Beschäftigungsverbot nach §3 MuSchG während Krankengeldbezug
Guten Tag,
meine Frau ist im 4ten Monat schwanger und seit 5 Monaten krankgeschrieben wegen einer Erkrankung, die nichts mit der Schwangerschaft zutun hat. Sie hat am Freitag vom Betriebsarzt ihrer Firma ein individuelles Beschäftigungsverbot nach §3 MuSchG bekommen. Wenn sie das jetzt bei ihrem Arbeitgeber abgibt, fällt sie automatisch aus dem Krankengeldbezug raus und erhält den Mutterschutzlohn oder gibt es den erst, wenn die Erkrankung, wegen der sie gerade Krankengeld bezieht nicht mehr besteht?
Wir haben schon bei der Krankenkasse nachgefragt, die war allerdings wenig hilfreich, die meinte nur, der Hausarzt, bei dem sie am Montag einen Termin hat, soll im Auszahlschein nichts neues ausfüllen und das soll es dann gewesen sein. Ist das tatsächlich so? Muss der Hausarzt sie "gesund" schreiben, damit sie Geld von ihrem Arbeitgeber bekommt?
Vielen Dank für eure Antworten
5 Antworten
Hallo,
wenn der Hausarzt nichts neues ausfüllt ist sie quasi gesund geschrieben und erhält dann wegen dem Beschäftigungsverbot wieder das volle Gehalt (das der Arbeitgeber von der Krankenkasse wieder bekommt).
Grüße und alles Gute!
Der AG zahlt zu 100% den Lohn weiter, kann diesen aber bei der Krankenkasse im Umlageverfahren zu 100% wieder erstattet bekommen.
Um was gehst eigentlich? Falls es um fehlendes Einkommen geht, ein Antrag auf ergänzende Sozialhilfe ist möglich. Auch so wird weiter in die Rentenkasse eingezahlt.
Auf welche Gelder sie Anspruch hat. Ob der Arbeitgeber jetzt den Mutterschutzlohn bezahlen muss oder ob die Krankenkasse weiter Krankengeld bezahlen muss.
Da es eines von beiden wohl sein muss, fällt ergänzende Sozialhilfe wohl weg.
Muss der Hausarzt sie "gesund" schreiben, damit sie Geld von ihrem Arbeitgeber bekommt?
Ja so sieht es aus.
Bundesarbeitsgericht: Mutterschutzlohn - Ärztliches Beschäftigungsverbot:
"Eine krankheitsbedinge Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch aus § 11 MuSchG grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung des BAG) Bewirkt eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung. kommt es darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft liegt. In diesem Falle ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn gegenüberr dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig. (BAG, Urteil vom 13.2.2002 - 5 AZR 588/00)"
Das individuelle Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG greift ja ein, wenn ein Arzt Gefahren für die Gesundheit und das Leben der werdenden Mutter und ihres Kindes bei einer Weiterbeschäftigung festgestellt hat.
Sollte Deine Frau nicht mehr arbeitsunfähig im herkömmlichen Sinne sein, sondern das Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG eintreten, muss der AG den Mutterschutzlohn bezahlen.