Bafög mit Hartz IV?

6 Antworten

Hallo,

bei betrieblichen Ausbildungen gibt es kein Bafög, sondern - wenn - dann Berufsausbildungsbeihilfe.

http://www.babrechner.arbeitsagentur.de/

okay und auf dieser Seite hab ich schon geguckt da kann man aber nicht eingeben das man Hartz IV bezieht und dass man in einer Bedarfsgemeintschaft lebt

@Pal32037

Dann wird es BAB auch nicht interessieren... Vermutlich ist es ähnlich wie Bafög und im Bezug von BAB gibt es keine Bedarfsgemeinschaften.

Hartz4 gibt es dann ja bei Ausbildungsbeginn auch nicht mehr, deswegen wird das nicht abgefragt.

@Fortuna1234

Was kann man dan tun wenn ich nur 700€ habe und ich dann auch meine Wohnung bezahlen muss

@Pal32037

Wenn du unter 25 bist, dann gibt es noch Kindergeld. Und wenn das zusammen mit dem Nettogehalt nicht reicht, dann gibt es ja Berufsausbildungsbeihilfe... Ich versteh jetzt nicht ganz, was die Frage ist?!

@Fortuna1234

BAB nur im Berufseinstiegsjahr

Zur Zeit wohne ich mit meiner Verlobten in unserer eigenen Wohnung
wenn wir in einer Bedarfsgemeinschaft sind

Während des ersten Jahres des Zusammenlebens geltet Ihr als Bedarfsgemeinschaft auf Probe = Ihr bekommt beide je den vollen Regelbedarf und müßt finanziell nicht füreinander einstehen.

Die Ausbildungsvergütung wird auf Deinen Regelbedarf angerechnet.

Zu BAföG kann ich nichts sagen, außer, daß die Leistung sicher angerechnet würde.

Falls Du zusätzlich zur Ausbildungsvergütung BAföG bekommst, würde ich empfehlen, nachzurechnen, wie hoch der Wohngeldanspruch ist. Vielleicht kann auf ALG 2 verzichtet werden.

Bafög als Koch?

Eine Ausbildung zum Koch ist betrieblich, deshalb käme in einer Erstausbildung auch nur BAB - ( Berufsausbildungsbeihilfe ) von der Agentur für Arbeit in Betracht und kein Bafög - wie in einer schulischen Ausbildung bzw.Studium.

Für das BAB - findest du im Internet einen kostenlosen Rechner, dafür musst du aber das Einkommen deiner Eltern und deine eigene Vergütung kennen und du musst Mieter von selber bewohntem Wohnraum sein, also einen Mietvertrag haben.

Wenn du noch unter 25 bist, dann steht dir min.das Kindergeld von derzeit min.204 € zu, wenn du von deinen Eltern nicht min.Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst, dass Kindergeld muss ein Elternteil für dich beantragen.

Ob du jetzt schon eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) mit deiner Verlobten bildest oder nicht muss aus dem Bescheid ersichtlich sein, wenn ihr keine BG - bildet, dann müsste ja jeder einen eigenen Bescheid haben und seine Leistungen separat gezahlt bekommen.

Außerdem zu erkennen, dann würdet ihr nicht min.den Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 432 €, sondern nur derzeit 389 € bekommen zzgl.Anteil für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete + evtl.zustehender Mehrbedarf.

Würdet ihr noch keine BG - bilden, dann würde dein Einkommen auf den Leistungsanspruch der Verlobten auch keine Auswirkung haben.

Bildet ihr eine BG - dann käme es auf deinen Bedarf an und auf dein Brutto und Netto und was du dann außer Kindergeld ggf.noch an BAB - bekommst.

Denn wenn du diese ca.700 € Netto auf dein Konto bekommen würdest und das kein Bruttoeinkommen wäre, dann würdest du mit deinem Kindergeld von min.204 € deinen Unterhaltsanspruch von derzeit 860 € fast gedeckt haben, der einem Azubi oder Student zustehen würde, wenn er nicht mehr bei einem Eltern leben würde.

Vom Netto könnten dann im Regelfall pauschal 100 € Freibetrag für Aufwendungen für die Ausbildung abgezogen werden, es blieben dann also noch um die 800 € anrechenbares Einkommen übrig, die Eltern müssten dann also in der Erstausbildung bei Leistungsfähigkeit ggf.noch um die 60 € an Unterhalt an dich zahlen oder du würdest ggf.etwas BAB - bekommen.

Würdet ihr also noch keine BG - bilden, dann würde sie weiterhin ihre Leistungen bekommen, dein Einkommen hätte dann also nur Einfluss auf deinen eigenen Bedarf.

Mal angenommen ihr bildet noch keine BG - und die KDU - läge bei angemessenen 600 € pro Monat, dann würde dein Anteil im Regelfall auf 300 € entfallen und dazu käme dann min.derzeit noch 432 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt, dann würde dein Bedarf bei min.732 € liegen.

Dann käme es darauf an was du an Brutto und Netto hast und was außer Kindergeld noch gezahlt würde, auf dein Bruttoeinkommen kannst du nach § 11 b SGB - ll Freibeträge vom Netto in Abzug bringen, dass wären zunächst 100 € Grundfreibetrag.

Ab 100 € - 1000 € Brutto kämen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu.

Bei angenommen 900 € Brutto und 700 € Netto käme man dann auf 260 € Freibetrag und ggf.auf max.440 € anrechenbares Erwerbseinkommen.

Zu diesen ca.440 € käme dann min.noch das Kindergeld von 204 € und ggf.noch ca.60 € BAB - dann würdest du auf etwa 704 € anrechenbares Einkommen kommen.

Von diesen ca. 704 € ginge dann dein Bedarf von 432 € für den Lebensunterhalt ab, es blieben dann noch ca.272 € für deinen KDU - Kopfanteil von angenommen 300 € übrig, somit könntest du dann zusätzlich noch einen geringen Anspruch auf ALG - 2 von ca.min.28 € in Form einer Aufstockung haben.

Würdet ihr eine BG - bilden, dann bleibt das mit der Berechnung wie vorher, nur eben habt ihr dann einen geringeren Bedarf, da der Regelbedarf für den Lebensunterhalt dann bei 389 € liegen würde.

Dein anrechenbares Einkommen würde dann erst auf deinen eigenen Bedarf angerechnet, erst wenn dieser gedeckt wäre und noch ein Überschuss vorhanden wäre, würde dieser auf den Bedarf der Verlobten angerechnet und ihr Bedarf dementsprechend gemindert.

Was macht denn Deine Verlobte? Wurde ihr auch gekündigt? Was ist mit Euren Eltern?

Ja wurde Eltern verdienen nicht genung um uns zu unterstützen

@Pal32037

Dann muss sich Deine Verlobte eben nach einer Arbeit oder Ausbildung umsehen. Vielleicht verdient Ihr zusammen dann genug, damit es für Euch beide ausreicht.

@Oma1705

Ist schwanger

@Pal32037

Sie ist schwanger und nicht krank.

@Oma1705

Mutterschutz?

@Pal32037

Hat sie denn vor der Schwangerschaft nicht gearbeitet? Dann bekommt sie doch Geld.