Nebenkostenabrechnung in Dachgeschosswohnung. Wieviel % dürfen berechnet werden?

11 Antworten

Wenn nach qm abgerechnet wird, sollte die Wohnfläche als Grundlage dienen. - bis zur 2m Höhenlinie volle Anrechnung der darunter befindlichen Fläche, bis 1m 50 % und bei geringerer Höhe nichts!

So stimmts

die wohnfläche ist dementsprechend geringer. Mit diesen m² wird die Abrechnung gemacht und das ist richtig

nicht nur die abrechnung, auch die berechnung der monatlichen vorauszahlungen für die entsprechenden bk-arten (z.b. versicherung etc.)

Ich habe gehört, dass nur Flächen mit mind. 1,2m Höhe zur Wohnfläche gezählt werden dürfen.

es kommt darauf an, wie er die Grundflaeche berechnet hat. Wenn 100%ig, dann muss der Abschlaege machen.

Din 283 ist seit 1984 überhaupt nicht mehr gültig und findet praktisch auch überhaupt nur noch selten Anwendung.

DIN 283 wäre nur dann von belang, wenn die Wohnflächberechnung vor 1984 erfolgte. Da wir nicht wissen, ob und wann eine Berechnung erfolgte, kann DIN 283 nur eingeschränkt als Argumentationsgrundlage gelten.

Außerdem ist nicht bekannt, ob das Haus frei finanziert oder öffentlich gefördert wurde.

Im letzteren Fall wären dann bis 31.12.2003 die II. BV und ab dem 01.01.2004 die Wornflächenverordnung anzuwenden. Nach dem Wortlaut der Verordnungen geleten diese jedoch nur für öffentlich geförderten Wohnraum.

In jedem Fall war dem TE zu raten, ersteinmal das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Vielleicht zeigt der sich ja einsichtig.

Für ein solches gespräch sollte man aber auch für die Argmentation die passenden rechtsgrundlagen parat haben.

Die BKA ohne weiteres Wissen einfach zu beanstanden, halte ich für risikobeladen, da dies in der Regel die Lage nur verhärtet.

Ein Gutachten seitens der Dekra könnte schon helfen. das kostet zwar ein wenig, aber man ist auf der sicheren Seite, um nicht Gefahr zu laufen, einen teueren rechtsstreit anzuzetteln