Betriebskostenabrechnung Mahnung trotz Widerspruch

4 Antworten

Das hängt von deinem Mietvertrag ab.

Kosten für den Hausmeister und die Gartenpflege sind auf den Mieter umlegbar, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Andernfalls nicht.

Dein Widerspruch hat zunächste einmal keine aufschiebende Wirkung auf deine Zahlungsverpflichtung, es sei denn die Betriebskostenabrechnung wäre falsch. Dann bräuchtest du gar nicht bezahlen, sondern könntest eine korrekte Abrechnung verlangen.

Leider ist deine Begründung etwas schwach, denn nur weil die Kosten hoch sind oder du nicht auf den ersten Blick nachvollziehen kannst weshalb dies der Fall ist, bedeutet dies noch lange nicht, dass die Abrechnung falsch ist. Vielmehr wäre es an Dir, die dazugehörigen Belege einzusehen, damit du die fraglichen Positionen der Abrechnung nachvollziehen kannst.


Daher schlage ich vor, dass du erst einmal unter Vorbehalt bezahlst (auf Überweisungsträger vermerken!) und die Belege für Hausmeister und Gartenpflege ansiehst.

Die umgelegten Hausmeisterkosten kann der Vermieter oder Hausverwaltung dann nicht verlangen. Wenn sie nicht prüffähig abgerechnet worden sind. Hauswartskosten sind abzugrenzen von den Kosten der Hausverwaltung, die keine umlagefähige Nebenkostenposition darstellen.


Der Mieter ist zur Übernahme der anteiligen Gartenpflegekosten verpflichtet. Die Kosten der Gartenpflege sind umlagefähige Betriebskosten. Müssen aber im Mietvertrag vereinbart sein.

Der Hauswart und die Plege der zum Haus gehörenden Grünanlagen sind berechtigter Bestandteil der Nebenkosten und der Abrechnung,und nur weil Du einem Posten widersprochen hast kannst Du nicht die gesammten Nachforderungen zurückhalten,und auch die erhöhung der Nebenkostenzahlungen musst Du überweisen solage Dein Widerspruch nicht entschieden ist.

Wenn die Abrechnung keine formellen Fehler enthält - z.B. falsche Vertreilerschlüssel oder falsche Kosten abgerechnet ( im Internet nachschauen, die Anforderungen an formell richtige Betriebskostenabrechnungen sind dort zu finden ), dann läuft ab Tag der Zustellung die Zahlungsfrist, egal ob du Widerspruch einlegst oder nicht. du kannst aber die Zahlung unter Vorbehalt leisten und die Belege bei der Hausverwaltung einsehen - wenn die Kosten korrekt abgerechnet sind, mußt du auch zahlen. Die Höhe der Vergütung des Hauswartes muß ja vertraglilch geregelt sein - und auich der Umfang der damit verbundenen Tätigkeiten.