Berufsschule Stundenausfall in Betrieb

5 Antworten

Statt morgen früh die fehlenden Stunden nach der Berufschule oder an einem anderen Tag nachholen. Versuche das mit deinem Chef zu vereinbaren. Duschen, umziehen, etwas essen kannst du auch ausnahmsweise auf der Arbeit machen und dann direkt zur Berufschule fahren.

Vielleicht hilft dir dies etwas weiter:

RECHTSANWALTSKAMMER KARLSRUHE Betr.: Arbeitspflicht von Auszubildenden an Berufsschultagen Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Auszubildenden an Berufsschultagen ist es offenbar zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, so dass die derzeitig gültige Rechtslage wie folgt darzustellen ist: 1. Minderjährige Auszubildende Nach § 9 I 1 JArbSchG dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht. Nach § 9 I 2 JArbSchG dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mind. je 45 min. einmal in der Woche. Nach § 9 II 1 JArbSchG werden Berufsschultage nach § 9 I 2 JArbSchG mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet; im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen (§ 9 II 3 JArbSchG). Danach können jugendliche Auszubildende an „kurzen“ Berufsschultagen (mit höchstens 5 Unterrichtsstunden) nachmittags in der Kanzlei beschäftigt werden, wobei die Unterrichtszeiten ein-schließlich der Pausen als bereits abgeleistete Arbeitszeit anzurechnen sind. In Wochen mit 2 Berufsschultagen von mind. jeweils 6 Stunden darf der jugendliche Auszubildende an einem Tag unter Anrechnung von 8 Stunden Arbeitszeit nicht beschäftigt werden, während er am zweiten Berufsschultag beschäftigt werden darf. An diesem Tag werden lediglich die tatsächlichen Unterrichts-zeiten nebst Pausen angerechnet. In diesem Fall besteht auch die Möglichkeit, den jugendlichen Auszubildenden am zweiten Berufsschul-tag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Kanzlei zu entbinden und die dadurch ausgefallene Arbeitszeit nacharbeiten zu lassen. Insoweit zu beachten ist § 8 II a JArbSchG. Danach können Jugend-liche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt werden, wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist. 2. Volljährige Auszubildende Nach § 9 IV JArbSchG a.F. waren Jugendliche, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, den jugendlichen Auszubildenden gleichgestellt. Diese Regelung wurde im Zuge der Reform des JArbSchG ersatzlos gestrichen. Für volljährige Berufsschulpflichtige gilt lediglich noch § 9 I 1 JArbSchG. Auch sie dürfen vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden. Im Übrigen ist das JArbSchG auf volljährige Auszubildende ab Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr anzuwenden. Für sie gilt § 7 BBiG. Danach hat der Ausbildende den Auszubildenden für die Teil-nahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung hat der Auszubildende nach § 12 I 1 BBiG Anspruch auf Vergütung. Eine Anrechnung auf die zu leistende Arbeitszeit erfolgt jedoch nur im Umfang des tatsächlichen Anfalles. Auch hier besteht die Möglichkeit, mit dem Auszubildenden zu vereinbaren, dass er im Anschluss an einen längeren Berufsschultag nicht mehr in der Kanzlei erscheinen muss und die insoweit ausfallende Arbeitszeit nacharbeitet. Zu beachten ist dabei § 3 ArbZG. Die Arbeitszeit kann danach auf werktäglich bis zu 10 Stunden verlängert werden. 3. Auszubildende, die nicht berufsschulpflichtig sind Auszubildende, die ein Berufsausbildungsverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, sind nach § 78 Schulgesetz nicht berufsschulpflichtig, sondern nur berechtigt, die Berufsschule bis zum Abschluss mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen zu besuchen. Da durch die ge-setzliche Neuregelung die Sonderstellung von volljährigen Auszubildenden, die das Ausbildungsverhält-nis vor dem 18. Lebensjahr begonnen haben und damit berufsschulpflichtig sind, entfallen ist, besteht ein Unterschied zu dieser Gruppe von Auszubildenden nur noch darin, dass sie nicht berufschulpflichti-gen Jugendlichen auch an Tagen, an denen die Berufsschule vor 9.00 Uhr beginnt, zuvor noch in der Kanzlei beschäftigt werden dürfen. Das bedeutet gleichzeitig, dass bei einer Freistellung von der Ver-pflichtung zum Erscheinen vor einem solchen Unterricht die Nacharbeit der insoweit ausgefallenen Arbeitszeit unter Beachtung des § 3 ArbZG vereinbart werden ka

Ich kann dir diese Frage nicht 100% exakt beantworten, aber grundsätzlich kann der Betrieb von dir fordern, dass du vor und nach dem Schulbetrieb in den Betrieb kommen musst. Entsprechend deiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Es muss dir aber natürlich ermöglicht werden, pünktlich zur Schule zu erscheinen und zudem auch für deine eigene Hygiene zu Sorgen.

Wenn dir also 9:15 zu spät sind um bei normalen Tempo pünktlich zur Schule zu kommen, musst du eben früher ausstempeln etc.

kein gleiches Recht für alle, dein Betrieb entscheidet das....

Hm, nagut das ist ja noch halbwegs nachvollziehbar. Aber er kann doch nicht von mir verlangen, das ich mich in so kurzer Zeit fertig machen soll. Oder auch das ich auf der Arbeit duschen muss, obwohl das ja auch nicht gerade viel schneller geht?

@icebabe91

es kommt darauf an, wie schmutzig du beim arbeiten wirst und ob es dann zumutbar ist, so zur Schule zu gehen...

Nimm dir Wechselsachen mit dusche dort...bitte auch gleich um einen Spind, für solche Fälle brauchst du ja einen...

Ja das musst du leider so hinnehmen. Wenn du nicht volle 8 Stunden in die Schule musst dann darf der Betrieb dich in die Arbeit zitieren.