Darf ein Stadtunternehmen einfach Fahrräder abmontieren und mitnehmen die an Laternen befestigt sind ohne den Halter zu informieren?

4 Antworten

Meine Frage ist das so rechtens , dürfen die das so einfach ?

Ja, natürlich. Der Fußweg ist eine Verkehrsfläche und kein Fahrradstellplatz. Die Laterne ist eine Laterne und kein Fahrradständer. Natürlich darf die Stadt reagieren, wenn jemand das öffentliche Eigentum zweckentfremdet.

Eigentlich ist das ja Entwendung von fremden Eigentum , Diebstahl laut Gesetz.

Dann wäre es auch Diebstahl, ein falsch geparktes Auto abzuschleppen. Oder Müll, der am Straßenrand liegt, einzusammeln.

tinalisatina  08.09.2020, 18:41
Ja, natürlich. 

Das sieht die StVO und die Rechtsprechung ganz anders.

Die Stadtarbeiter machen sich im Vorfeld Notitzen wo welches Fahrrad abgestellt ist. Irgendwann werden die eingesammelt und zumeist im Städtischen Bauhof eingelagert. Dort könnte man die auch wieder abholen.

Nach angemessener Zeit werden die Fahrräder in einer öffentlich ausgeschriebenen Auktion verkauft. Billig-Schrott wird entsorgt, höher wertige Räder die nicht verkauft wurden, werden wieder eingelagert.

Und da kommt so einiges zusammen. Jedes Jahr werden tausende von Fahrrädern gestohlen. Wenn die Versicherungen, so man hat, den Schaben bezahlt haben, sucht keiner mehr sein altes Bike. Die stehen dann meist irgendwo herum.

Ich hab bereits in 3 Städten gesehen, dass dort lediglich mit Vorankündigung, und dann auch nur Schrotträder, einfach so entfernt wurden. Wenn das von dir gesichtete Rad nicht verkehrsbehindernd abgestellt wurde, hätte ich die Polizei gerufen, dann ist das einfach mal Sachbeschädigung und ohne weitere Info, Diebstahl.

Was soll denn das? Der Nachbar sucht? sein Rad, mangels Information, und meldet es als gestohlen...

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Nein, so ohne weiteres dürfen sie das nicht. Denn das Abstellen von Rädern auf (öffentlichen) Gehwegen etc. ist grundsätzlich gestattet und kann von der Gemeinde auch nicht ohne weiteres eingeschränkt werden.

Das Anketten an Laternen/Verkehrsschilder ist zwar nicht richterlicher nicht grundsätzlich entschieden. Aber wenn keine Beeinträchtigung oder Behinderung vorliegt, dürfen die Räder nicht entfernt werden. Selbst bei einer geringen geringen Beeinträchtigung ist daher das Entfernen des Rades unverhältnismäßig. Ohne Benachrichtigung sowieso nicht. Das Zerstören des Schlosses ist dabei zudem eine Sachbeschädigung. Dazu gibt es auch Urteile, zum Beispiel vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 12.03.2009 (Az. 11 LA 172/08).