Bearbeitungsgebühren für Kopien zur Betriebskostenabrechnung

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Nein, das ist in dieser Form rechtlich nicht zulässig.

Soweit der Vermieter die Kopien für den Mieter fertigt, hat er nach herrschender Meinung einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Auslagen. Hierzu zählen zunächst die Kosten der Kopien selbst, die sich beim Einsatz eines vermietereigenen Kopiergeräts auf etwas unter € 0,10, bei der Inanspruchnahme der Geräte Dritter auf meist nicht mehr als € 0,10 je Stück belaufen. Die genannten 0,25 € sind also deutlich zu hoch.

Ob es bei diesen Kosten sein Bewenden hat oder ob sie in gewissem Umfang erhöht werden können und, wenn ja, in welchem Umfang, ist jedoch streitig. Nach einer Meinung soll es bei diesen Kosten sein Bewenden haben. Dabei wird jedoch übersehen, dass beim Kopieren ein größerer Aufwand anfällt als bei der Einsicht in die Originale. Letzteren hat der Vermieter zu tragen, den Mehraufwand nach Auffassung von Langenberg, Betriebskostenrecht, hingegen der Mieter zu erstatten. Dieser Mehraufwand resultiert aus den Personalkosten, die für die Anfertigung der Kopien notwendig sind, sowie den Kosten der Versendung (Verpackung, Porto), wenn es dem Mieter wegen der Entfernung oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, die Belege beim Vermieter oder seiner Hausverwaltung abzuholen. Zur Abgeltung dieser zusätzlichen Auslagen ist es sachgerecht, den Preis je Kopie angemessen zu erhöhen, wobei pauschaliert verfahren werden kann. Der angemessene Pauschalbetrag wird unterschiedlich festgesetzt. Überwiegend werden die gesamten Auslagen auf € 0,25 bzw. € 0,26 je Kopie veranschlagt, zum Teil ist auch ein Betrag von € 0,50 anerkannt worden.

Die von dir geschilderte Variante mit der pauschalen Bearbeitungsgebühr wird in der Regel von den Gerichten abgelehnt.

Ich würde es von der Zahl der Kopien abhängig machen. Wenn du nur wenige haben möchtest (unter 10), würde ich 50 Cent anbieten, zwischen 11 und 30 würde ich 35 Cent anbieten und über 30 würde ich 25 Cent anbieten. Das ist m.E. ein fairer Preis auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung.

LG

C.

würden wir Ihnen die betreffenden Belege gegen eine Kostenberechnung für Kopien 0,25€/ Blatt sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 26,75€/ Stunde zuzüglich 19% Mwst. zusenden.

Der Vermieter will damit nur erreichen,dass der Mieter auf sein Recht verzichtet.


VerwaltungskostenHierbei handelt es sich um die Kosten für Personal, Material oder eventuellen Zeitaufwand des Vermieters, die die Verwaltung des Wohngebäudes betreffen. Es ist nicht zulässig die Verwaltungskosten auf die Betriebskosten umzulegen, auch wenn dies immer wieder gerne von Vermietern getan wird. Das Einzige was der Vermieter machen kann, ist eine Verwaltungspauschale zu erheben, die ein Teil der Grundmiete ist. Verwaltungskosten beinhalten die Kosten für Einrichtungen wie etwa ein Büro, Aufwendungen für Mietersprechstunden, den Aufwand für das Einkassieren der Miete, die Kosten für den Hauswart sowie Vergütungen für die zuständige Hausverwaltung. Auch Aufwendungen für die Ausstellung der verschiedenen Abrechungen können Verwaltungskosten sein.

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