Bei doppelter Haushaltsführung Fernseher in der Steuererklärung abziehbar?

6 Antworten

Grundsätzlich ist das Thema Einrichtungsgegenstände, wenn es sich nicht einwandfrei um Mobiliar handelt, im Rahmen der Einzelfallenscheidung des Sachbearbeiters zu klären.

Die Meinungen gehen hier auseinander. So hat das FG Saarland entschieden, dass die Anschaffung eines Fernseh- oder Radioapparats stets privat veranlasst ist = nicht abzugsfähig (FG Saal EFG 92, 569), gem Schmidt § 9 Rz. 158. Blümich/Thürmer § 9 Rz 397 ist hier allerdings aA.

Wobei Radio hier unproblematischer erscheint, da das BVerfG auch vom Gebot einer kulturellen und informativen Grundversorgung spricht.

Fazit: Das Thema ist strittig und nicht eindeutig zu beantworten. Bei einem 150 EUR TV wird in der Praxis jedoch mMn wegen der steuerlichen Auswirkung aus verwaltungsökonomischen Gründen hier wohl e h e r stattgegeben, wenn alles andere "passt".

Ein Sofa, ein Bett, eine Küche, eine Waschmaschine, etc. darf man ohne DHHF auch nicht absetzen. Mit DHHF aber sehr wohl, da es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die die beruflich bedingte Zweitwohnung mit sich bringen. Früher war es zumindest mal so, dass man entweder einen Fernseher oder eine Stereoanlage absetzen durfte (natürlich nicht die teuersten Modelle). Aktuell weiß ich das aber nicht und habe jetzt auch gerade keinen Kommentar zur Hand.

Nur wenn der Arbeitgeber ihm bescheinigt, daß er den Fernseher zu Hause für seine Berufsausübung benötigt.
Ich seh da keine Chance.

eher nicht, da bei Einfacher Haushaltsführung auch nicht absetzbar.