Baby als Schülerin mit in die Schule nehmen - verboten?

13 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die "versicherungstechnischen Gründe" sind eine Schutzbehauptung, das Mutterschutzgesetz sieht bei Betrieben (also in Zusammenhang mit Arbeit) ausdrücklich eine solche Regelung vor, auch wenn hier die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist.

Die Hygienebedingungen sollten in einer Schule allemal erfüllt sein. Es empfiehlt sich hier ein Anwalt, der per einstweiliger Verfügung die Zustimmung der Schulleitung erzwingen kann. (Mit Hinweis auf Gleichbehandlung).

Sie ist ja aber eine Schülerin, da besteht ja kein Arbeitsverhältnis in dem Sinne, sondern es ist eine schulische, unentgeltliche Ausbildung.

@Pendlerin123

Wenn es in einem Betrieb keine versicherungstechnischen Gründe gibt, kann es in der Schule auch keine geben.

Zusatz: Die Gerichte wenden vielfach das MuSchG auch für Schülerinnen an

Zusatz: Kostenlos = staatlich - dann ist die Gleichbehandlung Pflicht, also gute Chancen.

@Mikkey

Die Gerichte wenden vielfach das MuSchG auch für Schülerinnen an

Unsinn. Kannst du nur ein Urteil nennen, das diese Behauptung belegt? § (1) MuSchG bestimmt: "Dieses Gesetz gilt [...] für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen [...]

Da könnten sie auch die Straßenverkehrsordnung ("gegenseitge Rücksichtnahme") oder Pachtgesetz ("Gewährung von Fruchtgenuss") heranziehen.

@imager761

@Mikkey

Schüler = Sonderstatusverhältnis; genau wie Beamte, Soldaten oder Strafgefangene. Ihre (Grund-)Rechte stehen Ihnen nur eingeschränkt zu.

@imager761

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf

Bezieht sich auf

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, 3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, 4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, 5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 6. die sozialen Vergünstigungen, 7. die Bildung,

  1. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

§ 3

Begriffsbestimmungen (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

da legt jemand versicherungstechnische fragen seeehr eng aus, zumal eigene versicherungen im bedarfsfall abdecken würden. aber ausweichlösungen wurden ja schon genannt.

**Lehrpersonen wird das Recht eingeräumt, ihr Kind ind er Schule zu stillen. Wieso nicht auch Schülern?*

eine durchaus berechtigte frage an den träger. wenn es dem lehrpersonal gestattet ist, kann es doch nicht bei schülern zurm ausschluß führen. laßt euch das mal erklären.

@casala

wenn es dem lehrpersonal gestattet ist, kann es doch nicht bei schülern zurm ausschluß führen.

Durchaus, wie sagten schon die alten Römer: QUOD LICET JOVI, NON LICET BOVI (Was Jupiter erlaubt ist, ist dem Rindvieh nicht erlaubt) :-]

@Pendlerin123

durchaus überlegenswert. wäre zumindest ein zusätzliches argument.

Die Schulleitung hat Hausrecht und eine Schule it nun wirklich nicht der geeignet Ort zum Stillen eines Kindes, auch nicht in der Pause. Als Lösung sollte ie sich eine Milchpumpe ausleihen, vor dem Ganz zur Schule kann sie dann Milch abpumpen, was dann in ein Babyfläschen gefüllt und vom Vater des Kindes erwärmt werden kann.

Lehrpersonen wird das Recht eingeräumt, ihr Kind ind er Schule zu stillen. Wieso nicht auch Schülern?

Das Kind verweigert den Gumminuckel, wurde bereits oft probiert.

Anderen Schülerinnen wurde in dieser Schule bereits das Stillen gestattet, auch hat die Schule nichts dagegen, wenn Lehrer oder Schüler Angehörige mitbringen. Das Mitbringen des Babys wird NUR dieser Schülerin verboten. Wieso also diese Willkür?

Was du Willkür nennst, ist justitabel Hausrecht. Und da bestimmt die Schule, wer Zutritt hat und Schülerin sein darf.

Die Versicherung zahlt für das Kind nicht.

Die Mutter könnte also keine Ansprüche an die Schule stellen, da das Kind nicht in der Unfallversicherung ist.

Es ist aber völlig normal, dass ein Säugling 24 Stunden lang nicht versichert ist.

Das ist an den Haaren herbeigezogen.

Ich verstehe die Antwort nicht ganz...?

@Pendlerin123

Es geht darum, dass die Schule nur die Schüler während der Schulzeit versichert.

Aber der Säugling ist im Alltag eh nicht versichert. Was die Schule da erzählt, macht keinen Sinn, sie kann nicht belangt werden.