Darf der Arbeitgeber Brückentage bestimmen?

6 Antworten

Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitgeber bis zu 3/5 des Urlaubs für "Betriebsferien" verplanen - also jeweils 3 von 5 Urlaubstagen. Hat man nicht genug Urlaub zur Verfügung - wie bspw bei Teilzeit oder Minijobs, so befindet sich der Arbeitgeber für diese Zeiten in Annahmeverzug und muss dich auch vergüten, weder können hierbei Minusstunden entstehen, noch musst DU das regeln, noch muss vorgearbeitet werden, wenn eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde.

Nachtrag...

Entweder du arbeitest an einem anderen Tag in der Woche oder er muss dich ohne jeglichen Abzug für diesen Tag bezahlen

§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko (BGB)

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Ja, der Arbeitgeber kann in einem gewissen Rahmen "Betriebsurlaub" anordnen. Es ist ihm ja nicht zuzumuten, die Firma an einem Freitag zu öffnen, um lediglich einem einzelnen Mitarbeiter zu ermöglichen, seine Stunden anzuleisten, wenn das ansonsten vollkommen unwirtschaftlich wäre.

Sicher ist es irgendwie möglich, vorzuarbeiten, ohne daß deswegen Deine Kollegin zu Hause bleiben muß. Vermutlich ist es mit ein wenig Organisation überhaupt kein Problem, an einem Tag zu Zweit zu arbeiten - beispielsweise, um die Ablage zu erledigen oder andere ungeliebte Sachen aufzuarbeiten, die sonst gern für längere Zeit liegenbleiben.

Ich sitze ja in der Zentrale (Empfang) der Arbeitsplatz ist mit nur einer Person besetzt. Von daher müsste ich das mit meiner Kollegin regeln das sie zu Hause bleibt, leider ist sie nicht sehr kooperativ was das angeht ...

@Zappima

Sicher kannst Du auch andere Arbeiten erledigen - und was die Kooperation Deiner Kollegin angeht: Gute Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenskultur, welche hoffentlich von der Geschäftsleitung auch dementsprechend vorgelebt wird. Ich möchte mich an dieser Stelle nicht deutlicher ausdrücken müssen ;)

So gesehen darf er das.

Ein Grund dafür, dass es sogar so sein muss, ist, dass man nicht alleine an seinem Arbeitsplatz sein darf, falls ein Notfall eintritt. Da kann einem dann niemand helfen.

Wenn es also so ist, dass Du die Einzige wärst, die an den Tagen auf Arbeit ist, geht das gesetzlich, bzw. versicherungstechnisch nicht. Demzufolge kann der Arbeitgeber bestimmen, dass der Tag frei zu nehmen ist, bzw. eine andere Lösung finden. Letzteres liegt aber im guten Willen.

So zumindest mein Kenntnisstand.

Wo steht das denn, "dass man nicht alleine an seinem Arbeitsplatz sein darf, falls ein Notfall eintritt", dass "das gesetzlich, bzw. versicherungstechnisch nicht" geht????

Das mag ja für bestimmte Konstellationen oder für Bedienungen von bestimmten Maschinen zutreffen - aber ansonsten ist das Unsinn! Dann dürfte es ja auch keine Ein-Mann-Betriebe geben!

@Familiengerd

"Wo das steht" weiß ich nicht... wird aber bei uns so praktiziert... und wir sind "nur" ein Büro.

@wiralle2010

Wenn das bei euch so praktiziert wird, ist das ja okay - aber im Einzelfall "praktiziert" oder allgemein "gesetzlich/versicherungstechnisch vorgeschrieben" ist eben ein Unterschied.

@Familiengerd

O.k. dann sagen wir so, dass meine Firma "uns das so verkauft", dass es gesetzlich so ist?

In manchen Firmen ist das so, dass an den Fenstertagen freigenommen werden muss. Das kannst du nur mit deinem Chef besprechen !!

Leider dürfen Arbeitgeber das.