Berlin BVG - Keine Fahrkarte bei verlassen des Bahnsteigs (Gruppenticket)

5 Antworten

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Gibt es den Gruppenfahrschein noch? Dann legt ihn doch bei der BVG vor. Hier haben wohl wieder mal einige Kontrolleure überreagiert (obwohl es öfters vorkommt, dass Aussteigende kontrolliert werden, aber bisher trugen die Kontolleure Uniform).

Hat sich der Kontrolleur ausgewiesen (mit Ausweis) oder war es jemand, der vielleicht Kontrolleur spielen und Geld kassieren wollte? Wenn er sich nicht ausgewiesen hat, dann könnt ihr euch gleich beschweren. Und das mit dem 1 Jahr Haft ist völliger Unsinn, weil das nur bei notorischen Schwarzfahrern anwendbar ist. Beim ersten Erwischtwerden zahlt man 40.- € Strafe, das war´s dann.

Zwar ist es so, dass man den Bahnsteig ohne gültige Fahrkarte nicht betreten darf, aber da gab es auch schon Beschwerden, weil manche Kontolleure Leute abkassiert haben, die nur mal nach dem Fahrplan schauen wollten. In dieser Hinsicht wurden sie dann angewiesen, Kulanz walten zu lassen. Ebenso bei Touristen, die sich nicht auskennen (zuvor lagen ja manche Kontrolleure auf der Lauer, um ahnungslosen Touristen, die mit den Automaten nicht zurecht kamen, das Strafgeld abzuknöpfen). Das stand alles schon in der Zeitung.

Ich würde vorschlagen: Wenn es das Gruppenticket noch gibt, legt es bei der BVG vor. Vielleicht hilft auch ein Zeuge, der beweisen kann, dass ihr mit ihm unterwegs wart. Dann dürfte sich der Fall erledigt haben (evtl. gegen Zahlung von 5.- €). Wenn nicht, dann schaltet die Presse ein und hängt den Fall an die große Glocke, damit diese Methoden nicht Schule machen. Und beim nächsten Mal müssen die restlichen Leute, die mit euch das Gruppenticket nutzen, eben mit euch aussteigen, euch bis zum Ausgang bringen und dann mit der nächsten Bahn weiterfahren.

YuYuChan 
Fragesteller
 14.08.2013, 11:29

Haben den Fall dargelegt.. und auch Zeugen die sagen könnten, dass wir zusammen gefahren sind..

"Bla Bla, können auch am Bahnsteig kontrolliert werden" .. müssen also (wir beide) die 40 Euro entrichten.. Es ist so bescheuert.. warum zahl ich überhaupt nen Ticket. Mittlerweile kann ich die ganzen Schwarzfahrer verstehen..

Claud18  14.08.2013, 16:46
@YuYuChan

Das haben sie euch in der Zentrale gesagt? Ein Bekannter hat mir mal erzählt, dass ihm ein Kontrolleur das Strafgeld abgeknöpft hat, weil er am ersten eines Monats noch mit der Monatskarte vom Vormonat unterwegs war. Dazu war er aber berechtigt, das steht auf jedem Bahnsteig in den Beförderungsbedingungen, aber der Kontrolleur hat das Gegenteil behauptet. Mein Bekanntet hat dann zwar sein Geld zurückbekommen, aber 5.- € Verwaltungsgebühr haben sie ihm trotzdem abgezogen, völlig unberechtigt, denn er war mit gültigem Ticket unterwegs. Das ist reine Willkür.

Ich würde jetzt eine geharnischte Beschwerde an den BVG-Vorstand schreiben und gleichzeitig einen Leserbrief an eine Zeitung. Ob dies eine Geldbeschaffungsmaßnahme der BVG ist, dass man Leuten, die mit gültigem Gruppenticket unterwegs waren, beim Aussteigen noch einmal 40.- € abknöpft.

Kein Wunder, wenn immer mehr Leute aufs Auto oder Fahrrad umsteigen, wenn die Kunden derart schikaniert werden.

Claud18  14.08.2013, 16:56
@Claud18

Auch, wie die Kontrolleure euch behandelt haben, das ist eine Frechheit. Von Vornherein zu behaupten, ihr wärt schwarzgefahren, ohne auf eure Argumente einzugehen. Ich würde erst mal nicht zahlen. S. Antwort von derdorfbengel.

Bei den Kontrolleuren scheint ja wieder mal die Willkür eingekehrt zu sein.

Das hört sich nicht gut an in den AGB´s der BVG steht folgendes:

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt verpflichtet, wenn er

1. sich keinen gültigen Fahrausweis im Sinne des § 6 beschafft hat,

2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,

3. andere erforderliche Fahrausweise (z. B. Fahrausweise für ein mitgeführtes Fahrrad, einen mitgeführten Hund) nicht vorzeigen kann,

4. den Fahrausweis, nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Absatz 3 entwertet hat oder entwerten ließ, oder

5. den Fahrausweis auf Verlangen nicht vorzeigt oder aushändigt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 4 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

Da die Kontrolleure nun sicher aussagen werden dass siwe gesehen haben wie ihr aus der U-Bahn gestiegen seit wird das ganze recht eng.

Hilfreich könnte nur sein das ihr, wenn ihr die anderen Mitfahrer die mit der Karte weitergefahren sind, kennen würdet und Diese das dann bestätigen könnten. Ein bisschen Kulanz der BVG wäre dann möglich.

YuYuChan 
Fragesteller
 09.08.2013, 15:53

das ist ja bitter..

da legt man für ne Gruppenkarte zusammen und wird dann beim Aussteigen des Betrugs beschuldigt und belangt..

Da fragt man sich manchmal, warum man zahlt :(

Artus01  09.08.2013, 15:56
@YuYuChan

Das gilt allerdings nur für das erhöhte Beförderungsentgelt, nicht für eine eventuelle Betrugsanzeige. Selbst wenn es dazu kommen sollte dürfte es hier schon am mangelnden Vorsatz scheitern.

derdorfbengel  10.08.2013, 03:09

Der Auszug ist hier wohl völlig fehl am Platze. Dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt grds. erhoben werden kann, dürfte allgemein bekannt sein...

Claud18  11.08.2013, 14:03
@derdorfbengel

Und wenn man nachträglich beweisen kann, dass man in Besitz eines gültigen Fahrausweises war, werden nur noch 5.- € Bearbeitungsgebühr fällig. Das gilt vor allem bei persönlichen Monatskarten (nicht bei übertragbaren).

Artus01  11.08.2013, 14:41
@derdorfbengel

Nein, das ist in dem geschilderten Fall grundsätzlich eben nicht so.

Was den nachträglichen Nachweis angeht ist es nach dan AGB´s eben auch nicht unbedingt so, ist aber im Kulanzwege möglich, was ich allerdings in meiner Antwort auch aufgeführt habe.

Das war ganz sicher kein Kontrolleur, es gibt nur den Sicherheitsdienst, der a) Obdachlose auf dem Bahnsteig nach einem Ticket fragt und b) Ab und an in den Zügen nach den Fahrkarten fragt.

Aber mal ganz ehrlich, U8 in der Ecke ist doch schon ziemlich prollig - ich war neulich am Rathaus Spandau, da haben mich auch zwei Jungs nach dem Fahrschein gefragt. Aber in deinem Fall scheint es sich mehr um einen Penner gehandelt haben, der gedacht hat, euch abziehen zu können.

Überleg mal: Du gehst zum Ticketschalter und bist grade dabei, einen Fahrschein zu kaufen und jemand fragt dich!

Ja natürlich, sonst ist es ja keine Gruppe mehr. Allerdings geht man dafür nicht in den Knast.

YuYuChan 
Fragesteller
 09.08.2013, 15:24

ich kann mit einer gruppenkarte aber auch alleine fahren. also kann es daran schonmal nicht liegen.

Wenn ich in einer Gruppe mitfahre, und vorzeitig aussteige, bin ich doch mit nem gültigen fFahrausweis gefahren!

Curasanus  10.08.2013, 13:52
@YuYuChan

Aber ohne gültigen Fahrschein auf dem Bahnhof. Das ist auch "verboten", denn der Bahnhof gehört auch zum Fahrscheinzwang (bis zum Fahrschein-Entwertungsautomaten).

Schau dazu in die Beförderungsbedingungen der BVG.

Da heisst es in § 6 Abs 4:

Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen bzw. auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle das Verkehrsmittel sowie ggf. die Bahnsteiganlagen verlassen hat. Benutzt ein Fahrgast zu einer Fahrt mehrere Fahrausweise, so sind diese Fahrausweise bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren.

Die "Bahnsteiganlagen" - was eine recht schwammige Formulierung ist - stehen da nur mit der Einschränkung des "gegebenen Falles". Wann "Fälle gegeben" sind, bleibt das Geheimnis der BVG, das sich mir ebensowenig erschliesst wie viele andere Geheimnisse von deren täglichem Wahnsinn.

Auf so eine vieldeutige Formulierung kann die BVG sich nicht berufen, da sie dann einen Spielraum für Willkür hätte.

Zählen kann nur die eindeutige Formulierung. Und die besteht nur für das Verkehrsmittel.

Die Zahlungsaufforderung würde ich getrost wegheften, und einem etwaigen gerichtlichen Mahnbescheid sofort widersprechen.