Ist die Klausel zulässig, dass die vorhandene Einbauküche im Eigentum des Vermieters bleibt, aber eventuelle Reparaturen der Mieter übernehmen soll?

6 Antworten

Die Klausel ist unwirksam.

Die Küche bzw. Geräte sind mitvermietet und ein Mangel besteht muss der Vermieter den Mangel beheben.

 Ausnahmen: wenn es eine wirksame Kleinreparaturklausel gibt, der Schaden darunter fällt und der Rechnungsbetrag nicht höher als wirksam in der Klausel vereinbart liegt.

Hat der Mieter den Schaden verursacht muss er natürlich auch zahlen.

Die fragliche Klausel hat mit Deiner Absicht, andere Schränke einbauen zu lassen, nichts zu tun. Egal ob sie vermietet ist (ist sie sowieso) oder lt. Meinung des Vermieters nur zur Nutzung überlassen, du könntest sie jederzeit vorsichtig ausbauten, gut einlagern und bei Deinem Auszug wieder zurück bauen, aber so, dass kein Unterschied zum Übernahmezustand erkennbar ist. Lediglich normale Abnutzung ist möglich, nicht aber Schäden durch Demontage, Lagerung oder Wiedereinbau.

Wenn Du vor hast, noch längere Zeit in der Wohnung zu wohnen, frag doch den Vermieter, ob er einverstanden ist damit, dass Du eine neue Küche mit seinen Geräten einbaust. Sprich das gut mit ihm ab und kläre am besten vor Vertragsunterzeichnung, ob er die Küche bei Deinem evtl. Auszug so auch abnehmen würde. (Nicht jeder Geschmack ist gleich.)

Wenn er prinzipiell zustimmt, vereinbare auch Konditionen für eine evtl. Ablöse nach Deinem Auszug. Lass Dir auch erlauben, die jetzige Küche zu entsorgen. Dann musst Du sie nicht einlagern und entgehst der Verpflichtung, die alte Küche irgendwann wieder einbauen zu müssen.

Als Ablöse wäre denkbar, dass man bei Nutzung bis zu 2 Jahren 60 % des Kaufpreises vom Vermieter bekommt, bei Nutzung bis 5 Jahre etwa 30 % und darüber hinaus die Küche dem Vermieter beim Auszug unentgeltlich überlässt. Viel Glück!

Diese Klausel ist mit diesem Wortlaut unwirksam.

Du hast Anspruch auf Reparatur oder gleichwertigen Ersatz, (bei Ausfall des Gerätes) allerdings nicht auf "schönere" Möbelteile der EBK.

Mal ganz pragmatisch betrachtet: warum nicht? Die Küche wird euch kostenlos überlassen, praktisch als Leihgabe. Es ist doch selbstverständlich, dass man dafür haftet, wenn man eine geliehene Sache beschädigt.

Wenn der Mieter für Schäden aufkommen sollte, müsste die Küche halt auch vermietet werden (verbunden mit entsprechenden Kosten).

Ob das Mietrecht das anders sieht, entzieht sich meiner Kenntnis - ich halte für durchaus möglich.

Das Mietrecht sieht es anders. So leicht kommt ein Vermieter nicht aus der Verfplichtung, die Elektrogeräte ggf. reparieren zu lassen oder sie zu ersetzen.

@bwhoch2

Ich hab's geahnt. Persönlich hätte ich in diesem Fall Vertragsfreiheit gar nicht schlecht gefunden. So ist der Vermieter gezwungen, anfallende Kosten für die EBK in die Miete einzupreisen, was nicht unbedingt im Sinne jedes Mieters ist.

Die Klausel ist eindeutig unwirksam. Du bezahlst Miete für die gesamte Mietsache > Wohnung mit Einbauküche. Die Wohnung mit EBK bleibt auch nach Vermietung Eigentum des Vermieters - Du bist der Besitzer.

Alle Gegenstände, die in der Mietwohnung bei Übergabe vorhanden sind und nicht dein Eigentum sind, sind Bestandteil der Mietsache, also auch die EBK.

Schäden an der EBK, die du nicht verursacht hast, muss der Vermieter beseitigen. Ich hoffe, du hast eine Haftpfllichtvers., die Mietschäden abdeckt.