Class Scopes bei der Markenanmeldung?
Hallo zusammen,
als Musiker plane ich die Anmeldung meines Künstlernamens. Hierfür möchte ich die Nizza Klassen 9, 18, 25, 38 und 41 anmelden. Im Rahmen der Erstellung meines Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses bin ich auf die Möglichkeit gestoßen Class Scopes zu verwenden.
- Ist es tatsächlich möglich, dass ich zum Beispiel bei der Klasse 9 statt einer Auflistung aller Waren einfach die Begriffe: "Aufgezeichnete Daten", "Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen" und "Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte" anmelde?
- Nun ist es so, dass ich natürlich nicht alle Medien nutze, die unter "Aufgzeichnete Daten" gelistet sind- Auch die Class Scope mit den Magneten ist nur interessant, da darunter auch "dekorative Magneten" fallen, die ich im Rahmen von Merchandise mit meinem Logo anbiete und die Class Scope mit den Geräten ist nur wichtig, da ich zum Beispiel Smartphone Hüllen mit meinem Logo verkaufe. Ist es trotzdem kein Problem die sehr allgemeinen Class Scopes zu verwenden, auch wenn darunter sehr viele Waren gelistet sind, die ich gar nicht anbiete?
- Prinzipiell läuft man ja auch immer Gefahr seine Marke zu verlieren, wenn man die angegebenen Waren/Dienstleistungen bis 5 Jahre nach der Anmeldung nicht verwendet und ein Konkurrent die Löschung beantragt. Die Class Scopes enthalten ja auch ganz viele Waren/Dienstleistungen, die nie Teil meines Angebots sein werden. Sehe ich es richtig, dass man "sicher" bei der Verwendung einer Class Scope ist sobald irgendeine Ware/Dienstleistung, die in der Class Scope enthalten ist, Teil des eigenen Angebots ist?
- Wie ich erfahren habe, benötigen manche Class Scopes nähere Erläuterungen. Wie finde ich heraus welche Class Scopes dies sind?
Vielen Dank bereits vorab!
1 Antwort
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sollte mindestens die Produkte und Dienstleistungen enthalten, die tatsächlich gewerblich angeboten werden UND solche, deren rechtserhaltende Benutzung noch innerhalb der Benutzungsschonfrist aufgenommen werden sollen. Natürlich kann eine gewisse „Verallgemeinerung“ solcher Begriffe richtig und sinnvoll sein. ABER: Je allgemeiner und je umfangreicher die Begriffe werden, umso höher auch das Risiko von Markenkollisionen. Im Übrigen kann ich der Auffassung nicht folgen, dass „Magnetartikel“ der Klasse 09 mit „magnetischen DEKORATIONSARTIKELN“ gleich zu setzen sind.
Dies stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes dar und gibt lediglich eine Privatmeinung wieder auf Grund einer verkürzten Darstellung der Sach- und Rechtslage. Ich empfehle zur Sicherung der eigenen Rechte die Beauftragung eines Fachanwalts oder Patentanwalts.
Vielen Dank für diese Rückmeldung. Da mein geplanter Markennamen meiner Auffassung nach keine Gefahr läuft mit bereits eingetragenen Marken zu kollidieren, habe ich natürlich ein Interesse daran, dass möglichst viele Waren und Dienstleistungen geschützt sind. Auf der Seite des DPMA wird empfohlen Class Scopes zu verwenden, also die Kategorien auf allgemeinster Ebene der jeweiligen Nizzaklasse wie man sie auch über das TM Class Tool von tmdn.org findet.
So ist es beispielsweise der Fall, dass "dekorative Magnete" unter dem Class Scope ""Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen" gelistet sind. Alle anderen Waren unter diesem Class Scope sind für mich natürlich nicht relevant.
Ebenso sind unter dem Class Scope "Aufgezeichnete Daten" beispielsweise auch "bespielte Kassetten" gelistet, welche ich heutzutage natürlich nicht mehr anbiete.
Ich frage mich also, ob man ohne Probleme die Class Scopes verwenden kann, angenommen man kollidiert mit keiner anderen Marke, obwohl man natürlich nicht alle Waren/Dienstleistungen, die unter einem Class Scope subsumiert wurden anbietet.