Mietrecht - Einbauküche, Muss ich alte Elektrogeräte selbst ersetzen?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
"Dem Mieter wird eine komplett ausgestattete Einbauküche zum Gebrauch zur Verfügung gestellt. [...] Alle Reparaturen, insbesondere die der Elektrogeräte, gehen zu Lasten des Mieters. Soltle ein Elektrogerät nicht mehr zu reparieren oder die Neuanschaffung sinnvoller sein, so ist der Mieter verpflichtet, ein gleichwertiges Gerät anzuschaffen. Dieses Gerät geht in den Besitz des Vermieters über und darf bei Auszug nicht mitgenommen werden. Jedoch erhält der Mieter eine Entschädigung, wen nicht seit Beschaffung des Gerätes fünf Jahre vergangen sind. [...]"

Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist somit unwirksam.

Außerdem gilt:

Sind Geräte bzw. Kücheneinrichtung mitvermietet, so muss der Vermieter dafür sorgen wenn etwas nicht funktioniert.

Der normale, vertragsgemäße Gebrauch, d.h. die Abnutzung ist durch die Zahlung der Miete abgegolten mit der Folge, dass eine notwendige Erneuerung der Küche auf Kosten des Vermieters durchgeführt werden muss. (Ganz einhellige Meinung der Rechtsprechung z.B. OLG Hamm RE WM 1991, 248).

Weiteres unter:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbaukueche.htm

Amarillis166 
Fragesteller
 31.12.2013, 09:17

Danke! :)

Frage: Ist diese Anlage mit den Bestimmungen zur Küche wirksam und rechtsgültig?

Ja, denn leider verkennst du wie alle bislang gegebenen Antworten, dass hier keinesfalls eine Küche mitvermietet, sondern lediglich verliehen wurde :-O

Nun ist ein Leihe keineswegs überraschend, auch mit einseitiger Haftungsvereinbarung nicht, was eine Unwirksamkeit der Vereinbarung ausschliesst.

Noch ist der Verleiher keineswegs zu Ersatz verpflichtet.

Und er muss dir ebensowenig nach einer Nutzungszeit eine andere Küche oder Geräte mit einem neuen Leihvertrag überlassen :-(

Schlieslich stellt eine Anlage zum Mietvertrag ein individuelle Vereinbarung dar, die keiner Inhaltskontrolle n. § 307 BGB unterzogen werden und demnach auch nicht unwirksam werden kann :-(

Vor 2 Jahren habe ich, irgendwie zwischen Tür und Angel, meinen Mietvertrag unterschrieben.

Dieses Verschulden musst du dir schon selbst anrechen lassen :-(

Faktisch

  1. haftet der Leiher für Verschlechterungen,
  2. kann der Verleiher allerdings keine Verschlechterung geltend machen, die durch Verschleiss oder Totalausfall bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden und
  3. ist die Leihe nur durch ordnungsgemäße Rückgabe zu beenden

Hier bleibt dir also nichts anderes übrig, als den Kühlschrnak auf eigene Kosten zu reparieren oder durch ein Gebraucht- oder Neugerät selbst zu ersetzern, wenn du weiterhin Lebensmittel frisch halten möchtest :-(

Insoweit ist die Weigerung des Vermieters zur Kostenübernahme rechtens.

Sofern ein anderer Kühlschrank her muss, müsstets du den mit der Leihe aber zurückgeben es sein denn, du könntest den defekten, überlassenen einlagern und bei Auszug wieder einbauen.

G imager761

Amarillis166 
Fragesteller
 31.12.2013, 09:28

Danke für deine Antwort!

Daran habe ich leider auch schon denken müssen. Aber zwei Gründe lassen mich an dem Gehalt deiner Antwort zweifeln:

  1. Unter § 30 ist aufgeführt, dass die Anlage 1 zu den sonstigen Bestimmungen zählt und Bestandteil des Mietvertrages ist. In wie fern ist diese Anlage dann noch eine individuelle Vereinbarung!?

  2. Gebrauchsüberlassung verbinde ich auch sofort mit Leihe. Allerdings wird mir die gesamte Mietsache, die Wohnung, zum Gebrauch überlassen. Sprich: an der Wortwahl dürfte zunächst nichts auszusetzen sein. Nun ist die Frage, wie sich eine Leihe genau definiert. In der Anlage steht nichts dergleichen, dass ich die Küche unentgeltlich zum Gebrauch überlassen bekomme. Fraglich ist, ob dieser Zusatz erforderlich ist. Das weiß ich leider auch nicht.

Trotzdem klingt deine Antwort juristisch logisch, nachteilig für mich ;-) Aber selbst Schuld, wenn ich sowas unterschreibe.

Die mündliche Abrede mit dem Vermieter zählt wahrscheinlich gar nichts?

Ich hatte den gesamten Ablauf damals auch nicht mehr auf der Pfanne und hab mir nun sagen lassen, dass ich bei der Übergabe diese Anlage unterschreiben sollte, aber nicht habe - weil ich diese mündliche Absprache traf. Im Nachgang erhielt ich Post vom Vermieter, m. d. B. um Unterschrift dieser Anlage. Daraufhin muss ich wahrscheinlich diese Anlage unterschrieben haben. (Ja, das zeugt von noch mehr Dummheit, ich weiß.)

Wenn es nun aber auf die Leihe hinausläuft und ich dem Vermieter bei Mietende durchaus das alte, kaputte Ding (Kühlschrank) wieder hinstellen kann, dann muss er ja spätestens dann einen neuen einbauen. Ich glaube kaum, dass ein neuer Mieter einen kaputten Kühlschrank mitmietet/leiht. Es sei denn, er testet die Gebrauchstauglichkeit vorab nicht (wie ich auch nicht). Allein dieser Punkt ist doch schon arglistig. Ich leihe oder miete ja die Katze im Sack, im guten Glauben.

Ob ich nun super blöd war oder diese Anlage unwirksam ist - Fakt ist: Der Vermieter möchte ordnungsgemäße Mieter, die möglichst lange hier wohnen und alles schön in Schuss halten etc. Dem kommt man ja auch gern nach. Andersherum versucht dieser einen so dermaßen hinterhältig über's Ohr zu hauen. Mein menschliches Verständnis tendiert gen Null. Im Nachhinein haben sich ohnehin noch einige kleine Feinheiten herausgestellt, die latente Gereiztheit bei dem Thema "Vermieter" durchaus fördern. Aber das spielt hier keine Rolle.

Vielen lieben Dank für deine Antwort!

imager761  31.12.2013, 11:17
@Amarillis166

dass die Anlage 1 zu den sonstigen Bestimmungen zählt und Bestandteil des Mietvertrages ist. In wie fern ist diese Anlage dann noch eine individuelle Vereinbarung!?

Nun sind auch Hausordnungen, Reinigungsdienstpläne, Übernahmeprotokoll u. v. m. als Anlage zum eigentlichen Mietvertrag die Regel.

Bei Verträgen meint individuell nicht formularmäßig vorgegeben. Und was man übereinstimmend in freiem Willen mit Unterschrift vereinbart, kann man eben nicht als "unfair", "hinterhältig über's Ohr gehauen" usw. abqualifizieren.

muss er ja spätestens dann einen neuen einbauen. Ich glaube kaum, dass ein neuer Mieter einen kaputten Kühlschrank mitmietet/leiht.

Beide müssen und werden das eben nicht tun. Im Gegensatz zu den US-Amerikanern gehört eine voll ausgestattete Küche nicht zur vertragsgemäßen Gebrauchsüberlassung, sprich Vermietung oder gar Hauskauf geht eben auch ohne.

Amarillis166 
Fragesteller
 29.05.2014, 21:50
@imager761

Hallo! Auch wenn das Thema fast "verjährt" ist: Laut Anwalt ist das eine ungültige Mietvertragsklausel, eine Leihe für eine Küche sei keinesfalls der gängige Fall, weshalb diese Handhabung ohnehin von vorneherein abgelehnt würde. ABER: Mir bliebe nur der Weg über den Anwalt mit ellenlangem 'Ich hab Recht - nein, ich'-Prozedere. Darauf hat man, im Mieter-Vermieter-Verhältnis, wenig Lust. Insofern verbuche ich das unter: SO dumm bin ich nie wieder! ;)

M. E. ist diese Klausel ungültig. Die Einbauküche ist mitvermietet, insofern wäre für Reparaturen und Neuanschaffung der Vermieter zuständig. Eine Reparatur dem Mieter aufs Auge zu drücken, ließe ich vielleicht nocht gelten, nicht aber die komplette Neuanschaffung der Elektrogeräte, die dann auch noch ins Eigentum des Vermieters übergehen. Und das ganze bei einer derart alten Küche / bzw. Geräteen ist m. E.nicht zulässig, da dieser Passus nur zum Nachteil des Mieters ist.

Amarillis166 
Fragesteller
 28.12.2013, 20:31

Ich verstehe grob den Sinn des Vermieters - er möchte natürlich, dass alles ordnungsgemäß in Schuss gehalten wird. Aber das muss es ja ohnehin - ist ja auch gesetzlich normiert, bzw. vielmehr der Fall, wenn ich es nicht tue.

Ich danke dir sehr für deine Antwort. Das klingt sehr logisch - und zum Glück positiv für mich. Ich muss mal gucken, ob ich ggf. noch ein Urteil o. Ä. als Beleg finde.

Danke! :)

Im Übrigen: Die Küche ist im Mietvertrag nicht separat erwähnt (eigentlich gar nichts, außer eben die Wohnfläche). Ich habe lediglich diese Anlage, in der die Küche zum Gebrauch etc. beschrieben wird. Folglich ist diese ja Mietsache (einen Ausschluss gibt es vertraglich nicht).

johnnymcmuff  28.12.2013, 21:37
@Amarillis166

Ich danke dir sehr für deine Antwort. Das klingt sehr logisch - und zum Glück positiv für mich. Ich muss mal gucken, ob ich ggf. noch ein Urteil o. Ä. als Beleg finde.

In meinem Link sind genug Infos.

Die Klausel beinhaltet eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und ist deshalb unwirksam.

Der Punkt ist doch, dass entweder du die Rechstunwirksamkeit der strittigen Klausel im Bedarfsfall gerichtlich einklagen musst oder der Vermieter die Rechtswirksamkeit der Klausel durchsetzen muss, wenn er eine Leistung im Zusammenhang mit der Küche erbringen soll.

Da aktuell der Kühlschrank im Bestand der strittigen Küche defekt ist und ausgetauscht werden muss, solltest du dem Vermieter unter Fristsetzung mitteilen, dass er aufgrund der Unwirksamkeit der Küchenklausel den Kühlschrank instandsetzen oder ersetzen muss, damit dir der uneingeschränkte Gebrauch der Mietsache ermöglicht wird. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist tauschst du den Kühlschrank gegen einen gebrauchsfähigen KS aus und übergibst dem Vermieter entweder deine Schadensersatzforderung oder ziehst die Kosten für KS, Entsorgung des alten KS und deiner Arbeistleistung in diesem Fall von der Miete im März ab.

Nun kann der Vermieter deine Schadensersatzforderung zurück weisen. Du musst die Kosten einklagen. Wenn du die Kosten von der Miete abziehst, muss der Vermieter die fehlende Miete einklagen oder dir ordentlich kündigen. Du ziehst nicht aus, weil du der Kündigung widersprichst - also muss der Vermieter eine Räumungsklage führen, wenn er nach seiner Meinung Recht haben will. Du wirst höchstwahrscheinlich diesen Prozess gewinnen, aber mit dem Vermieter gibt es kein gutes Wort mehr. Das Vertrauensverhältnis zwischen dir und dem Vermieter wird auf Dauer zerrüttet sein. Ergebnis: In 2 Jahren ziehst du freiwillig aus.

imager761  31.12.2013, 08:32

du die Rechstunwirksamkeit der strittigen Klausel im Bedarfsfall gerichtlich einklagen musst

Was kkäglich scheitern dürfte, da hier eine individuell vereinbarte Regelung geschlossen würde. Auch wenn man die Vereinbarungen nur zwischen Tür und Angel oder unverstanden unterschreibt, gilt dennoch: Vertrag ist Vertrag.

johnnymcmuff  31.12.2013, 12:42
@imager761

Auch wenn man die Vereinbarungen nur zwischen Tür und Angel oder unverstanden unterschreibt, gilt dennoch: Vertrag ist Vertrag.

Das mag ja in einigen Fällen zutreffen, aber es gibt immer wieder Klauseln die unwirksam sind. Da mag in der Regel gelten; Vertrag ist Vertrag, aber nicht bestimmte Klauseln können trotzdem unwirksam sein.

Gerhart  31.12.2013, 12:44
@imager761

Diese Meinung kann ich nicht teilen, denn durch die Klausel wird der Mieter unangemessen benachteiligt und der Vermieter ungerechtfertigt bereichert. Das sehen sicher auch einige Richter so. Aber du hast diese Erfahrung in deinem Umkreis vermutlich noch nicht machen können.

Amarillis166 
Fragesteller
 31.12.2013, 09:58

Vielen Dank!

Wenn es so läuft, ist das Verhältnis zum Vermieter garantiert zerrüttet. Aber unter allen Annahmen ist es das für mich ohnehin. Unabhängig von meiner Dummheit finde ich es unmöglich, einem Mieter so etwas auf's Auge drücken zu wollen. Man kann nicht einerseits viel erwarten und ist andererseits nicht bereit, etwas dafür zu geben. Ich lege Wert auf Fairness und Menschlichkeit, was in dieser Gesellschaft unter dem Gefüge von Geld sicher auf wenig Verständnis stößt. Automatisch sieht man nun in dem Vermieter den "Feind", der ohnehin darauf bedacht ist, möglichst alles auf den Vermieter umzulegen. Meine Nachbarn kennen die Vermieter, sie haben Jahrelang Tür an Tür gewohnt. Für die ist das Verhalten meines Vermieters nichts ungewöhnliches. Die waren schon immer erpicht darauf, die Mieter übern Nuckel zu ziehen. Gut, dass ich das JETZT auch weiß.