Beamter hat minijob aber wurde nicht/ Steuererklärung?

4 Antworten

Widerspricht sich das nicht?

Und besteht nicht trotzdem die Pflicht bei der minijob zentrale angemeldet zu sein ?

ellaluise  28.04.2016, 07:39

Ein Minijob gehört nicht in die Steuererklärung des Arbeitnehmers. Eine Anmeldung (durch den Arbeitgeber) muß natürlich erfolgen, denn er zahlt die (pauschalen) Abgaben.

(Mit Verlaub, dein Arbeitgeber ist ganz schön blöd, stellt einen Beamten ein, der sich keinen Schmu erlauben kann und meldet nicht an!)

Danke für die Antwort. Ja da habe ich auch Stress gemacht. Da ich extra alles ausgefüllt habe und sie mich dann nicht angemeldet haben. Sie versuchen dasjetzt rückwirkend zu machen. 

Hoffentlich klappt das. 

Wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % zahlt oder sie dir abzieht, dann braucht diser Minijob nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Sondern nur, wenn du mit höheren Steuerabzügen belastet wirst.

Kannst du hier einmal eine Abrechnung reinstellen, kannst die privaten Daten ja schwärzen. Dann kann man deine Frage besser beantworten.

Normalerweise zahlt der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer auf den Minijob. Dieser ist dann für den Arbeitnehmer steuerfrei und braucht nicht bei der Einkommenssteuererklärung angegeben zu werden.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/03_mj_in_privathaushalten/14_steuerrecht/node.html

ANNIDG 
Fragesteller
 27.04.2016, 22:26

Aber da steht ja dass der AG bei der minijob zentrale anmelden muss und dass es eine Verpflichtung zur jährlichen LohnsteuerBescheinigung gibt....

Lissa  27.04.2016, 22:28
@ANNIDG

Ich meine dies hier:

Sind der Arbeitslohn und die darauf entfallende pauschale
Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozent bei der Einkommensteuerveranlagung des
Minijobbers zu berücksichtigen?

Nein. Der pauschal versteuerte Arbeitslohn und die darauf entfallende
pauschale Lohnsteuer werden bei der Einkommensteuerveranlagung des
Arbeitnehmers nicht berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn die
pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozent vom Arbeitsentgelt abgezogen
und somit von ihm selbst aufgebracht wird. Die Pauschalierung stellt
somit die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar. Der Arbeitnehmer
kann deshalb auch Aufwendungen, die mit dem pauschal besteuerten
Arbeitslohn zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abziehen.