Darf ein Smart quer zur Fahrbahn parken?!
hallo,
habe gestern einen Strafzettel bekommen, weil mein Smart quer zum Fahrbandrand stand. Mein Fahrzeug hat niemanden behindert, sonst hätte ich dort logischerweise nicht geparkt.
Nun möchte ich Wiederspruch einlegen, meine Frage daher, meint Ihr ich habe Erfolg damit? Weil es ist nirgends im Stvo die Rede davon, dass es verboten ist o.ä. Die Polizei meint, es ist nicht wirklich erlaubt, aber wir dulden es.
Hier auch noch ein link wo erläutert wird, dass es erlaubt ist: http://www.shortnews.de/id/614836/bgh-urteil-smart-fahrer-darf-quer-parken
5 Antworten
So mal ad hock beantwortet, würde ich sagen, das man auch quer parken kann, wenn keine Behinderung entsteht....zumal es ja auch ein BGH-Urteil dazu gibt :
Smart-Fahrer sollten zukünftig ein für sie interessantes, vor kurzem rechtskräftig gewordenes Urteil des BGH im Handschuhfach haben. Demnach sollte es Smart-Fahrern erlaubt sein, ihr Fahrzeug quer zur Fahrbahn zu parken.
Höchste Bundesrichter begründeten ihr Urteil mit der Straßenverkehrsordnung selbst. Die StVO besagt in diesem Sinne, dass Verkehrsteilnehmer Parkraum optimal auszunutzen hätten. Kfz-Versicherungsexperten der ARAG schließen sich dieser Meinung an.
Fazit: Wenn ein im 90-Grad-Winkel zur Fahrbahn parkender Smart den vorbeifahrenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert, so sollte ein Querparken erlaubt sein. Das Aktenzeichen dieses Urteils lautet: 7 II Owi 00605/05.
Das wurde schon Oftmals hin und her diskuttiert. In dem Fall stehen sich zwei Dinge der Bestimmungen entgegen.
Zum Einen hat man tatsächlich am Fahrbahnrand in Fahrtrichtung zu parken.
Zum Anderen hat man beim Parken so wenig Platz wie Möglich zu verbrauchen.
Nun kommt es noch auf weitere Begebenheiten an. Du bist zwar der Meinung Niemanden behindert zu haben, aber Möglich dass keine Durchfahrtsbreite von 3 Metern mehr vorhanden war.
Ich hab nun keine Ahnung wie und wo Du genau geparkt hast, wenn es rein darum ging nicht in Fahrtrichtung geparkt zu haben würde ich Widerspruch unter Berufung auf dieses Urteil einlegen.
http://www.breuning-winkler.de/quer-parken-mit-dem-smart
Hier hat sich mal eine Anwaltskanzlei dazu geäüßert. Aber es ist ein sehr komplexes Thema, wie es scheint...
Ich würde Widerspruch einlegen. Aber am besten holst du dir einen Anwalt. Leider kostet so etwas immer nerven, da die Sache mit dem Smart ein Sonderfall ist. Wie schon jemand gesagt hat tolerieren das Politessen in anderen Städten oft.
Nun, wenn der BGH schon entschieden hat, dann ist der Strafzettel mit Verweis auf das Urteil nichtig, wenn Du ihm widersprichst.