Muss ein Azubi Urlaubsgeld zurückzahlen?

4 Antworten

und ich habe nirgends unterschrieben, dass solche Zusatzleistungen zurück zu zahlen sind

Wenn es sich bei der Rückforderung der 340 € tatsächlich um das vom Arbeitgeber zusätzlich geleistete Urlaubsgeld handelt (und nicht auch um die Ausbildungsvergütung für die zeit vom 20.-30.06, auf die Du wegen der Beendigung am 19.06. ja keinen Anspruch mehr hattest), dann ist der Arbeitgeber nur dann zur Rückforderung berechtigt, wenn es im einzel- oder einem anzuwendenden Tarifvertrag eine entsprechende Klausel gibt, die regelt, wann nur ein anteiliger oder überhaupt kein Anspruch auf das Urlaubsgeld gesteht.

Gibt es eine solche vertragliche Klausel nicht, dann musst Du auch kein Urlaubsgeld zurückzahlen!

Ob Du etwas zurück zu zahlen hast oder nicht hängt nicht von Deiner Unterschrift ab. Wenn Du fälschlicher Weise Geld bekommen hast bist Du für gewöhnlich in der Pflicht dies zurück zu zahlen.

Meiner Chefin war es mal passiert, dass sie jemanden anstelle von 4.000,-€ insgesamt 7.000,-€ überwiesen hat (Beispiel). Sie war im Eifer des Gefechts mit dem Finger eine Zeile zu weit oben im Nummernblock. Da diese Zahlung offensichtlich falsch war muss die Differenz natürlich zurück gezahlt werden.

Wie es nun allerdings in Deinem Fall ist kann ich nicht beurteilen, ein kurzes Gespräch mit einem Fachanwalt könnte helfen. Viele Anwälte stellen eine Erst-Beratung nicht in Rechnung.

Viele Anwälte stellen eine Erst-Beratung nicht in Rechnung.

Tatsächlich?!? Wohl kaum!

Es gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG (früher Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung BRAGO), das die Honorarsätze zwingend/verbindlich festlegt.

Ein Rechtsanwalt darf eine solche Erstberatung überhaupt nicht kostenlos anbieten! Sie kann im Übrigen für Verbraucher bis zu 190 € (zuzüglich Mehrwertsteuer) kosten.

@Familiengerd

Seltsam, als ich Probleme wegen einer Falschbehandlung durch einen Arzt hatte habe ich mich durch halb Deutschland telefoniert und jeder Anwalt hat mir für seine Einschätzung (Erstberatung) KEINE Rechnung geschickt.

@JaBu84

Was soll ich denn jetzt damit anfangenie, dass Du am Telefon mit all den Rechtsanwälten aus halb Deutschland gesprochen hast?!?

Und Du sprichst davon, dass Du nach einer "Einschätzung" gefragt hast: das ist aber keine Erstberatung.

Im Übrigen mag das bei Dir gewesen sein, wie es will, das ändert nichts an der Rechtslage - auch wenn Du das "seltsam" findest.

Wenn die Ausbildungsvergütung für den Juni war und Du vom 20. bis 30. Juni nicht mehr im Betrieb tätig warst, dann stehen Dir auch nur 19/30 der Ausbildungsvergütung zu - die Überzahlung von 11/30 musst Du zurück zahlen. Warum das bei der Abrechnung nicht sofort berücksichtigt wurde, zeugt von einer schlechten Buchhaltung in der Firma.

Urlaubsgeld musst Du nur dann zurück zahlen, wenn der Urlaub nach dem 19.6. war.

Als Nicht-Jurist sind meine Angaben ohne Gewähr!

Urlaubsgeld musst Du nur dann zurück zahlen, wenn der Urlaub nach dem 19.6. war.

Das ist so nicht richtig!

Ob das Urlaubsgeldüberhaupt zurückgezahlt werden muss, kommt darauf an, welche vertragliche Regelungen bestehen und/oder ob das Urlaubsgeld generell zu einem bestimmten Stichtag gezahlt wird oder nur in Verbindung mit konkreten Urlaubstagen.

Wird es zu einem bestimmten Stichtag gezahlt, besteht - unabhängig von konkreten Urlaubstagen - ein voller Anspruch, wenn es keine vertraglichen Regelungen dazu gibt, wann nur ein anteiliger oder auch gar kein Anspruch besteht (und eine Zahlung gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgezahlt werden muss).