Bezugsrecht Lebensversicherung widerrufen, wie geht es weiter?

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Bezugsberechtigter ist nicht informiert

Wissen Bezugsberechtigte nicht, dass sie als Begünstigte einer Lebensversicherung eingesetzt sind, haben die Erben des Verstorbenen die Möglichkeit, die Auszahlung zu verhindern. Denn rechtlich gesehen handelt es sich bei der Nennung eines Bezugsberechtigten um das Angebot einer Schenkung der Todesfallleistung. Wenn der Begünstigte jedoch nichts vom Angebot weiß, kann er es auch nicht annehmen. Zudem gilt der so geschlossene Schenkungsvertrag erst dann endgültig, wenn das Geld der Versicherung dem Bezugsberechtigten ausgezahlt wurde. Solange dies nicht der Fall ist, können die Erben das Schenkungsangebot widerrufen und dafür sorgen, dass der mit der Lebensversicherung begünstigten Person kein Cent ausgezahlt wird.

Gruß siola55

Danke auch für deinen Stern - freut mich sehr ;-)

Du brauchst dich in diesem Fall überhaupt nicht weiter zu bemühen. 

Der Zug ist abgefahren! 

Unabhängig von dem Bezugsrecht, ist die Verjährung mittlerweile eingetreten. Diese beläuft sich im neuen Recht auf 3 Jahre. (BGB)

Heißt: Die Versicherungsleistung (Todesfallsumme) hätte binnen dieser Zeit abgerufen werden müssen. Da niemand berechtigtes die Summe abgerufen hat, fließt das Geld in den großen Topf…

Hallo dukelove5,

ich habe dazu etwas recherchiert.

Das Bezugsrecht stellt keinen Nachlass dar, sondern eine Schenkung.

Es wäre also gut, sich über den Verbleib des Bezugsberechtigten Klarheit zu verschaffen.

Sollte der noch vor dem Versicherungsfall gestorben sein, so geht das Bezugsrecht, da es hier widerruflich war, an die Erben über.

Wenn der noch lebt, gehört das Geld ihm.

Quelle: https://www.gevestor.de/details/lebensversicherung-mit-bezugsrecht-damit-der-todesfall-nicht-zum-streitfall-wird-651310.html

Lieber Gruß

G.H.

Woher ich das weiß:Recherche

Dieser Schenkungsauftrag wurde aber durch die Erben widersprochen bevor die Versicherung dem Bezugsberechtigten eine Nachricht gesendet oder gar ausbezahlt hat. Es ist weder jetziger Name noch Adresse bekannt.

Wenn der noch lebt, gehört das Geld ihm.

Irrtum - da hast du leider falsch recherchiert :-((

Bezugsberechtigter ist nicht informiert
Wissen Bezugsberechtigte nicht, dass sie als Begünstigte einer Lebensversicherung eingesetzt sind, haben die Erben des Verstorbenen die Möglichkeit, die Auszahlung zu verhindern. Denn rechtlich gesehen handelt es sich bei der Nennung eines Bezugsberechtigten um das Angebot einer Schenkung der Todesfallleistung. Wenn der Begünstigte jedoch nichts vom Angebot weiß, kann er es auch nicht annehmen. Zudem gilt der so geschlossene Schenkungsvertrag erst dann endgültig, wenn das Geld der Versicherung dem Bezugsberechtigten ausgezahlt wurde. Solange dies nicht der Fall ist, können die Erben das Schenkungsangebot widerrufen und dafür sorgen, dass der mit der Lebensversicherung begünstigten Person kein Cent ausgezahlt wird.
@siola55

Nö, habe ich nicht.

Woher willst Du wissen, dass der Bezugsberechtigte nicht wusste, dass er der Bezugsberechtige ist?

@GunnarHeinrich

Es geht hier doch um den Auszahlungszeitpunkt: dieser ist noch nicht erfolgt und die Erben haben bereits Widerspruch vor der evtl. Auszahlung eingelegt, ergo erhalten die Erben die Auszahlsumme - ausnahmsweise!

Vielleicht hilft dir dieser Link weiter:

http://www.davvers.de/nc/de/aktuelles/einzelansicht.html?tx_ttnews%5Btt_news%5D=149

Grundsätzlich ist es so, dass eine Versicherung nicht in die Erbmasse fällt und die Erbberechtigten den Bezugsberechtigen nicht ändern können.

Widerrufliches Bezugsrecht bedeutet, dass der Versicherungsnehmer (!) das Bezugsrecht jederzeit ändern kann.

Von daher ist die Aussage der Versicherung über das Bezugsrecht korrekt.

Euer Glück ist es jedoch, dass der Bezugsberechtigte derzeit nicht auffindbar ist. Die Versicherung hingegen muss versuchen den Bezugsberechtigten zu finden. Dafür muss auch der Versicherung Zeit gewährt werden.

Widerspruch habt ihr schon eingelegt. Sollte der Bezugsberechtigte unauffindbar bleiben und die Versicherung weiterhin sich weigern, an einen Anwalt wenden.

Die Versicherung wird, wie bestätigt, nun kein Schenkungsauftrag an den ehemaligen Bezugsberechtigten senden. Schreibt aber, sie wäre weiterhin zur Auszahlung an den Bezugsberechtigten gebunden wenn dieser fordern würde. Dagegen steht doch die Aussage: Liegt ein Widerspruch vor, geht der Berechtigte leer aus. Wettlauf mit der Zeit zwischen Erben und Berechtigtem......

@dukelove5

Die Aussage, dass die Versicherung rechtlich verpflichtet die Auszahlung an den Bezugsberechtigten vorzunehmen, stimmt.

Eine Auszahlung an die Erben kann nur dann vorgenommen werden, wenn man den Bezugsberechtigten in der Tat nicht auffindbar ist.

Die Aussage, dass wenn ein Widerspruch vorliegt der Bezugsberechtigte leer aus geht, stimmt so nicht. Wenn der Bezugsberechtigte da ist, wird die Leistung an den Bezugsberechtigten ausbezahlt. Der Widerspruch ist dann wichtig, wenn sich der Bezugsberechtigte nicht auffinden lässt.

@catchan

Wobei noch fraglich ist, ob die Erben des Bezugsberechtigten überhaupt identisch sind mit den Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers.

Die Aussage “Liegt ein Widerspruch vor...“ bezieht sich natürlich auf einen Widerspruch des Versicherungsnehmers und der kann ja nun mal nicht mehr widersprechen.

@catchan

Wie bzw. über welchen Zeitraum redet man da. Der neue Name und Wohnort des Bezugsberechtigten ist jedem unbekannt

@Elali74

Nein, das sind sie eben nicht. Leistungen aus Versicherungen fallen nicht in die Erbmasse.

@dukelove5

Die genaue Fristenregelung kann ich dir leider nicht sagen.

@catchan

Versteh ich jetzt nicht, was das mit meinem Kommentar zu tun hat. 🤔

@Elali74

Du weißt schon welcher Kommentar an dich gerichtet war?

@catchan

“Nein, das sind sie eben nicht...“

Aber eigentlich kannst du nicht wissen, ob die Erben des nicht auffindbaren Begünstigten die selben sind, wie die Erben des vor 5 Jahren verstorbenen Versicherungsnehmers.

@Elali74

Aus dem Kontext der Frage. Nicht der Bezugsberechtigte ist gestorben, sondern der Versicherungsnehmer. Die Erben des Versicherungsnehmers wollen das Geld aus der Versicherung.

@catchan

Das ist mir schon klar. Aber in deinem Kommentar, auf den ich mich bezog, lässt du die Möglichkeit, dass eben dieser Bezugsberechtigte ebenfalls verstorben ist, ganz außer Acht. Wobei das ja absolut im Bereich des Möglichen liegt und darauf wollte ich hinweisen.

@Elali74

Das ist aber reine Spekulation. Die Gründe für das Nicht-Auffinden können vielfältig sein. Um die Erbfolge des Bezugsberechtigten antreten zu können, muss dessen Tod bekannt sein.

Selbst dann muss noch die Reihenfolge geklärt werden. Wenn der Bezugsberechtigte vor den Versicherungsnehmer gestorben ist, fällt es nämlich in dessen Erbmasse.

Aber das würde hier zu weit führen.

@catchan

Jetzt widersprichst du dir aber selbst gegenüber der Aussage von deinem Link:

Bezugsberechtigte nicht auffindbar? Pech gehabt!

Im vor dem BGH verhandelten Fall war die Sache allerdings noch ein wenig vertrackter. Die betreffende Versicherung konnte die erste Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers nämlich nicht ausfindig machen - sie hatte inzwischen wieder geheiratet und den Namen ihres neuen Mannes angenommen. So zahlte die Versicherung die Versicherungssumme, es handelte sich um rund fünfzigtausend Euro, der zweiten Ehefrau und Erbin des Verstorbenen aus. Die Begünstigte ging in diesem Fall also leer aus, weil sie durch ihre Namensänderung nicht rechtzeitig vom Versicherer gefunden werden konnte. In dem Rechtsstreit hatte sie den Versicherer auf Schadensersatz wegen der entgangenen Auszahlung verklagt und dem Versicherungsunternehmen vorgeworfen, nicht gründlich genug nach ihr gesucht zu haben. Das Gericht sah das nicht so und hat ihre Klage abgewiesen.

Ergo haben die Erben immer die Möglichkeit, eine Auszahlung an den Bezugsberechtigten zu verhindern, wenn sie informiert über den Bezugsberechtigten und schnell sind mit dem Widerspruch:

Sie (der Versichwerer) versuchte die Bezugsberechtigte, also die geschiedene Ehefrau des Versicherungsnehmers, ausfindig zu machen, um ihr die Versicherungssumme auszuzahlen. Die zweite Ehefrau, Erbin des Verstorbenen, unternahm den Versuch, dem im Versicherungsvertrag festgelegten Bezugsrecht für die erste Ehefrau zu widersprechen. Als Erbin und Rechtsnachfolgerin des Versicherungsvertrages war sie nach Ansicht des BGH dazu berechtigt, allerdings nur so lange, wie die geschiedene Ehefrau das Angebot durch die Versicherung noch nicht erhalten hatte. Geht solch ein Widerspruch rechtzeitig bei der Versicherung ein, das heißt, bevor die Versicherung das "Angebot" an die im Versicherungsvertrag genannte Begünstigte weitergeleitet hat, erhält diese unter Umständen keine Zahlung.
@Elali74
Die Aussage “Liegt ein Widerspruch vor...“ bezieht sich natürlich auf einen Widerspruch des Versicherungsnehmers...

Leider ein Irrtum von dir: es geht hier doch nicht um einen Widerspruch des VN (wie soll er denn widerrufen, wenn er doch verstorben ist?), sondern um den Widerspruch von den Erben!!!

Solange die Auszahlung der LV nicht erfolgt ist, solange können die Erben die Bezugsberechtigung widerrufen!!!

@siola55

Dann ist das aber nicht MEIN irrtum, sondern der der Versicherung. (Seltsam...) Denn die Erben haben ja versucht, zu widerrufen, was von der Versicherung abgelehnt wurde, WEIL die Bezugsperson nur vom VN geändert werden kann und nach dessen Tod somit überhaupt nicht mehr. Es liegt also KEIN Widerspruch vor. Und nichts anderes habe ich behauptet.

@Elali74
5 Jahre nach dem Tod des Erblassers ist eine LV aufgetaucht. Die Erben haben einen Widerspruch gegen das Bezugsrecht eingereicht.

Hi Elali74, dann hast du leider die Frage nicht richtig gelesen!?

@siola55

Doch. Gelesen und verstanden. Du hast nur meinen Kommentar nicht verstanden. Der ja an catchan ging und nicht an den Fragesteller. Der schrieb nämlich, die Aussage der Versicherung, dass der Bezugsberechtigte leer ausginge, wenn ein Widerspruch vorläge, stimme so nicht.

Mit dieser Aussage seitens der Versicherung KANN aber nur gemeint gewesen sein, dass KEIN Widerspruch (wobei offensichtlich Widerruf gemeint war, nicht Widerspruch) seitens des VN vorläge, welcher zu Lebzeiten verfasst worden wäre.

Somit stimmt die Aussage der Versicherung selbstverständlich doch!

In Kurzform nochmal zusammengefasst:

Fragesteller sagt: Wir, die Erben haben Widerspruch eingelegt. Die Versicherung sagt, wenn ein Widerspruch vorliegt, geht der Bezugsberechtigte leer aus. Jetzt LIEGT also ein Widerspruch vor, aber wir, die Erben kriegen trotzdem nix!

Darauf schreibt Catchan: diese Aussage der Versicherung stimmt so nicht.

Darauf sage ich: stimmt DOCH, weil die Versicherung sich auf einen (fehlenden!!!) Widerruf des VN bezogen haben muss! Weil alles andere schlicht keinen Sinn macht.

@Elali74

Sorry, mein Kommentar hat sich natürlich auf die Falschaussage des catchan bezogen - sorry nochmals ;-)

@siola55

In dem verlinkten Gerichtsurteil wurde von dem Versicherungsunternehmen erst einmal der Versuch unternommen den Bezugsberechtigten zu finden. Der Versuch scheiterte.

So steht es auch in einem der ersten Sätze, die du auch verlinkt hast.

Die betreffende Versicherung konnte die erste Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers nämlich nicht ausfindig machen

Die Versicherung hatte versucht die ursprünglich Bezugsberechtigte ausfindig zu machen und konnte diese nicht finden. Nach dieser vergeblichen Liebesmüh zahlte die Versicherung erst an die Erben des Versicherungsnehmers aus.

Die darauf folgende Klage der ursprünglich Bezugsberechtigten wurde abgewiesen. Der Vorwurf, dass man nicht gründlich genug nach ihr gesucht hatte, konnte dem Richter nicht folgen und wies daher die Klage ab.

Die Klage wurde abgewiesen, weil das Versicherungsunternehmen eben nachweisen konnte nach der Bezugsberechtigten gesucht zu haben, diese aber aufgrund der Namensänderung nicht auffindbar war.

Auch hier nachzulesen:

In dem Rechtsstreit hatte sie den Versicherer auf Schadensersatz wegen der entgangenen Auszahlung verklagt und dem Versicherungsunternehmen vorgeworfen, nicht gründlich genug nach ihr gesucht zu haben. Das Gericht sah das nicht so und hat ihre Klage abgewiesen.

Nicht vergessen werden darf folgende Aussage im Link:

Stirbt also der Versicherungsnehmer, ist es Aufgabe des Versicherers, mit dem im Versicherungsvertrag genannten Begünstigten der Lebensversicherung Kontakt aufzunehmen und ihm die Versicherungssumme auszuzahlen. 

Im Text zuvor wird die Versicherung als Bote bezeichnet, die dem Begünstigten über die Schenkung aufklären muss.

Heißt im Klartext: Die Versicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet den Begünstigten zu informieren. Das Unternehmen kann dieser Pflicht nicht einfach versagen, nur weil das die Erben des Versicherungsnehmers wollen. Jedoch muss das Versicherungsunternehmen keine Verrenkungen durchführen, um den Begünstigten zu finden.

Bitte verlinkte Links komplett durchlesen.

Es ist leider so, dass immer dann, wenn ein Verstorbener definitiv keine Erben hinterlässt, der Staat das Erbe antritt. Die Versicherung hat keine andere Möglichkeit, als den Begünstigten so lange als bezugsberechtigt anzusehen, bis eindeutig geklärt wurde, ob er selbst noch am Leben ist. Wenn er als Begünstigter nicht mehr eintreten kann, rutschen seine Erben nach, bzw. letztendlich der Staat. Ob und wann das geschieht, kann aber nur ein Gericht entscheiden.