Berufungsverfahren bei Insolvenz?

3 Antworten

Das Verfahren wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Eine Aufnahme durch dich nach § 86 InsO kommt nicht in Betracht, da es sich bei deiner geltend gemachten Forderung lediglich um eine normale Insolvenzforderung handelt. Im Insolvenzverfahren kannst du den Anspruch nur durch Anmeldung zur Tabelle weiter verfolgen. Sollte die Forderung dann bestritten werden, kann Feststellungsklage erhoben bzw. der Klageantrag muss auf die Feststellung geändert werden. Hier wird der Verwalter die Forderung aber wohl nicht bestreiten, wodurch sie zur Eintragung in die Tabelle gelangt. Da du hierdurch einen vollstreckbaren Titel erlangst, ist das unterbrochene Verfahren erledigt. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet die Unterbrechung ebenfalls. Da es sich um eine Insolvenzforderung handelt, erhältst du die in einem Insolvenzverfahren übliche Quote auf die Forderung. Wird dem Schuldner in einigen Jahren die Restschuldbefreiung erteilt, so wäre auch deine Forderung hiervon betroffen. Alles jedoch ohne Gewähr, da nicht mein Spezialgebiet.

FFralle 
Fragesteller
 03.03.2017, 15:12

Danke für die Antwort. ...

Meine Frage noch...........wenn  das Insolvenzverfahren. Beendet ist......dann der Schuldner verpflichtet ist sich weiterhin dem Berufungsverfahren zu stellen und bei Verurteilung auch zu leisten..........oder ist das Berufungsverfahren dann hinfällig....und ich habe keine Chance mehr an mein Geld zu kommen ?

Danke im voraus für Antwort 

OneShad  07.03.2017, 15:16
@FFralle

Sie haben in erster Instanz gewonnen. Das Berufungsverfahren ist ein Widerspruchsverfahren Ihres Gegners, dass er ja freiwillig anstrebt um das Urteil evtl. zu kippen.

Aus Ihrer Sicht muss er sich nicht "stellen", denn er muss das Verfahren beantragen. Er ist hier in der handelnden Rolle.

Das spielt aber unter Ihrem Sachverhalt keine Rolle. Wenn der Insolvenzverwalter auf die Berufung verzichtet, dann wird das erste (für Sie positive) Urteil rechtsgültig und vollstreckbar. Dummerweise ist es aber nunmehr eine Insolvenzforderung, was bedeutet dass Sie Befriedigung aus dem Insolvenzverfahren erlangen und danach leider der Forderungssachverhalt höchstwahrscheinlich erledigt ist, in Abhnägigkeit der Restschuldbefreiung. Danach können Sie aus dieser Forderung nicht mehr gegen den Schuldner vorgehen.

Ronox  03.03.2017, 16:42

Wie gesagt, könnte das Verfahren nach Aufhebung weiter geführt werden. Hat der Schuldner aber bis dahin die Restschuldbefreiung erlangt, kann er diese Einrede vorbringen, wodurch du verlieren würdest. Besprich das Ganze am besten mit deinem beauftragten Rechtsanwalt.

Hast du dich hierzu mal fachanwaltlich beraten lassen?

Wenn du irgendwie nachweisen oder nachvollziehbar vermuten kannst, dass für den Käufer schon beim Kauf absehbar war, dass er nicht bezahlen können wird, wäre das Betrug. Das könnte ihm ein Strafverfahren einhandeln und da die Forderung dann aus einer Straftat entstanden wäre, wäre sie durch die Insolvenz nicht abgedeckt und könnte 30 Jahre lang geltend gemacht werden, sobald ein Titel ausgestellt wird.

2. Natürlich nicht, sonst bräuchte es ja kein Insolvenzverfahren.