betrügerische Mietverträge nach Sanierung

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Unsere Wohnbaugesellschaft saniert alle Wohnungen. Wir bekamen daraufhin einen Brief, in dem angekündigt wurde, die Gesellschaft hätte das Recht, 150 € Mieterhöhung zu verlangen, aber, weil sie so sozial wäre, würde sie nur um 50 € erhöhen. An sich sehr nett. 

Ein Mieterhöhungsverlangen muss klar begründet sein, z.B. durch Verweis auf örtlichen Mietspiegel  usw.

Aber was kommt heraus? Die Kaltmiete wird im neuen Mietvertrag, den alle bekommen, um einen hohen Betrag erhöht, aber die monatlichen Nebenkostenzahlungen werden um 50 € gekürzt. 

Ich hoffe Ihr habt nichts unterschrieben, denn es ist nicht nötig einen neuen Mietvertrag zu machen.

Falls doch, würde ich ich zum Anwalt gehen und prüfen lassen ob man das anfechten kann..

Das heißt, soviel weiß ich schon von anderen Mietern, man muss mit einer saftigen Nachzahlung am Ende des Jahres rechnen. Außerdem werden nach wie vor nur 50% des tatsächlichen Heizungs- bzw. Warmwasserberbrauchs berechnet, und die anderen 50% bleiben als Umlage erhalten. 

Die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen darf oder sogar muss der Vermieter anhand der letzten Nebenkostenabrechnung erhöhen oder runtersetzen.

Beispiel:

Hatte man bei der letzten Abrechnung eine Nachzahlung von 240 €, dann darf/muss der vermieter die Vorauszahlungen um monatlich 1/12 anpassen.

Macht der Vermieter das nicht, dann darf dass auch der Mieter nach vorheriger Ankündigung.

MfG

Johnny

Kommt auf die sanierung an, vielleicht habt ihr ja jetzt eine so gute dämmung, sodass ihr weniger heizen müsst?

Als Mieter bist Du nicht verpflichtet den neuen Mietvertrag zu unterschreiben.

Der Vermieter kann Dich dazu nicht zwingen.

Gemäß der Heizkostenverordnung kann das Heizungs- und Warmwasser entweder im Verhältnis 50 : 50 oder 70 : 30 (Verbrauch : Wohnfläche) abgerechnet werden.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Heizkostenabrechnung-3070-oder-5050---f193770.html

oder google: Heizkostenverordnung § 6

Nemisis2010  11.04.2015, 11:36

Der Vermieter kann auch beim bestehenden Mietvertrag eine Mieterhöhung bzw. auch eine Anpassung der Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen vornehmen.

Wohnungssanierungen berechtigen nicht zur Mieterhöhung. Eine Modernisierung muss angekündigt  und die Erhöhung der Miete nach Modernisierung plausibel erklärt werden. Neue Mietverträge habe immer den Geruch der Übervorteilung der Mieter und sind vom BGB her auch nicht erforderlich. Daher muss der Mieter einem neuen Mietvertrag auch nicht zustimmen. Betriebskostenanpassungen können im Ergebnis einer Abrechnung oder einer plötzlichen Erhöhung/Senkung von Kosten der Versorger/Versicherer/Kommune vorgenommen werden.