BRUCE LEE Bild auf flyer zweck eigene Kampfkunstschule-Werbung

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Also mal etwas "piano" bitte... es bringt nichts, wenn man hier Urheberrechte, Verwertungsrechte (=Copyright) und Persönlichkeitsrechte wild durcheinander wirbelt !! das sind 3 Paar völlig verschiedene Baustellen...

  1. "Bruce Lee" ist noch immer eine eingetragene Marke - somit wäre eine Verwendung ohne Lizenz sehr teuer...

  2. Das Urheberrecht wäre nur von demjenigen betroffen, der das Bild gemacht hat oder die Rechte dafür inne hat...


unterm Strich... - Nein darfst du nicht verwenden...!

hi Stelari :) danke für die ausführliche antwort....hab nach diesen einen besonderen bild/foto im net gesucht, um herauszufinden wer den gemacht hat und nichts gefunden....naja jetzt werd ich es bissel anders machen ....dangge nochmals :D

Nicht ohne Erlaubnis !

Vor ca. 2 Jahren (ich erinnere mich noch gut an den Artikel) hat mal ein Mann auf die Einladungskarten zu seinem 50. Geburtstag ein Bild von Heidi Klum in Unterwäsche gedruckt. Er musste alle Karten wieder einziehen und ca. 4.000 € Strafe an den Klum-Papa zahlen, keine Ahnung, wie die das herausgefunden haben, aber ohne Erlaubnis darfst du sowas nicht in Umlauf bringen, das ist ja Werbung, also streng genommen müsstest du ihn am Gewinn beteiligen.

Ihn am Gewinn zu beteiligen wäre schwer, er ist schließlich schon fast 40 Jahre tot...

@RedRockEnergy

hi genau da ist das problem ;D lol

yoaah Konstanze :D

danke dir für dein tip...aber wie schon von RedRockEnegie erwähnt, ist er schon lange tod...weiss aber dass seine Frau einige rechte hat....bzw einige hongkong-filmindustrie....also so einfach wird es für mich nicht ;D.... vielen lieben dank trotzdem ;D

@JKDmonk

Gut, dann die Frau. Sorry, wußte nicht, dass er tot ist, aber Tantiemen gibt es da bestimmt noch, auch wenn noch Filme ausgestrahlt werden z.b.

@konstanze85

wahrscheinlich hast Du auch recht....auch wenn er von uns gegangen ist ....und dangge vielmals trotzdem ;D

Wenn das Geburtstagskind sich das gefallen ließ - selber schuld!

Man könnte dies durchaus als "privaten Gebrauch" interpretieren und wäre somit nach § 53 Abs 1 UrhG gedeckt und wenn die Person sich wehren sollte wäre es auch durch § 23 Abs 1 Nr. 1 KunstUrhG (KUG) gedeckt