Azubi - Berufsschule - Blockunterricht - Volljährig Muss ich nach der Berufsschule in den Betrieb?

Das Ergebnis basiert auf 3 Abstimmungen

Ja, der Azubi muss in den Betrieb! 67%
Nein, der Azubi muss nicht in den Betrieb. 33%
Keine ahnung. 0%

4 Antworten

Ja, der Azubi muss in den Betrieb!

Du bist über 18, für Dich gilt da der 8 h Tag. Bei Jugendlichen, bei denen das Jugendarbeitsschutzgesetz (glaub §8) greift, kann es bei zwei kurzen Tagen für einen Tag verlangt werden.

Dein Chef hat recht. Unabhängig davon: wenn du da schon Stress machst, macht das keinen guten Eindruck. Zumal dein Chef eben recht hat.

Ja, der Azubi muss in den Betrieb!

Dein Chef hat recht


Und noch etwas ausführlicher


Nach § 15 des BBiG 2005 sind auch Volljährige für den Berufsschulunterricht freizustellen, die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor. Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, z.B. unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb. Die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die tägliche Arbeitszeit gilt allerdings nur, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschneiden. Berufsschulzeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit des Azubis müssen also nicht angerechnet werden! Bei der Frage, ob der Auszubildende an einem Berufsschultag noch arbeiten muss gilt folgende Formel: Von der täglichen Arbeitzeit wird die gesamte Zeit in der Berufsschule abgezogen, die sich mit der regulären Arbeitszeit des Azubis überschneidet. Außerdem wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitzeit angerechnet. Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen, kann der Ausbilder die Rückkehr des Azubis nicht verlangen. Zu kurz heißt dabei weniger als 20 Minuten.

Nein, der Azubi muss nicht in den Betrieb.

Bei Blockunterricht eines volljährigen Azubi, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag  mit mehr als 25 U-Std. umfasst, können die Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen.

Für volljährige Auszubildende gilt allein § 7 BBiG, der nicht von „Anrechnung”, sondern von „Freistellung” spricht. Freistellung in diesem Sinne – so kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) – bedeutet, dass der Auszubildende während der Berufsschulzeiten in seinem Betrieb nicht anwesend sein und auch nicht ausgebildet werden muss. Die Berufsschulzeit ersetzt während ihrer Dauer die betriebliche Ausbildungszeit. Die notwendigen Berufsschulzeiten sind vom Auszubildenden nicht nachzuarbeiten.

G imager761

Lichtensteiin 
Fragesteller
 22.10.2015, 09:08

Guten morgen, "...mit mehr als 25 U-Std. umfasst, können die Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen."

Woher hast du es bzw. wo kann man es nachschlagen ??

imager761  22.10.2015, 15:47
@Lichtensteiin

Danke für die Nachfrage - leider habe ich überlesen, dass du volljährig bist.

In dem Fall ist es gewollt, dass du nach der Berufsschule wieder in den Betrieb zurückkehren musst, soweit dies zumutbar ist, insbesondere eine Ausbildung noch betrieben werden kann.

Es gilt. Festgelegte betriebliche, regelmäßige Arbeitszeit abzgl. parallel liegender Zeit für den BS-Besuch (Unterricht, Pausen, Fahrzeit BS-Betrieb) sowie abzgl. abgeleisteter, aber nicht ersetzter Unterrichtszeit ist arbeitstäglich mit 8 Stunden zu erfüllen (und natürlich zu vergüten).


Meint: 30 Minuten nach tatsächlichem Schluss der letzten Unterrichtsstunde hast du im Betrieb zu erscheinen und darfst ohne weitere Pausen bis 17.00 Uhr, auch an einem Samstag, im Betrieb zusätzlich weiter ausgebildet werden. I. d. R. wären dies 3,5 Stunden betreibl. Ausbildung, wenn der Unterricht planmmäßig 13.00 Uhr endet.

Nur die Zeit von 7.30 - 8.00 Uhr muss nicht nachgearbeitet werden.

Freistellung meint, der Betrieb muss (auch einem volljährigen und damit nicht mehr berufsschulpflichtigen Azubi) frei geben, um den Unterricht zu besuchen, aber nicht den Rest des Tages frei geben, wenn die Schule, aber dein "Arbeitstag" noch nicht zu Ende ist.

Er mag an einem BS-Tag oder bei Unterrichtsausfall darauf verzichten um dir die Führung deines Berichtsheftes zu ermöglichen, wenn er das möchte.

Er darf dich aber auch an einem Samstag ausbilden, wenn das erforderlich und sinvoll wäre (kein Kundenaufkommen).

G imager761
:
Lichtensteiin 
Fragesteller
 22.10.2015, 18:57
@imager761

Danke für die gute antwort.