Bearbeitungsgebühren für Kopien der Nebenkostenabrechnungsbelege?

5 Antworten

Entgegen manch auch hier zu lesender rechtsirriger Auffassung besteht der erstattungspflichtige Aufwand nicht nur in der Kopie selbst, etwa Papier, Toner/Tinte, Strom, sondern auch im Kopier- und Versandvorgang: Personalkosten für Kopie und Konfektionierung der Kopien, Verpackung, Anschreiben, Dienstgang zur Post und Porto.
Un der kann beim einer kleineren HV, bei der ein Mitarbeiter betreffende Ordner suchen, die Belege ausheften, händisch kopieren, wieder einheften muss im Einzelfall duchaus 0,50 EUR pro Seite rechtfertigen.
Wenn das mit Bearbeitungsgebühr pro Belegkopie berechnet gemeint ist, durchaus richtig.
Und zu diesem Kostenersatz verpflichtet man sich, meint, der insoweit in rechnung gestellte Aufwand wäre einklagbar.

Übrigens sind nicht jeder persönliche Grund oder Entfernung zur alten Hausverwaltung unzumutbar - und darauf käme es an, nicht Bequemlichkeit.

Bearbeitungsgebühren sind unzulässig. Die Vermieter dürfen maximal 0,25 € pro Kopie verlangen.

Mögen die Kosten für einzelne Kopien heutzutage auch etwas höher anzusetzen sein... Bearbeitungsgebühren darf eine Verwaltung wohl kaum fordern:

https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Aachen_80-C-42402_Kopierkosten-fuer-Belege-einer-Nebenkostenabrechnung-in-Hoehe-von-025-EUR-pro-Kopie-angemessen.news21785.htm

https://deutschesmietrecht.de/betriebskosten/119-keine-ueberlassung-von-abrechnungskopien.html

Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Einen solchen Anspruch des Mieters sieht das Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraums nicht vor. Denn, der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die persönliche Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen, um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern.

Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 8. März 2006 VIII ZR 78/05). Typische Fälle sind Krankheit, Alter oder auch der weit entfernte Wohnsitz des Vermieters.

Bearbeitungsgebühren nicht - so auch die aktuelle Rechtsprechung.

Die ersten 50 Kopien können bis max. 50 Cent berechnet werden. Die weiteren mit max. 15-20 Cent.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Bearbeitungsgebühren nicht, aber Kopierkosten dürfen berechnet werden, dazu evtl. Portokosten für die Zusendung. Je Kopie bis max. 25 bis 50 Cent.