Computerbetrug § 263a StGB, Einstellung

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(Computer-)Betrug ist ein Offizialdelikt, daher liegt es in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird oder nicht. Nach § 263a II, § 263 IV, § 248a StGB kann diese von der Verfolgung absehen, wenn die Sache geringwertig war (was hier der Fall zu sein scheint, oder wieviel waren die Tickets wert?) und kein öffentliches Interesse besteht (hier schwer zu beantworten).

Im Ergebnis kann man nur sagen, dass derjeinge Chancen hat, dass das Verfahren eingestellt wird, aber wissen kann man es m. E. nicht.

So eine Frage ist hoch kompliziert und in jedem Fall unterschiedlich. Du solltest dich von einem Anwalt beraten lassen, und außerdem kannst du deinen Beitrag ja mal ins Forum von www.123recht.net posten. Die haben mir da auch super geholfen.

Danke...war nur so eine Frage die ich mal gestellt bekommen habe. Weitere Details habe ich leider nicht und ICH war es auch nicht :-) Trotzdem Danke!