Darf der Arbeitgeber den Dienstplan einen Tag vor Dienstantritt, wegen einer Krankmeldung eines Kollegen, ändern?

4 Antworten

Ja, das darf er, jedoch sollten die Mitarbeiter benachrichtigt werden.

Wenn ein Dienstplan erstellt wird (z.B. 4 Wochen im Vorfeld), entsteht ein SOLL Dienstplan. Dieser wird nie wieder geändert.

Danach kommen die Änderungen und es entsteht einen IST Dienstplan. Dieser wird auch während der laufender Woche geändert. Wenn jemand Krank wird, muss ihn jemand vertreten... geht ja nicht anders

Dieser wird auch während der laufender Woche geändert.

Das darf der Arbeitgeber aber nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers!

Rein rechtlich betrachtet: Im Übrigen ist dabei ein Arbeitnehmer nur dann zur Arbeit verpflichtet, wenn ihm die Einsatzzeit mindestens 4 Tage im voraus mitgeteilt wird - ausgenommen davon selbstverständlich tatsächliche betriebliche Notfälle (ob ein erkrankter Arbeitnehmer einen solchen Notfall darstellen kann, ist dann noch eine andere Frage).

Das kommt - wie so oft - "darauf an" ...

Wenn der Arbeitgeber einen Dienstplan erstellt hat, hat er sein Weisungsrecht bezüglich der Arbeitszeiten zunächst einmal "verbraucht".

Eine Änderung darf er dann nur noch mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers vornehmen.

Außerdem muss ein Arbeitnehmer seine Arbeit nur dann antreten, wenn ihm die Zeit seines Einsatzes mindestens 4 Tage im voraus mitgeteilt wird - analoge Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2:

Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der
Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage
im Voraus mitteilt.

 

Eine Ausnahme von diesen beiden Beschränkungen ist nur dann gegeben, wenn es sich um einen tatsächlichen betrieblichen Notfall handelt; ob ein erkrankter Arbeitnehmer einen solchen Notfall darstellen kann, ist dann noch eine andere Frage.

Außerdem:

Zwar darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" u.a. die Arbeitszeit im Rahmen von Verträgen, Betriebsvereinbarungen, Gesetzen usw. festlegen, er darf dies aber ausdrücklich nur "nach billigem Ermessen".

Konkret bedeutet das, dass er bei seinen Anordnungen die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss!

Wenn Deine persönlichen Belange - also z.B. die Notwendigkeit der Kinderbetreuung - objektiv höher zu bewerten sind (was im Streitfall eventuell ein Gericht entscheiden müsste), als das Interesse des Arbeitgebers, Dich zu einer bestimmten Zeit einzusetzen - weil z.B. andere Arbeitnehmer problemlos zur Verfügung stünden -, dann darf er seine Entscheidung nicht durchsetzen!

So weit die bloße rechtliche Situation ... Ob Du aber willens und in der Lage bist, Dich gegebenenfalls auch streitig mit Deinem Arbeitgeber darüber auseinanderzusetzen, ist noch eine andere Frage, die ich Dir nicht beantworten kann - "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge!

Ja das darf er !

Findest Du das nicht selbstverständlich? Wie soll eine Krankheitsvertretung denn sonst geregelt werden?

nicht,wenn grundsätzlich immer mein Dienstplan über den Haufen geschmissen wird und ich vor vollendete Tatsachen gestellt werde. ich bin Alleinerziehend und muss alles im Vorfeld organisieren können. Es arbeiten 9 Mitarbeiter in der Firma , 7davon haben keine Kinder. Da finde ich nicht mehr Selbstverständlich.

@Kraeuterhexe05

Da verstehe ich Deinen Ärger. Gefragt hast Du aber anders. Das Thema solltest Du dann mit dem Chef mal besprochen.