BUSFAHRER : ARBEITGEBER HAT KEINE SCHICHTEN UND ZIEHT DAFÜR URLAUBSTAGE AB

4 Antworten

Zumindest der gesetzliche vorgeschriebene Mindesturlaub kann nicht für den Ausgleich bei Arbeitsmangel herangezogen werden.

Das Fehlen von Fahraufträgen kann der Arbeitgeber nicht dem Arbeitnehmer anlasten, sondern es ist allein das Risiko des Arbeitgebers.

Hier kommt m.E.  der § 615 BGB zum tragen.

lenzing42  30.03.2015, 15:24

Als Nachtrag hier der § 615 BGB:

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die Tage die abgezogen worden sind dienten definitiv keinem Erholungsurlaub sondern einfach nur als Ausgleich für die Tage an denen keine Dienst zur Verfügung standen und der Arbeitnehmer zuhause bleiben musste  .

Auch im Arbeitsvertrag sind solche Handlungen nicht beschrieben .

Ich hatte schon einmal beim Chef dieses Thema angesprochen und nur zu hören bekommen das es halt nicht anders zu machen ist wenn die Ferien da sind und nur reduzierte Dienste zur Verfügung stehen.

Ich sehe das als Risiko des Arbeitgebers an und nicht das es zu lasten des Arbeitnehmers geht vorallem wenn man laut Privaten Tarif nur 24 Urlaubstage zur Verfügung hat . So bleibt der Erholungsurlaub auf der Strecke und kann wenn es so weitergeht nicht mehr genommen werden.

Ich halte das, ohne mich genau damit auszukennen, für nicht in Ordnung.

Erholungsurlaub ist die wichtigste Form des gesetzlich geregelten Urlaubs. Der Erholungsurlaub hat den Zweck, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Daher sollte der größte Teil des Erholungsurlaubs auch in einem Stück genommen werden.

Ich würde Dir dringend raten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Bei vielen Anwälten ist eine Erstberatung nach telefonischer Absprache kostenlos.

Zum Vergleich auch hier:

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/105827-schlechte-auftragslage---arbeitgeber-deckt-fehldende-stunden-ueber-urlaub-ab

Der Arbeitgeber kann nicht einfach Urlaub für auftragsschwache Zeiten verwenden. Vielmehr ist der Urlaub aufgrund klarer gesetzlicher Regelung zwar vom Arbeitgeber zu gewähren, jedoch sind die Wünsche des Arbeitnehmers dabei zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des bereits abgezogenen Urlaubs würde ich diesem schriftlich widersprechen und auf die vertragliche Arbeitszeitregelung verweisen. Ferner sollte hier eine Erklärung des Arbeitgebers verlangt werden, dass der Abzug der Urlaubstage versehentlich erfolgte. Zudem sollte der Arbeitgeber verbindlich mitteilen, wie viel Urlaub noch besteht.

Es kommt darauf an,was im Vertrag steht.Eine Rechtsberatung kann auch nicht schaden.Man sollte die Vogesetzten ruhig mal spüren lassen,dass man sich nicht alles gefallen läßt.