Insolvenzverfahren Prüfungstermin

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Zum Prüftermin muss der Schuldner nicht persönlich erscheinen. Es ist ein Termin, zu dem der Insolvenzverwalter/Treuhänder erscheint und der Rechtspfleger anwesend ist. Zutritt haben ferner Gläubiger. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Privatperson kommt in der Regel kein Gläubiger zu diesem Termin.

Ablauf des Termin grundsätzlich:

  • Der Insolvenzverwalter/Treuhänder berichtet über den bisherigen Verlauf des Verfahrens.

  • Die vom Insolvenzverwalter/Treuhänder zuvor bei Gericht niedergelegte Tabelle wird erörtert und die Forderungen der Gläubiger, die angemeldet wurden, werden geprüft und festgestellt.

  • Es wird ein Beschluss gefasst, ob der Insolvenzverwalter/Treuhänder im Amt bestätigt wird, oder ob er abgewählt wird.

  • Wenn besonders wesentliche Maßnahmen anstehen, kann darüber beschlossen werden.

  • Es wird darüber beschlossen, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird.

Wenn, was der Regelfall ist, kein Gläubiger kommt, ist der Termin nach einem netten Gespräch zwischen dem Rechtspfleger und dem Insolvenzverwalter/Treuhänder nach 5 Minuten wieder beendet.

Als Schuldner kann man bei diesem Termin gar nichts ausrichten, außer zuhören.

Es gibt nur einen Fall, wo die Anwesenheit des Schuldners sinnvoll ist: wenn ein Gläubiger Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet hat.

Wenn eine Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt wird, gibt es für diese Forderung keine Restschuldbefreiung. Der Schuldner kann aber der Forderung widersprechen, so dass sie nicht festgestellt wird. Dazu muss der

  • Schuldner im Prüfungstermin
  • der Forderung zumindest bezüglich des Rechtsgrundes

widersprechen. Wenn eine solche Forderung angemeldet wurde, bekommt der Schuldner vom Insolvenzgericht vor dem Prüfungstermin ein Schreiben, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Gläubiger eine solche Forderung angemeldet hat. In diesem Fall lohnt es sich also durchaus, zum Prüftermin zu gehen und zu widersprechen.

Beispiel für eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Ein Gläubiger behauptet, dass der Schuldner bei einer Bestellung von Waren auf Rechnung von Anfang an nicht vorgehabt habe, die Rechnung zu bezahlen und der Schuldner vielmehr in betrügerischer Absicht die Ware ohne Bezahlung bekommen wollte. Das wäre nach §823 BGB i.V.m. § 263 StGB eine unterlaubte Handlung. Widerspricht der Schuldner nicht, gibt es für die Forderung keine Restschuldbefreiung; Widerspricht der Schuldner, müsste der Gläubiger jetzt auf Feststellung klagen, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt.

Ich hoffe, dass diese Erklärung etwas Klarheit bringt.


Wegen der ergänzenden Frage im Kommentar zu einer anderen Antwort: nein, der Termin wird sicher nicht verschoben weil der Schuldner nicht kommen kann, denn der Schuldner wird ja für den Termin nicht benötigt. Im übrigen ist der Termin öffentlich bekanntgemacht und die Bekanntmachung müsste extra wiederholt werden, was Aufwand bedeutet und Geld kostet.

Ja, musst Du, und nicht nur das. Du musst ja schließlich all die Fragen persönlich im Beisen beantworten und dafür auch unterschreiben, so ein Vertrag läuft ja auch ne Weile und da hängt viel dran.

klaus81 
Fragesteller
 03.06.2012, 20:07

Kann ich diesen Termin nicht verschieben???

Meisenoma  03.06.2012, 20:34
@klaus81

Doch, da brauchste aber nen sehr guten Grund, z.B. ein gebrochenes Bein oder so...., alles andere zählt nicht und macht Dir noch mehr Probleme. Man könnte denken, Dir ist es nicht ernst genug damit, sonst würdest du doch alles tun, und es ist nicht gerade vertrauensfördernd

ThomasKeller  03.06.2012, 21:15
@Meisenoma

Sorry, dass ich das so deutlich sage: Die Antwort von Meisenoma ist totaler Murks! Wenn man von etwas so gar keine Ahnung hat, sollte man Fragen lieber nicht beantworten!