Darf der Arbeitgeber bei überschreiten der Versicherungspflichtgrenze bei der Gesetzl. KK abmelden?

8 Antworten

Der Arbeitgeber (AG) darf nicht nur sondern muss der Krankenkasse (KK) melden, wenn die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde. Dies ist aber nur zum Jahreswechsel möglich. Dabei hat der AG der KK per Datenfernübermittlung eine Meldung zum 31.12. zu erstellen, in der er den Arbeitnehmer (AN) von der Versicherungspflicht abmeldet. Daraufhin schreibt die KK den AN an, dass er jetzt die Möglichkeit hat, sich in der gesetzlichen KK freiwillig zu versichern oder auch sich privat zu versichern. Bei der Belehrung zum Wahlrecht wird der AN von der KK darauf hingewiesen, dass, wenn er sich gegenüber der KK innerhalb von 4 Wochen nicht äußert, das als Zustimmung zur Fortsetzung der Mitgliedschaft bei der bisherigen KK angesehen werden muss und dass er ab 01.01. dann als freiwillig versichert bei der bisherigen KK gilt. Die bisherige KK wird auch die dann fällige Anmeldung einer versicherungsfreien Beschäftigung vom AG zum 01.01. überwachen und gegebenenfalls beim AG anmahnen, ebenso die ab 01.01. fälligen Beiträge daraus. Der AG muss eine Anmeldung zum 01.01. für die versicherungsfreie Beschäftigung erstellen; da ihm keine neue Mitgliedsbescheinigung einer anderen bzw. privaten Versicherung vom AN vorgelegt wurde, muss er davon ausgehen, dass die bisher vorliegende Mitgliedsbescheinigung der bisherigen KK noch Gültigkeit besitzt und so wird die Anmeldung des AGs zum 01.01. per Datenfernübermittlung an die bisherige KK gesendet. Eine andere Verfahrensweise ist nicht möglich, da der AG die erforderliche Anmeldung zum 01.01. nur an jene Kasse (egal ob gesetzliche KK oder private Versicherung) senden kann, die ihm eine Mitgliedschaft ab 01.01. per Mitgliedsbescheinigung gemeldet hat. Er würde auch nichts sparen, wenn er den AN rechtswidrig bei einer privaten Versicherung seiner Wahl anmelden würde, denn dort würden auch Beiträge fällig werden (die jedoch erst nach Mitgliedserklärung des ANs berechnet werden könnten) und die bisherige KK würde die Anmeldung samt Beitragszahlung ab 01.01. vermissen und dann anmahnen.

In dem geschilderten Fall hat der AG den AN bereits abgemeldet, und zwar nach Ende der 6-wöchigen Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Ab Beginn der 7.Woche zahlt ja nicht mehr der AG das Arbeitsentgelt sondern die KK das Krankengeld, worüber der AN dann auch versichert ist. Eine Anmeldung des ANs durch den AG würde erst ab Wiederaufnahme der Beschäftigung bei Arbeitsfähigkeit erfolgen, denn auch erst ab da müsste der AG wieder Beiträge aus dem Arbeitsentgelt an die KK abführen. Die Abmeldung des AGs zum 31.12. wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze muss dennoch erfolgen, auch wenn diese wahrscheinlich in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und bereits laufenden Krankengeldzahlung durch die KK geschehen ist. Das passiert zwar "hinter dem Rücken des ANs", ist aber rechtlich korrekt; der AG muss nicht erst mit dem AN darüber reden. Die Versicherungspflicht endet zwar zum 31.12., die Mitgliedschaft bei der bisherigen KK jedoch erst dann, wenn der AN entsprechend sein Wahlrecht ab 01.01. nutzt. Die Mitgliedschaft kann nicht durch den AG abgemeldet werden, nur die Versicherungspficht und das ist in dem geschilderten Fall mit Sicherheit auch so gewesen. Die bisherige KK hätte aufgrund einer Meldung des AGs kein Ende der Mitgliedschaft akzeptiert, nur das Ende der Versicherungspflicht erfasst-welches nicht automatisch das Ende der Mitgliedschaft bedeutet.

Dein Kollege braucht keinen Anwalt einzuschalten, m.E. ist alles korrekt gelaufen.

Ein sehr gute Antwort. DH!

Hinweis am Rande:

Die Frist für den Austritt aus der GKV beträgt in dieser Situation (nach § 190 Absatz 3 SGB V) 2 Wochen (nicht 4 Wochen) nach Hinweis der Krankenkasse.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__190.html

@RHWWW

Dankeschön auch für diesen Hinweis! RHW, Du schaffst es immer wieder, noch einen oben drauf zu setzen!

Es ist zutreffend, daß die Wahl des Krankenversicherers beim Versicherten liegt. Bei Arbeitsantritt wird hier lediglich dem Lohnbüro bekanntgegeben wo man krankenversichert ist. In der Regel genügt hierfür eine Kopie der Versichertenkarte. Danach kann die Lohnbuchhaltung bzw. der Steuerberater die erforderlichen Zahlungsflüsse steuern. Hierbei ist beachtlich, daß über die Krankenversicherung (bei gesetzlich Versicherten) zugleich die Beiträge zur Pflege- und Rentenversicherung mit erhält, um sie dann von dort weiterzuleiten.

Gegenwärtig gibt es ja kaum Spielräume bei der gesetzlichen Krankenversicherung, da gewillkürt von der Staatsführung (über alle Versprechungen noch von einer Ulla Schmidt hinweg) ein Eingeuitsbeitrag angeordnet wurde von 15.5 Prozent. Und es kommt noch schlimmer: eine gesetzliche KV, die damit bei ihrer (katastrophalen) Wirtschaftsführung noch immer nicht auskommt, darf zudem (und zwar ohne Begrenzung) zusätzliche Beiträge erheben. Das ist doch wohl die Höhe der Impertinenz und öffnet alle Scheunentore für noch mehr Schröpfung, oder sagen wir doch besser gleich Enteignung des "mündigen Bürgers.

Selbst wenn man die so genannte (wiederum gewillkürte und immer wieder veränderte) Beitragsbemessungsgrenze (abgekürzt "BBG") im Einkommen überschreitet, hat man die frei Wahl, in der gewohnten KV zu verbleiben oder eben in eine private überzuwechseln. Wird die BBG dann wieder angehoben, das eigene Einkommen aber nicht, so fällt man wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht.

HINWEIS: Man sollte gleich hier verbleiben, denn die scheinbaren Vorteilen bei jungen Leuten im Beitrag rächen sich gravierend im Alter, wenn man zum einen nicht mehr in die gesetzliche KV zurückkommt und bei einer kleinen Rente dann den vollen PKV-Beitrag allein zu schultern hat, während gesetzlich Krankenversicherte vom Rentenversicherer unterstützt werden. Zudem könnte es ja mal Kinder geben im Haushalt, dann sind diese zwingend auch privat extra zu versichern. Wenn z.B. die Mutter dann gestzlich krankenversichert ist, gibt's nicht mal 'ne Mutter-Kind-Kur über deren Versicherung... Wird ein Kind mal krank, kann die Mutter auf ihre KV nicht zu Hause bleiben, weil: die Kinder sind ja privat.Muß der Papa eben im Tarif aufpassen, daß er bei seiner PKV diesen Fall mit eingebunden hat.

Unter'm Strich kommt Du besser, wenn Du eine gute Ersatzkasse hast (die z.B. auch alternative Heilverfahren navh der Hufeland-Liste mit anbietet) und dazu dann ggf. noch Beusteine bei der privaten KV hinzukaufst - z.B. Zahnzusatz. Das macht Sinn.

Der AG hat keine Einfluss auf die Wahl der Versicherung, auch bei einer freiwllligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze.

1) Nein gibt es nicht, bei Überschreitung kann der AN selbstverständlich in der gesetzlichen Versicherung, freiwillig versichert bleiben.

2) Nein, der AG kann die voraussichtliche Überschreitung der Versicherungsflichtgrenze melden, dann kann der AN entscheiden ob er weiterhin freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse bleibt, oder sich privat versichern.
Dies muss dem AG dann allerdings gemeldet werden, da die anteiligen Beiträge des AG nicht mehr direkt vom Lohn gezahlt werden.

3) Ja ist die Wahl des VN

Vielen Dank für diese ausführlichen Erläuterungen! Das sorgt jetzt allerdings auch für mich für ziemliche Unruhe, da ich mir selber ebenfalls keinerlei Infos über Höchstsätze vorlagen!

Ich habe heute bei uns im Unternehmen mal rumgefragt und es scheint das keiner von uns weiter gemeldet wurde, trotz der Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze....

Wie verhält sich denn das ganze Betragsmäßig? hat man wenn man sich weiterhin für die gesetzliche Krankenkasse entscheidet die selben Kosten an Beiträgen oder wird dadurch der Arbeitnehmer schlechter dastehen???

Was passiert eigentlich wenn der Arbeitgeber die Meldung versäumt oder auch gar nicht meldet? Erlöscht dadurch in irgendeiner Art der Versicherungsschutz oder können Nachzahlungen vom Arbeitnehmer gefordert werden???

Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberanteil (bis zur Höhe des hälftigen Anteils des Höchstbetrages der GKV) an den Arbeitnehmer aus. Voraussetzung ist, dass auch Lohnersatzleistung ab dem 43. Krankheitstag abgesichert ist.

Vertragspartner bei der Krankenkasse ist der Versicherte.

Der Arbeitgeber wird weiterhin seinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten müssen. ( Im übrigen ist er ja im Moment von der Leistung frei) Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung besteht ja keine Beitragsverpflichtung während des Bezugs von Krankengeld.

Durch diesen Unfall wird der Versicherte sowieso tunlichst in der gesetzlichen Versicherung bleiben. Eine "Private" würde ihn in den nächsten drei Jahren gar nicht nehmen.