Wer ist Eigentümer nach Widerruf?

Das Ergebnis basiert auf 10 Abstimmungen

V ist Eigetümer 70%
K ist Eigentümer 30%

5 Antworten

V ist Eigetümer

Wenn K wirksam vom Kaufvertrag zurücktritt, kann ihm die Ware nicht gehören, auch dann nicht, wenn er noch der Besitzer ist.

Quatsch

K ist Eigentümer

Warenschulden sind grundsätzlich Holschulden. Normalerweise ist der Verkäufer solange, wie er die Ware noch nicht an den Käufer übergeben hat, der Eigentümer. Bei einem zufälligen Untergang der Ware, handelt es sich somit um seine Ware und er muss als Eigentümer der Ware jeden möglichen Schaden an der Ware tragen.

Anders sieht es bei Einschaltung eines Frachtführers aus. Hier stellt die Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer eine schuldbefreiende Handlung des Verkäufers dar.

Der Gefahrenübergang liegt bei der Übergabe an den Spediteur. Mit anderen Worten, der Verkäufer hat seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt und falls die Ware zufällig untergehen sollte, handelt es sich um die Ware des Käufers.

Falls die Ware während des Transportes Schaden nimmt, müsste der Käufer seine Ansprüche an den  Spediteur stellen und von diesem Schadenersatz verlangen.

Da aber der Frachtvertrag nur zwischen dem Verkäufer und dem Spediteur geschlossen wurde, hat der Käufer gegenüber dem Frachtführer keine Ansprüche aus diesem Frachtvertrag.

Dieses Manko kann jedoch bereinigt werden, indem der Verkäufer seine Rechte aus dem Frachtvertrag an den Käufer abtritt.

Wenn nun noch eine Transportversicherung abgeschlossen wurde, dann sieht es wieder ganz anders aus. Denn dann ergäbe sich aufgrund der AGB sowohl ein Anspruch des Käufers als auch des Verkäufers gegen die Transportversicherung. Beide könnten wahlweise direkt den Schaden bei der Versicherung geltend machen.

Unbesehen von diesen Überlegungen wird es dann noch zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kommen müssen. Doch auch hier gilt, mit der Übergabe an den Spediteur hat der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung erfüllt und der Käufer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Ware wieder in den Besitz und in das Eigentum des Verkäufers gelangt.

 
Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Mal was mit Hand und Fuß bei all den Spinnern, die hier ihre Weisheiten zum Besten geben

Auch wen der Vertrag trag wirksam widerrufen wurde, bleibt man bis zur Rückübertragung Eigentümer. Mit Bezahlen (ob oder wie) hat das nix zu tun, wenn man durch Einigung und Übergabe est einmal Eientum erworden hat. Ds hört sich ziemlich komplizert an und ich will das jetzt auch weiter ausführen. Einfach mal googeln: "Abstraktionsprinzip des BGB"

K ist Eigentümer

Im deutschen Recht ist die Frage schwieriger als sonst wo.

K ist Eigentümer, weil ihm die Sache übereignet wurde.

Durch den Widerruf des Kaufvertrages (nicht der Übereignung) gibt es einen Anspruch auf Rückübereignung.

Der K muss also dem V Eigentum verschaffen, aber das muss erst noch geschehen. Solange ist K der Eigentümer.

Erkennst du deine zahlenmäßige Unterlegenheit? 😅

@FastReply

Ja, aber das war doch dein Ziel. Du wolltest doch die Community hier vorführen ;)

@FastReply

Zum Glück ist die Gesetzesauslegung keine Demokratie 😁

@AnglerAut

Gar nicht. Die gleiche Diskussion gabs heute schon und da liefs mit den Antwortgebern ähnlich. Nur müssen diese paar ja nicht für den Rest sprechen.

@AnglerAut

Man zwingt doch keinen sich zu äußern und schwierig ist die Frage auch nicht.

V ist Eigetümer

V ist Eigentümer , K ist aber Besitzer, das ist ein Unterschied. Ist doch nur logisch wenn der Kaufvertrag widerrufen wurde. Der Gegenstand befindet sich zwar in Ks Besitz, aber Eigentümer ist V

Fast. Willst nochmal raten?

Trennungs und Abstraktionsprinzip! Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind strikt voneinander zu trennen und in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. V hat K die Sache übereignet (Verfügungsgeschäft). Daher ist K Eigentümer. V hat einen Herausgabeanspruch, aber es ist erst ein erneutes Verfügungsgeschäft notwendig (Übereignung der Sache an V), damit V wieder Eigentümer ist.

@Schestko

Im Grundsatz her richtig.

Aber der Ursprung ist der, dass es um einen rechtsgültigen Widerruf (Onlinekauf) ging. Das notwendige Verfügungsgeschäft ergibt sich aus dem Verpflichtungsgeschäft.

Hier darauf zu beharren, dass der Käufer, der den Kaufvertrag widerrufen und den Kaufpreis bereits zurückbezhalt hat, Eigentümer der Ware bleibt ist Quark.

Ursprünglich gings ja darum, ob der Käufer mit der Ware machen kann was er will.

Siehe auch § 986 BGB

Das Trennungsprinzip hat hier praktisch nur Klausurrelevanz. Es ist die klassische Anfechtungsfalle bei mündlichen Prüfungen.

@qugart

Eigentum ist ein Recht, dass nicht übergeht nur weil es sonst "Quark" ist. Das ist in der Theorie und Praxis so.

@BSimon91

Rechtsfolge des Widerrufs ist die Rückabwicklung und somit auch die Übereignung.

Theoretisch erfolgt das Schritt für Schritt. In der Praxis ist das fließend und es kann zu keinem real messbaren Zeit nach dem erfolgten Widerruf noch der Käufer als Eigentümer ausgemacht werden.

@qugart

Nein, es ist ein Anspruch auf Übereignung. Was du alles meinst hat mit dem Gesetz nichts zu tun und ist falsch.