Darf die Polizei auf meinem Handy schauen welche Apps ich installiert habe?

6 Antworten

Der Einfachheit halber zitiere ich hier mal eine Facebookbeitrag von Prof. Müller von der Sächsischen Polizeischule:

OLG Celle verbietet die Nutzung von Blitzer-Apps im Handy

Dass Blitzer-Apps den Tatbestand des § 23 Abs. 1b StVO erfüllen, ist nicht streitig, jedoch fehlten bislang obergerichtliche Entscheidungen. Das OLG Celle verbietet nunmehr die Nutzung dieser Apps, mittels derer stationäre Blitzer angezeigt und davor akustisch gewarnt wird.

Die einschlägige Vorschrift lautet:

(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Eindeutig zeigen Blitzer-Apps Verkehrsüberwachungsmaßnahmen an, sodass der Tatbestand erfüllt ist.

Problematisch ist allerdings nach wie vor der notwendige Tatnachweis der Nutzung dieser Apps, wenn deren Nutzung nicht durch einen ehrlichen Fahrer eingeräumt wird. Polizeibeamte sehen dann zwar ein in Navifunktion in Betrieb befindliches Handy, wissen aber im Regelfall nicht, ob es über eine Blitzerwarnfunktion verfügt. Dies ergibt sich entweder durch das Geständnis des Fahrers oder eine Analyse der Software.

In einem solchen Fall ist sogar eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Handys möglich. Die Rechtsgrundlage dafür ist entweder die Zustimmung des Fahrers (Sicherstellung) oder die Beschlagnahme gegen den Willen des Fahrers gem. §§ 94, 98 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Eine Beschlagnahme muss dabei grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug (wenn ein Richter nicht erreichbar ist und Beweismittelverlust droht) entweder durch die kommunale Ordnungsbehörde oder den kontrollierenden Polizeibeamten.

Prof. Dr. jur. Dieter Müller, Bautzen

Bitten dürfen sie dich immer, wenn du dich weigerst besteht natürlich auch die Möglichkeit der Beschlagnahme.

Übrigens ist in einem solchen Fall nicht nur der Nutzer, sondern auch der Anbieter der App in der Haftung. Dazu nochmal Prof. Müller

Hersteller, Anbieter und Vermittler von Blitzer-Apps können wegen Beihilfe zur rechtswidrigen Nutzung von Blitzer-Apps herangezogen werden

Nach neuester Rechtsprechung des OLG Celle verstößt die Nutzung von Blitzer-Apps gegen § 23 Abs. 1b StVO, weil bereits das Bereithalten dieser App ordnungswidrig ist (Aktenzeichen: OLG Celle, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 2 Ss (OWi) 313/15, juris).

Diese Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld von 75 Euro (lfd. Nr. 247 Bußgeldkatalog) bewehrt und kann nach den Vorgaben der Bußgeldkatalog-Verordnung nur vorsätzlich begangen werden.

Für diese Ordnungswidrigkeit wird zusätzlich ein Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen, der zweieinhalb Jahre gespeichert bleibt (Ziff. 3.2.15 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung).

Blitzer-Apps leisten einen Beitrag gegen die Verkehrssicherheit. Ihre Nutzung führt dazu, dass lediglich vor installierten Blitzanlagen die Geschwindigkeit auf das zulässige Maß reduziert und nach Passieren des Blitzers schneller als erlaubt gefahren wird.

Wer eine Blitzer-App herstellt, anbietet oder vermittelt setzt durch sein Handeln erst die technischen Voraussetzungen, ohne die eine Ordnungswidrigkeit gem. § 23 Abs. 1b StVO gar nicht möglich wäre.

Dadurch liegt juristisch der Verdacht einer Beihilfe zu einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit vor, die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG selbst bereits ordnungswidrig ist.

Auch diejenigen, die derartige Blitzer-Apps verbreiten, leisten einen Tatbeitrag, ohne den die Ordnungswidrigkeiten nicht begangen werden könnten.

Hersteller, Anbieter und Vermittler sämtlicher Blitzer-Apps müssen nach der neuen Entscheidung des OLG Celle jederzeit damit rechnen, von Bürgern und der Polizei bei allen deutschen Bußgeldbehörden wegen eines Verstoßes gem. §§ 23 Abs. 1b StVO, 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG angezeigt zu werden.

Prof. Dr. jur. Dieter Müller, Bautzen

Ich hab mich schon gewundert warum es bei meiner Naviapp (OSM+) nicht mehr angezeigt wird.

Ohne einen ausreichenden Tatverdacht, darf die Polizei dein Handy nicht auf Blitzer-Apps kontrollieren. 

Hat die Polizei aber gesehen, dass du z.B. dein Handy bedienst, so können sie dieses kontrollieren, da hier zwei Straftaten vorliegen:

 Einmal die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt sowie " Sie betrieben als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/zu stören".

Die Benutzung eines Mobiltelefons während des führens eines KFZ`s, ist eine Ordnungswidrigkeit. Keine Straftat.

Das ist so pauschal nicht zu sagen.

Nur aus reiner Laune heraus, sozusagen als Schuss ins Blaue darf die Polizei das nicht.

Allerdings darf die Polizei das Handy durchsuchen, wenn ein auf Tatsachen begründeter Verdacht auf eine Straftat vorliegt. Wie dieser Verdacht und die dazugehörigen Tatsachen genau zu definieren sind, lässt der Gesetzgeber offen. Hier ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Polizisten sind in der Auslegung dieser Anforderungen immer mal wieder sehr "kreativ"!

Wo ist denn die Gesetzesgrundlage dafür, dass Polizisten ohne richterliche Zustimmung in ein fremdes Handy eindringen dürfen und damit in Konflikt mit den Fernmeldegeheimnis kommen?

@Gegengift

Bei Daten, die auf dem Handy gespeichert sind, greift eben nicht das Fernmeldegeheimnis nach Auslegung des BGH, sondern lediglich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ansonsten greifen die entsprechenden Polizeigesetze/die StPO.

Du musst dem nicht Folge leisten. Ein Beschluss dürfte wohl aufgrund der offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit einer vorliegender OWi wohl nicht ergehen.

Müssen tust du das gar nicht! Gibt keinen Beschluss!