Beweise beim jobcenter vorlegen

8 Antworten

Da gab es, ganz im Anfang von Hartz IV, mal einen ähnlichen Fall, bei dem die ARGE morgens einen Mann bei der Hartz-IV-Empängerin antraf und ihr daraufhin die Leistung strich. Den nachfolgenden Prozess hat die ARGE mit Pauken und Trompeten verloren, denn sie muss beweisen, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Das bedeutet, dass die Beziehung schon mindestens 1 Jahr lang besteht und vor allem, dass gemeinsam gewirtschaftet wird. Ansonsten besteht keine Bedarfsgemeinschaft, auch dann nicht, wenn sich der Mann gerade in Unterhosen rasiert, wenn die Leute von der ARGE klingeln (wie in dem vorliegenden Fall).

Es ist natürlich möglich, dass sie bei deinem Ex-Freund und Vater des Kindes vermuten, dass ihr euch nur pro forma aus finanziellen Gründen getrennt habt. Trotzdem können sie dir nicht einfach die ganze Leistung streichen. Zum einen, weil eine einmalige Übernachtung überhaupt nichts aussagt. Zum anderen: Wissen sie denn, was er verdient und ob er nicht auch von Hartz IV lebt? Lege also sofort Widerspruch ein und ziehe bei Ablehnung vor das Sozialgericht. Die Rechtslage hat dir ja schon Larah10 so gut erläutert, dass du nicht einmal einen Anwalt bräuchtest (der Kampf mit einem trickreichen JobCenter macht sich mit Anwalt jedoch besser).

Wurde eigentlich schon alles erklärt, als du diese Frage bereits gestern gestellt hast. Er ist nachweisbar nicht bei dir gemeldet und wohnt woanders. Eine Bedarfsgemeinschaft setzt (außer bei beruflich bedingter Abwesenheit) gemeinsames Wohnen und gemeinsames Wirtschaften voraus. Dass ein Mann / der Vater über Nacht bleibt, ist nicht leistungsrelevant und hat die ARGE überhaupt nicht zu interessieren. Sofern du bisher nur ein Schreiben erhalten hast, dass du dich dazu äußern sollst, teile ihnen mit, dass er nicht bei dir wohnhaft ist und auch nicht bei dir gemeldet ist (das dürfen sie mit einem Anruf beim Einwohnermeldeamt gerne selber überprüfen); er hat einen eigenen Wohnsitz, nimmt das Umgangsrecht mit seinem Kind wahr, und das war's. Sofern du schon einen Bescheid über die Änderung oder Einstellung deiner Leistung erhalten haben solltest, legst du nachweislich dagegen Widerspruch ein. Kannst dir auch wenn nötig einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht holen und damit zum Anwalt gehen (kostet max. 10 € Eigenbeitrag); ggf. kann auch eine einstweilige Anordnung auf Nach-/Weiterzahlung der vollen Leistung beantragt werden. - Ob man in seiner Korrespondenz darauf hinweist, dass man sich gegen die ARGE Strafanzeige / - antrag wegen übler Nachrede, Verleumdung und wegen Betrugs (rechtswidrige Verweigerung zustehender Leistungen) vorbehält, muss man selber abwägen.

chicaanrw 
Fragesteller
 11.02.2011, 21:28

Ich habe ein aufhebungsschreiben bekommen das die bewilligung zum 1.3. eingestellt wird. Grund eheähnliche gemeinschaft punkt 7.11

Larah10  11.02.2011, 21:47
@chicaanrw

Eine "eheähnliche Gemeinschaft" gibt es gar nicht mehr.. wenn überhaupt, dann eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 SGB II. Und das gälte für "eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt (!) so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen." Also wie gesagt: sofort nachweislich Widerspruch einlegen, parallel beim Sozialgericht Antrag stellen 1)dir vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, 2) die aufschiebende Wirkung deines Widerspruches vom Datum X gegenüber dem Aufhebungsbescheid der ARGE vom Datum Y anzuordnen, 3) die ARGE zur ungekürzten Weiterzahlung deiner ALG2- Leistungen zu verurteilen und 4) die ARGE zur Zahlung deiner Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.

Zeugen musst Du nicht aufführen. Was sollten die auch bezeugen?

Die Nachbarin, die gelogen hat, kannst Du wegen Verleumdung anzeigen. Es sollte ihr schon beigebracht werden, dass sich das nicht lohnt.

Larah10  11.02.2011, 22:01

Eben. Außerdem steht die ARGE in der Beweispflicht darzulegen, dass eine BG vorliegt. Es steht nicht die Betroffe in der Pflicht, einen "Negativ"-Nachweis zu erbringen dafür, dass es nicht so ist, wie behauptet wird.

chicaanrw 
Fragesteller
 11.02.2011, 22:13
@Larah10

Fakt ist das ich jetzt nichts mehr bekomme mit der begrumdung 7,11

derdorfbengel  11.02.2011, 23:42
@chicaanrw

Soll ich Dir nun Geld zahlen oder was willst Du? Was Du tun kannst, hat Larah Dir schön ausführlich erklärt

Ist schon umgemeldet und lebt bei seiner mutter. Dann schreib das in deinen Widerspruch rein und weise sie darauf hin, dass du keinen rechtlichen Anspruch darauf hast, einen diesbezüglichen (Um-)Melde- Nachweis oder die Vorlage seines neuen Mietvertrages o.ä. von ihm zu verlangen, und dass die Vorlage eines solchen Nachweises deshalb auch nicht zu deinen Mitwirkungspflichten gehört. Sie sollen sich bei weiteren Fragen die von ihnen gewünschten Informationen z.B. beim Kindesvater selbst oder beim Einwohnermeldeamt besorgen (siehe § 65 SGB I : Es besteht keine Mitwirkungspflicht, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.)- Mal allgemein zu Hausbesuchen und Befragung der Nachbarn usw.: http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst.pdf

toll meine nachbarin hat gesagt das wir zu dritt hier leben aber die hat auch keine ahnung. Ich habe jetzt schriftlich einspruch eingelegt und meine andere nachbarin als zeugin mit aufgezählt da wir privat viel reden