Darf der Vermieter auf die Einbauküche bestehen?


31.03.2021, 12:00

Der Mietvertrag wurde schon unterschrieben, die Küche ist auch Bestandteil des Mietvertrags..

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

darf er durchaus.

man kann halt mit dem vermieter eine regelung finden dass dann die küche bei einem auszug drinnen bleibt.

wenn man ihn klar darstellt und zwar objektiv dass er dadurch nur ein gewinn erzielen kann dann wird er wahrscheinlich darauf eingehen.

jedoch ist die Küche veraltet (Massivholz)

Wieso soll eine Massivholzküche veraltet sein? Sie haben meist eine viel bessere Qualität, als die beschichteten Spanplatten. Deshalb vermutlich hängt das Herz des Vermieters so daran.

auch nicht mehr sonderlich schön.

Ab genutzt oder einfach nur nicht dem persönlichen Geschmack Deiner Mutter entsprechend? Zumindest ein Argument dafür, eine schönere Küche einzubauen.

der Vermieter hat jedoch neue Elektrogeräte in die Küche gekauft und bestehen daher darauf, dass die Küche eingebaut bleibt.

Natürlich hat er die Geräte gekauft, damit seine Küche auch mit funktionierenden Geräten ausgestattet ist, wozu auch die Verpflichtung dazu gehört. Natürlich hätte er sich das Geld sparen können, wenn die neuen Mieter ihre eigene Küche mitbringen.

Der Mietvertrag wurde schon unterschrieben,

Warum mietet man eine Wohnung, wenn es Bedingungen gibt, die man gar nicht erfüllen will.

Dennoch: Auch wenn der Vermieter es nicht gerne sieht, sobald die Wohnung an Deine Eltern übergeben ist, können Deine Eltern die vorhandene Küche ausbauen und sicher vor Schmutz, Feuchtigkeit und anderen schädlichen Einflüssen irgendwo einlagern. Wenn sie dann selbst nach langer Zeit irgendwann wieder ausziehen, müssen sie die jetzt vorhandene Küche wieder einbauen und zwar sauber und ordentlich und ohne Beschädigung der Vermieter-Küche. Das ist zwar nahezu unmöglich, insbesondere, wenn es um die passgenau zugeschnittene Arbeitsplatte geht, aber mit dem entsprechenden Sparkonto kann man schon einen Schreiner damit beauftragen, der das alles (Ausbau und Wiedereinbau) perfekt beherrscht.

Vorteil für den Vermieter: Seine Elektrogeräte funktionieren auch nach Ablauf der Garantiezeit noch wie neu, wenn sie gut gelagert waren.

Theoretisch könnte man die Küche abbauen, einlagern und bei einem Auszug wieder aufbauen. Das Problem: Es tut Möbeln (nicht nur bei Küchen) nicht sonderlich gut, wenn man diese permanent ab und wieder aufbaut. Gerade bei einer älteren Küche kann es passieren, dass ein anschließender Wiederaufbau nur mit großem Aufwand (oder gar nicht) möglich ist.

Klar kann er das, es ist seine Wohnung. Wenn den Eltern das nicht passt, andere Wohnung suchen.

Und wo steht das, im Gesetz nicht, unnd der BGH urteilt auch anders.

@schleudermaxe

Wenn Du von einem BGH-Urteil sprichst, wie wäre es, wenn Du mal das Aktenzeichen dazuschreibst?

@schleudermaxe

In gar keinem, der Vermieter vermietet die Wohnung einfach jemand anderem, der diese Ansprüche nicht stellt und Ende. Vertragsfreiheit.

@simonpeters1979

Google kaputt, 100 Seiten und mehr, Rechte des Mieters in seinen vier Wänden.

@schleudermaxe

Es geht aber nicht um Rechte des Mieters in seinen vier Wänden. Wenn Du aufmerksam gelesen hättest, wüsstest Du das die Eltern des FS keine Mieter sind, sondern erst noch werden wollen.

Wo ist denn nun das AZ? Google ist nicht kaputt, aber wenn ich nach "von welchem BGH-Urteil spricht schleudermaxe auf gutefrage.net" suche, finde ich es nicht. 😉

@simonpeters1979

Wer nicht einmal google kann, sollte hier auch auf seinen Senf verzichten.

Zudem, Basiswissen Mietrecht fehlt komplett, auch noch ein Grund wegzubleiben.

Schaue mal wieder rein, wenn Du lernfähig geworden bist.

@schleudermaxe

Kollege: DU hast von einem BGH-Urteil gesprochen und solange DU mir das Aktenzeichen nicht nennst, kann ICH es folglich nicht googeln.

Statt beleidigend zu werden, könntest Du ja auch einfach das Aktenzeichen nennen oder (was auch nicht schwer sein dürfte) einfach zugeben, dass Du Dich wohl geirrt hast (vorsichtig ausgedrückt).

Also: Her damit, dann google ich es.

Außerdem schreibst Du von "Rechten des Mieters in seinen vier Wänden". Aber das ist doch irrelevant, weil überhaupt kein Mietverhältnis besteht. Frage lesen hätte geholfen.

@simonpeters1979

Wer denn schon lesen kann, Zitat:

Der Mietvertrag wurde schon unterschrieben,

@simonpeters1979

Google, keine 2 Sekunden, daher, und auch nur für Dich:

Das Mietobjekt ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sich bei Vertragbeginn befand (BGH Urteil v. 23.10.1985, WM 1986,57).

Es gibt viele weitere.

@schleudermaxe

Ähm, dieses Urteil besagt genau das Gegenteil von dem was du sagst, nämlich dass die Küche drinzubleiben hat :D

@Account100

Beim Auszug wieder zurückgegeben werden muss, wie beim ausgetauschten Fussbodenbelag.

Ja, er kann darauf bestehen. Dann müssen Deine Eltern leider weitersuchen.

Oder auch nicht, denn im Gesetz steht so etwas nicht.

@schleudermaxe

Im Gesetz steht auch nicht, dass ich zwischen Fernsehprogrammen hin- und herzappen darf. Trotzdem darf ich es.

So etwas gehört auch nicht wörtlich so in ein Gesetz. Es ergibt sich aus anderen Gesetzen.

Seine Wohnung, seine Einbauküche, seine Bedingung. Er ist nicht verpflichtet, die Wohnung zu vermieten wenn die Küche nicht abgenommen wird.

@simonpeters1979

Und, hast Du schon ein Urteil, was so ein Recht angeht?

@simonpeters1979
Seine Wohnung, seine Einbauküche, seine Bedingung

So einfach ist es dann doch nicht: Mit Übergabe der Schlüssel, bzw. Unterzeichnung des Mietvertrags wird der Mieter zum Besitzer der Mietsache, d.h. er kann sich darin frei entfalten, solange die Bausubstanz nicht beschädigt oder verändert wird.

Vor Jahren hat der BGH (Az: IX ZR 180/07) mal entschieden, dass eine Einbauküche kein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist, sondern als Zubehör angesehen wird. Solche Dinge können - im Gegensatz zu den wesentlichen Bestandteilen - auch verändert werden, sofern der Ursprungszustand bei Auszug wiederhergestellt wird.

Er ist nicht verpflichtet, die Wohnung zu vermieten wenn die Küche nicht abgenommen wird.

Mag ja sein, aber in dem Fall mietet der Interessent einfach mit Küche, baut diese zurück und setzt seine eigene hinein.

@schleudermaxe

Natürlich nicht. Du bist mir ja noch das AZ schuldig. Ohne AZ kann ich das Urteil natürlich nicht finden. 🤷🏻‍♂️

@ChristianLE

Dieses Urteil bezieht sich aber auf einen bestehenden Mietvertrag. Nicht auf dessen Anbahnung.

@simonpeters1979

Schon klar. Ich kann ja aber einziehen, d.h. die Küche akzeptieren und es mir dann später "anders überlegen".

@ChristianLE

Nicht, wenn es von Anfang an Teil des Mietvertrags ist, dass die Küche zur Wohnung gehört.

@simonpeters1979

Doch. Auch wenn die Küche Teil des Mietvertrags ist, kann ich diese (auf eigene Kosten) ausbauen, einlagern und hinterher wieder einbauen. Das ist wie bei anderen Gegenständen, wie Wohnungsschloss, Waschtisch, WC, etc. genauso. Ich darf mein eigenes Eigentum einbringen, muss bei einem späteren Auszug aber wieder den Ursprungszustand herstellen.