Darf der AG die Arbeitszeit willkürlich bestimmen?
Hallo,
leider komme ich im Netz nicht weiter.
Ich habe einen Teilzeitvertrag von 25 Stunden wöchentlich. Alles war kein Problem, man hat meistens 4 Tage gearbeitet. Jetzt besteht der AG auf eine 5 Tage Woche, auch die Stundenzahl der Basisdienste haben sich geändert. So hat man 2 feste Tage Basisdienst pro Woche und zusätzlich alle 14Tage am Wochenende. Andere Tag werden als Flextage gearbeitet. Zuerst waren es bei mir im Januar 4 Stunden, so dass ich manchmal sogar eine 6 bzw.7 Tage Woche hatte. Für Februar hat sich der Flexdienst sogar auf 2 Stunden reduziert und ich habe trotzdem eine 6 und 7 Tage Woche, mal eine 30Std. Woche und mal eine 15 bzw.17 Tage Woche usw.und gehe mit Plusstunden aus den Monat.
Darf der Arbeitgeber so etwas verlangen oder vorschreiben ???
Vielen Dank für Eure Antworten!
Viele Grüße
M.S.
3 Antworten
Was steht dazu im Arbeitsvertrag? Solang dort nicht konkrete Wochentage, Zeiten oder die Anzahl der Arbeitstage pro Woche drin stehen, fällt das unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sprich, ja, er darf festlegen, wann gearbeitet wird.
Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sprich, ja, er darf festlegen, wann gearbeitet wird.
Das darf er aber ausdrücklich nur "nach billigem Ermessen" ausüben (Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrechts des Arbeitgebers" Satz 1).
Konkret heißt das, dass der Arbeitgeber die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss.
Kommt drauf an, was im Arbeitsvertrag steht.
Möglicherweise macht der AG hier von seinem Weisungsrecht (§ 106 GewO) Gebrauch.
Das ist richtig, lässt sich aber anhand der bislang dürftigen Informationen erst recht nicht beurteilen.
Was steht konkret zu Arbeitsstunden / Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage und zu Mehrstunden im Vertrag?
Ohne diese Informationen kann man nicht auf Deine Frage eingehen.
Dazu steht leider nichts konkretes im Vertrag, nur eine 25 Stunden Woche. Auch im Tarifvertrag steht nichts explizit dazu. Wenn er jetzt aber auf eine 5 Tage Woche besteht, dann kann er doch nicht den Dienstplan für 7 Tage schreiben und zusätzlich die Stunden auf teilweise 2 Stunden setzten? Dann wären doch eher 5 Tage je 5 Stunden vorgesehen?
Das Weisungsrecht darf er aber ausdrücklich nur "nach billigem Ermessen" ausüben ( GewO § 106 "Weisungsrechts des Arbeitgebers" Satz 1).
Konkret heißt das, dass der Arbeitgeber die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss.