Azubi fehlt unentschuldigt bei prüfung

5 Antworten

Muss der Ausbildungsvertrag dann trotzdem verlängert werden?

Nein, zunächst endet das Ausbildungsverhältnis mit der im Berufsausbildungsverhältnis vereinbarten Ausbildungszeit.

Der Auszubildende kann jedoch vorher (!) durch einseitige Erklärung eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr, verlangen, § 21 Abs. 3 BBiG.

Auf Verlangen des Auszubildenden verlängert sich bei deren Nichtbestehen noch einmal bis zur zweiten und letzen Wiederholungsprüfung, sofern die innerhalb des höchstzulässigen Verlängerungsjahres läge.

Bei einem unentschuldigten Fernbeiben zählt die Wiederholungsprüfung allerdings als zweiter und letzter Versuch; mit Attest oder hinreichendem Verhinderungsgrund (Unfall) hingegen als erster Prüfungsversuch. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuss.

G imager761

Hallo ...

ich hoffe, hier:

https://www.hwk-potsdam.de/9,554,2517.html

findest du alle Antworten - für deinen Fall scheint Punkt 3 "Nichterscheinen/unentschuldigtes Fehlen zur Prüfung" relevant zu sein

Ja, Danke :)

Leider kenne ich den § nicht auswendig. Aber (falls es in dem Vertrag nicht anders Steht) kann der Arbeitgeber/Ausbilder nun entscheiden ob er dem Azubi ein weiteres Jahr gibt. Man kann maximal 1x Wiederholen. Oder ob er Ihn Kündigt. Dies (Kündigung) muss jedoch schriftlich und mit einem wichtigem Grund (fehlen bei der Abschluss/Zwischenprüfung sein.

Gruß Louis :)

PS: Falls ich nicht auf dem neusten Stand der Dinge mit dem Gesetzt bin, so bin ich für eine Verbesserung gerne offen :)

dann ist er durchgefallen. Man sollte ergründen, warum er nicht erschienen ist, und fragen, ob er die Prüfung nachholen will. Dann verlängert sich meist die Ausbildungszeit, aber das ist bei den einzelnen Berufen nicht immer identisch. Was steht denn in dem Ausbildungsvertrag?

Da ist das eben nicht eindeutig geregelt.

Dann ist die Prüfung nicht bestanden.

Ja, das ist schon klar. Nur ist meine frage, ob der Azubis dann ein recht hat, eine Verlängerung der Ausbildungszeit zu beantragen. Er hat ja unentschuldigt gefehlt.

@blubberblase83

Hat er, wie kommentiert, § 21 Abs. 3 BBiG ist hier einschlägig: "Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr."

Über den Grund des Nichtbestehens steht da (leider) nichts :-(

G imager761