Darf ein Türsteher mich abweisen?
Hallo zusammen,
Es gilt allgemein die Meinung, dass ein Türsteher das Hausrecht durchsetzen kann. Gefällt ihm also deine Nase nicht wirst du abgewiesen. Jetzt bin ich auf folgende Begründung des BGH gestoßen und wurde als Grundsatzurteil für vergleichbare Fälle verwendet:
„Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, gestattet damit allen Kunden unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall den Zutritt zu den Geschäftsräumen“
Wie würdet ihr dieses Thema aus dem rechtlichen Bereich beurteilen?
Quelle: http://www.derwesten.de/staedte/hagen/gericht-hebt-hausverbot-fuer-gast-auf-id12131454.html
14 Antworten
Das Urteil bezieht sich auf einen ehemaligen Mitarbeiter des Clubs, bzw. der Bar, der nach seiner Kündigung keinen Zutritt mehr bekam. Dieses Urteil ist nicht als Grundsatzurteil zu sehen. Generell gilt, der Betreiber hat Hausrecht, kann die Gäste abweisen, wenn er begründete Zweifel hat, eine Diskriminierung nicht vorliegt. Daher halte ich dieses von ihnen zitierte Urteil nicht auf andere Vorgänge umsetzbar.
KaterKarlo2016
Sie mögen das Urteil, dass Sie als Grundsatzurteil bezeichnen des BGH bitte per Aktenzeichen nennen.
Das Urteil bezieht sich aber auf allgemein zugängliche Orte. Wird eine individuelle Zugangskontrolle durchgeführt, ist der Ort nicht allgemein zugänglich, so dass willkürlich vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden kann.
So, ich war jahrelang im Gastro tätig. Wenn mir wer nicht gefällt, bleibt der Draußen, oder geht, falls er schon drinn ist.
Ich darf das nur nicht Rassistisch oder politisch trennen, dann habe ich als Hausherr das Recht, zu sortieren.
Lässt Du jeden in deine Wohnung?
Eine Wohnung ist kein öffentlicher Raum, eine Disco schon...
Selbst ohne Sachgrund ist das Abweisen eines Gastes mittlerweile nicht mehr erlaubt. Das BGH Urteil ist da ganz klar.
Allerdings kann man immer noch die Kleiderordnung als Sachgrund nehmen, das ist nach wie vor gestattet.
Ist zwar alles vollkommener Blödsinn, aber so haben die Richter entschieden.
Ja, dann erklär das mal dem Rausschmeisser von einem Club, Bar, Kate, Restaurant, Kneipe, Jugendzentrum usw. Ich bin lange genug in der Szene gewesen, und es spielt keine Rolle, warum ich den Gast nicht in meinem Lokal haben möchte.
Du bist da auf dem falschen Weg. Ich muss nicht jeden akzeptieren,
Vor Ort kann der Gast natürlich nichts machen, er kann danach aber problemlos vor Gericht ziehen und wird auch Recht bekommen.
Warum soll der ( Kunde) Recht bekommen. Es gibt in München Clubs, die lassen keine 40% rein. Wo ist dein Problem?
Die haben auch keine 300 Anzeigen die Woche. In meinen Laden, kann ich hereinlassen, wen ich will.
Ja das ist ein gesellschaftlich geprägte Meinung und wird so akzeptiert. Mit geht es um die rechtliche Korrektheit dieser Masche. Es heißt auch die Tomate sei ein Gemüse, ist aber auch nicht so ;)
Na gut, die Behauptung kommt nicht von mir. Tomate ist ein Nachtschattengewächs und somit eine Frucht.
Trotzdem ist ein Club kein öffentlicher Raum, sondern private Gastronomie. Daher erledigt sich die Frage.
Na bezüglich Gemüse und Früchten sind wir dann ja schon mal einer Meinung :)
kein Gastwirt ist verpflichtet, jede beliebige Person einzulassen und zu bedienen, das ist ja nicht wie bei der Heilsarmee oder der Bahnhofsmission. Gibt ja ständig so ne Streitfälle, n bayrischer Nachtclubbesitzer schmeisst ne Gruppe junger Migranten raus, weil sie die weiblichen Gäste bis auf die Klos verfolgen und belästigen. Anschliessend lässt der Türsteher keine Araber und Nordafrikaner mehr rein. Prozessieren n paar gegen, unter tatkräftiger, moralischer und juristischer Unterstützung von linksautonomen Gruppen, wegen Diskriminierung. Teils verliert er, er darf also nicht alle abweisen, bloss weil sie südländisch aussehen. Aber er darf angetrunkene, mit ungepflegtem Äusseren oder offensichtlich aggressionsbereite Personen abweisen.
Solche Urteile sind immer, auch höchstrichterlich, Sachentscheidungen (Einzelfallentscheidungen) keine Grundsatzentscheidungen. Hätte der betreffende Gastwirt n bisschen tiefer in die Tasche gegriffen und sich n streitbaren, kompetenten Anwalt geleistet, wäre auch die Sachentscheidung ganz anders ausgefallen, schon erstinstanzlich.
Das ist das Merkwürdige an diesen Migranten. Sie wissen sich nicht zu benehmen, aber sie wissen, wie man prozessiert.
So merkwürdig ist das gar nicht. Viele meiner Kollegen vertreten Asylanten, Migranten, Ausländer, wegen des Verstosses gegen das AGG. 9 von 10 Anträge werden mit VKH bewilligt, also auf die Kosten des Staates, da kein Richter den schwarzen Peter haben möchte und schon im Vorfeld Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abzuweisen. So machen einige Kollegen Kasse, auf Staatskosten.
Grundsätzlich muss der Inhaber des Hausrechts nicht begründen, warum und wie er sein Hausrecht ausübt, d.h. er kann nach Gutdünken jeden seines Hauses verweisen.
Bei allgemein zugänglichen Räumlichkeiten, Ladenlokalen, Gaststätten usw. gilt dies eingeschränkt. In diesen Räumlichkeiten kann der Hausrechtsinhaber nicht willkürlich Menschen verweisen, das Hausverbot muss einen sachlichen Grund haben.
Wird aber eine individuelle Zugangskontrolle - wie durch einen Türsteher - durchgeführt, ist es von vorn herein klar, dass der Hausrechtsinhaber nicht jeden in seinen Räumlichkeiten haben will, also keine allgemeine Zugänglichkeit besteht, kann der Türsteher also nach eigenem Ermessen die Leute reinlassen oder abweisen.
Also:
Öffentlich zugängliche Räumlichkeit ohne Kontrolle = Hausverbot nur mit Begründung
Zugang nur nach Kontrolle (Türsteher) = Zugangsverbot willkürlich möglich (soweit es nicht gegen das AGG verstößt), da nicht allgemein öffentlich zugänglich
Danke, beste und qualifizierteste Antwort. Daumen hoch
Das Urteil kann nicht auf alle Lokalitäten umgesetzt werden, dazu ist es zu speziell.
Ein öffentlicher Raum ist ein Lokal noch lange nicht. Der Inhaber kann das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, z. B. ein bestimmter Kelidungsstil. Und wenn er verlangt, daß jeder der reinmöchte vorher 10 Kniebeugen macht, ist das auch nicht zu beanstanden.
Hallo Kater, das Urteil bezieht sich NICHT auf den Mitarbeiter sondern ist ein Grundsatzurteil!! das Urteil in dem Fall wurde auf Grundlage des BGH Urteil gefällt nicht anders herum.
Da Sie scheinbar die einzig fähige Person sind die sich scheinbar intellektuell in der Lage sieht mehr als nur ne 0850 Aussage von sich zu geben hoffe ich, dass sie ihre Aussage dahingehend noch einmal überdenken können.