Darf ein Minderjähriger etwas auf Rate kaufen?

10 Antworten

Erstens verlangt § 110 BGB, dass der beschränkt Geschäftsfähige die Leistung bewirkt (hat), das bedeutet, dass der Vertrag erst nach Bewirkung der Leistung wirksam wird. So würde ein Ratenkauf bei beschränkt Geschäftsfähigen erst mit der Genehmigung durch den Vertreter oder durch Zahlung der letzten Rate wirksam.

Zweitens ist es ein Irrtum, dass die Eltern durch Überlassung von Taschengeld keinen Einfluss mehr darauf nehmen können, was mit diesem Taschengeld geschieht. Dies lässt sich diversen juristischen Kommentaren zum § 110 BGB entnehmen, findet aber auch in der Rechtsprechung Anwendung, wie nachstehendes Urteil zeigt:

http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/njw-rr99-637.htm

Du bist noch nicht Volljährig und somit nicht voll Geschäftsfähig. Wenn der andere das zuläßt macht er sich Strafbar. Und du auch!! § 110 BGB besagt ausdrücklich: "Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."

Der Vertrag ist schwebend unwirksam, §§ 106 - 108 BGB. Die gesetzlichen Vertreter können den Vertrag genehmigen, dann wird er wirksam. Wird die Zustimmung der ges. Vertreter nicht erteilt, bleibt es bei der Unwirksamkeit. Das bedeutet, der Minderjährige bekommt sein Geld zurück - muss allerdings auch die gekaufte Ware zurückgeben.

Jeder Kaufvertrag Minderjähriger ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten wäre widerrufbar und nichtig: § 110 BGB. Und Ratenzahlungsverpflichtungen erst recht. Keine Zustimmung, keine Chance.

G mager761

Fluxus1  08.05.2012, 19:48

Das ist so nicht richtig!

imager761  08.05.2012, 20:35
@Fluxus1

Du irrst dich :-(

Um deinen Irrtum (wie die Frage von vatan96, die er mir über "Komplimente" gestellt hat) mal rechtlich zutreffend zu beantworten:

§ 110 BGB besagt ausdrücklich: "Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."

Das bedeutet im Klartext: der Vertrag wäre wirksam, aber widerrufbar, wenn den Erziehungsberechtigten nicht gefällt, was er davon gekauft hat :-O

Das soll den Minderjährigen erziehen, eigenverantwortlich mit seinem Taschengeld umzugehen, hat aber die Notbremse, daß die Eltern Käufe widerrufen können, wenn ihr KInd das nicht hinbekommt.

Bsp.:

  • Statt sich vom TG auch mal spontan ohne zu fragen ein Eis oder Mäkkes-Sparmenue leisten zu können, wenn er mit Freunden unterweg ist, kauft er sich teure Pokemonkarten und ist pleite - Widerruf.

  • Sie bekommt 50 EUR für Sommersandalen ihrer Wahl, pumpt Oma um Geld an und kommt mit coolen High Heels von Guess zurück - Widerruf.

  • Jemand spart sein TG über Monate und kauft sich nach einem Jahr eine PS3 - Widerruf.

Der Irrglaube, man könne mit seinem Taschengeld kaufen was man will, ist irgendwie nicht auszurotten - aber vlt. jetzt verständlich erklärt, daß er nicht stimmt :-)

G imager761

Fluxus1  08.05.2012, 21:16
@imager761

Ich finde die Formulierung "Jeder Kaufvertrag Minderjähriger ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten wäre widerrufbar und nichtig: § 110 BGB." auch weiterhin problematisch - zumindest aber missverständlich, jedenfalls für Laien.

Wenn der Minderjährige von seinen Eltern jeden Monat 30 EUR zur freien Verfügung bekommt und er sich davon im Januar eine CD, im Februar eine Konzertkarte, im März einen coolen Gürtel und im April ein Modellauto kauft, dann sind all diese Geschäfte zweifelsfrei wirksam, auch ohne dass die Eltern den jeweiligen Kaufvorgängen im Einzelnen explizit zugestimmt hätten.

Im Ergebnis sind wir nicht weit voneinander entfernt. In Foren wie diesen warne ich nur gerne vor missverständlichen Formulierungen, die dem ein oder anderen suggerieren könnten, dass man als Minderjähriger Erklärungen jeder Art ohne Risiko abgeben kann, weil es notfalls in der Hand der Eltern liegt, die Sache aus der Welt zu schaffen.

TETTET  09.05.2012, 08:41
@imager761

Nachdem Du am laufenden Band diesen Unsinn behauptest, zeigst Du mir doch bitte, wo die Widerrufbarkeit im von Dir zitierten Paragraphen zu finden ist. Sobald Du das nachgewiesen hast, fange ich an, Dir zu glauben, obwohl deine Ansicht der sämtlicher Rechstgelehrter dieses Landes zuwider läuft.

nein!!! Du bist minderjährig und nicht geschäftsfähig, ganz einfach. Wenn du es dennoch machst , in einem normalen Ladengeschäft so und so nicht möglich, da du den Ausweis zeigen mußt, also nur per Internet, dann ist das eine Straftat und du kannst dafür belangt werden. Außer, deine Eltern kommen dafür auf!! Also, Finger weg, denn das ist schon kriminell!!!

Fluxus1  08.05.2012, 19:41

Mit Verlaub: das ist völliger Unsinn. Ganz schön mutig, so einen Quatsch zu posten.

lorena55  08.05.2012, 20:35
@Fluxus1

wieso Unsinn und warum mutig, dies zu posten??

Was ist an meiner Meinung bzw. meinem Text völliger Unsinn bzw. Quatsch???

Schreibe es mir!

Fluxus1  08.05.2012, 20:53
@lorena55

Weil du mich so lieb bittest:

1. Der Fragesteller ist 15 und mithin nicht geschäftsunfähig, sondern beschränkt geschäftsfähig.

2. Ob das Geschäft im Laden, im Internet oder sonstwo zustandekommt, spielt keine Rolle.

3. Ob irgendwer seinen Ausweis gezeigt hat, ihn hätte zeigen sollen oder zeigen müssen, ist ebenfalls egal.

4. Das ganze Thema hat mit "kriminell" und "Straftat" nichts - aber auch gar nichts - zu tun.

Eher ist es schon kriminell, arglosen Fragestellern völlig falsche Auskünfte zu erteilen, wenn man offensichtlich nicht die geringste Ahnung vom Thema hat. Davon sollte man auf jeden Fall die Finger lassen.

14905403  23.06.2020, 12:54

Er ist beschränkt geschäftsfähig