieter Anspruch. Selbstverständlich können sich die Parteien anders einigen.

Nein, darfst Du nicht. Bis zur erfolgten Übergabe der Schlüssel ist der Mieter weiterhin Besitzer der Mietsache, so dass (d)ein Betreten grundsätzlich seiner Genehmigung bedarf.

Nimmst Du die Mietsache ohne Genehmigung in Besitz, wäre dies eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB

Warum hat denn keine Übergabe stattgefunden? Wer hat das Mietverhältnis beendet?

der Mieter hat das Mietverhältniss gekündigt ,Vertrag endet zum 31.12-2015

hatte vor ca 2Wochen schon mal Schriftlich nach einem Übergabetermin gefragt keine Antwort.....

ist eine Kündigung die im Briefkasten liegt ,überaubt Rechtsgültig?

Zur Frage mit wie ich überhaubt reinkommen würde ,ich besitze einen Reserveschlüssel

@apollo67

ist eine Kündigung die im Briefkasten liegt ,überaubt Rechtsgültig?

Natürlich ist sie das.

der Mieter hat das Mietverhältniss gekündigt ,Vertrag endet zum 31.12-2015

Dann hat er ja noch bis zum 04.01.2016 Zeit die Mietsache zurück zu geben.

Zur Frage mit wie ich überhaubt reinkommen würde ,ich besitze einen Reserveschlüssel

Den solltest Du tunlichst nicht verwenden.

@apollo67

Zur Frage mit wie ich überhaubt reinkommen würde ,ich besitze einen Reserveschlüssel

Als Tipp für die Zukunft: Du hast dem Mieter alle Schlüssel auszuhändigen. Bekommt der Mieter mit, dass Du noch einen Schlüssel hat, kann er dich recht leicht auf das Glatteis führen.

@anitari

"hat er ja noch bis zum 04.01.2016 Zeit die Mietsache zurück zu geben."

Wiso das denn??     Das MV endet am 31.12. und dann muss die Sache spätestens am 31.12. auch übergeben sein.

@chvoyage

Das MV endet am 31.12. und dann muss die Sache spätestens am 31.12. auch übergeben sein.

Das Mietverhältnis endet genau genommen am 31.12.2015 um 24.00 Uhr.

Ergo ist die Wohnung erst am nächsten Werktag zu übergeben (Vgl. § 193 BGB).

ok , beispiel ich habe ab 4.01.2016. weitervermietet und kann die Wohnung nicht Übergeben aus den oben gennanten Gründen...was ist dann ?Mietausfall einfordern?

Dann kannst/solltest Du Räumungsklage gegen den ehemaligen Mieter einreichen und Schadensersatz einfordern/-klagen.

So ist nun mal der rechtlich korrekte Weg.

Aber noch ist ja nicht der 04.01.2016

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Solche fliesenden Mieterwechsel sind immer Risikobehaftet. Der jetzige Mieter hat Dir die Wohnung nämlich erst am 04.01.16 zurückzugeben. Was passiert, wenn da was in der Wohnung nicht in Ordnung ist? Grundsätzlich sollte vor dem Einzug des Neumieters zumindest die Elektrik geprüft werden.

@ChristianLE

Aufgrund welcher Rechtslage ist eine Wohnung erst 4 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben?? Das ist doch sehr irritierend!

@chvoyage

Aufgrund welcher Rechtslage ist eine Wohnung erst 4 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben??

Die Rechtsgrundlage ist der § 193 BGB. Da das Mietverhältnis eigentlich erst am 31.12.2015 um 24.00 Uhr endet, muss am selbigen Tage keine Übergabe erfolgen.

Freitag, der 01.01. ist ein Feiertag, ergo auch hier keine Übergabe. Der 02. sowie 03.01.16 fällt auch raus (§ 193 BGB), so dass die Übergabe erst am folgenden Werktag, also den 04.01. zu erfolgen hat.