Betreuungsunterhalt bei behindertem Kind
Hallo, ich wüßte gerne, ob ich Betreuungsunterhalt für meinen sechsjährigen Sohn mit Downsyndrom an meine Bald-Ex-Frau bezahlen muss.
Zur SItuation:
mein sechsjähriger Sohn hat Downsyndrom, wird in einem integrativen Kindergarten betreut und wird nächstes Jahr in eine Ganztagsförderschule eingeschult. Er spricht bisher nur wenig und muss gewickelt werden, ist aber ansonsten fit. Er erhält umfangreiche Betreuung durch Babysitter etc, die meine Frau von dem Pflegegeld Stufe 2 bezahlt. Meine Frau hatte bisher eine Halbtagsstelle, wurde gekündigt und sucht nun wieder eine Halbtagsstelle. Meine Frau hat noch zwei Kinder (11, 14) auus der vorigen Ehe.
Muss ich unter diesen Umständen Betreuungsunterhalt an sie zahlen? Den Kindesunterhalt zahle ich natürlich in vollem Umfang, sehe aber keinen Grund, warum ich in Anbetracht der Situation und der Gesetzeslage an sie BU zahlen muss, da aufgrund der doch recht hohen "Fitness" meines Sohnes und der vorhandenen umfassenden Betreuung und Versorgung meines Sohnes objektiv keine übermäßige Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit für sie besteht.
Vielen Dank für Eure Hilfe und viele Grüße
der Weisheitssucher
4 Antworten
Da schätze ich genauso ein :-)
Dein Unterhaltspflicht setzt erst einmal Unterhaltsfähigkeit voraus. Neben Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt wäre erst einmal zu überprüfen, ob deine eigene Lebensführung, Schulden, Verpflichtungen usw. darüberhinausgehende Unterhaltsforderungen überhaupt leistbar machen können :-O
Der grds. Verpflichtung deiner Noch-Ehefrau zur Annhame einer Vollzeittätigkeit steht der Bertreuungsausfwand eures Kindes jedenfalls nicht entgegen.
Auch wäre ein alleiniges Sorgerecht denkbar.
Hier wird eine sorgfältige Einzellfallentscheidung den überbordenenden Forderungen schnell Einhalt gebieten.
G imager761
Nach § 1570 BGB in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. 2007 I S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746; BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 19; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 24 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 17).
Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB beschränkt sich nicht auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes. Er stellt allein darauf ab, ob eine persönliche Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes aus kind- oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist und erfasst somit auch den Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines behinderten Kindes. Auch insoweit ist im Rahmen der kindbezogenen Gründe stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in einer für das volljährige Kind geeigneten Betreuungseinrichtung gesichert werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Tz. 27; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 32 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 23).
Fazit
Ob Betreuungsunterhalt gezahlt werden muss, ist bei behinderten Kindern IMMER eine Einzelfallentscheidung. Das wird sich NUR vor Gericht klären lassen!
Betreuungsunterhalt kommt nur bei UNverheirateten Paaren in Frage und dann auch nur bis das Kind maximal 3 ist. Wenn ihr (noch) verheiratet seit kommt hier nur Trennungsunterhalt in Frage, den wirst du höchstwahrscheinlich zahlen müssen aber nach der Scheidung bist du dann wohl raus aus der Nummer.
Ich glaube nicht, da durch die Betreuungssituation deines Kindes ja gewährleistet ist, dass deine Frau selbst für ihren Unterhalt aufkommen könnte/kann. Zudem hat sie Anspruch auf staatliche Hilfen.
Da solltest du nicht klein beigeben.
Unterhalt geht immer vor staatliche Hilfen (ALG2)!