Auszug nach Trennung: Freistellung von Ansprüchen?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
  • Nein, die Freistellung würde nur Euer Innenverhältnis betreffen, nicht aber Deine Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter. Dies wäre für Dich letztlich genau das gleiche Risiko als wenn Du ihr gleich so vertraust. Das ist nutzlos.
  • Ganz ehrlich, Trennung sind hart und mit den Folgen muss man dann eben auch leben. Sol hier bedeuten: Wenn der Vermieter nicht an sie vermieten will, dann müsst ihr eben kündigen und sie muss sich eine andere Wohnung besorgen.
  • Es ist Dir weder anzuraten noch zuzumuten, dass Du längerfristig Haftung und Pflichten bezüglich der ehemaligen Wohnung eingehst. Mach das bloß nicht noch länger!
  • Deine Exfreundin muss jetzt entweder selbst mit dem Vermieter verhandeln und ihm glaubhaft versichern, dass sie die Miete wie gewohnt zuverlässig bezahlen wird oder aber sie muss kündigen und sich eine andere Wohnung suchen. So ist das Leben.
dass der in der Wohnung verbleibende Partner den anderen von Forderungen des Vermieters freistellt.

Sicher gibt es die Möglichkeit, aber das regelt nur das Innenverhältnis zwischen den beiden betreffenden Personen und nicht die Beziehung zum Vermieter. Der Vermieter kann sich weiterhin an den anderen Partner halten, wenn er von dem einen plötzlich sein Geld nicht mehr bekommt.

Die Freistellung regelt lediglich, dass es in so einem Fall keinen Streit darüber mehr geben kann, ob der Freigestellte nun das Geld vom anderen Partner zurück verlangen kann. Das ist dann sicher geregelt und es kann dann nicht mehr gegen irgendwelche anderen Zahlungen oder Leistungen ohne weiteres aufgerechnet werden.

. Nun habe ich gelesen, dass es die Möglichkeit gibt, dass der in der Wohnung verbleibende Partner den anderen von Forderungen des Vermieters freistellt. Leider finde ich aber zu konkreten Details,

Kannst Du auch nicht finden weil es diese Möglichkeit nicht gibt.

Um aus dem Vertrag zu kommen, und damit von evtl. Forderungen seitens des VM "frei", bleibt Euch nur die gemeinsame Kündigung des Vertrages und die Hoffnung das der VM mit Deiner Ex-Partnerin einen neuen Vertrag abschließt.

Normalerweise stellt das Entfernen aus dem Mietvertrag kein Hindernis dar. Zahlst du noch irgendwelche Kosten für die Wohnung? Solange deine ehemalige Partnerin in der Lage ist, die Miete und Nebenkosten alleine zu stemmen, ist das alles rechtens. Notfalls muss der Mieterschutzbund einspringen.

kunstfigur 
Fragesteller
 24.03.2014, 12:39

Nein, sie zahlt alle Kosten, seit 6 Monaten schon. Da sie aber (wie ich auch) selbstständig ist, ist ein Einkommensnachweis immer etwas kompliziert, bzw. der Vermieter hat (wegen der nicht vorhandenen Festanstellung, da ja selbstständig) zum Einzug Bürgschaften verlangt, wäre aber nun offenbar glücklicher mit jemanden, der ein festes Einkommen durch einen Arbeitgeber nachweist. Das ist zumindest der angegebene Grund, warum ich nicht aus dem Vertrag entlassen werde. Man möchte uns also lieber kündigen lassen.

anitari  24.03.2014, 12:54
Normalerweise stellt das Entfernen aus dem Mietvertrag kein Hindernis dar

Ein großes u. U. sogar. Hier den Vermieter der seine Zustimmung dazu verweigert.

74Torben  24.03.2014, 13:34
@anitari

Bei meiner Exfrau und mir war es anders. Sie war ausgezogen und wurde aus dem Mietvertrag befreit, nachdem mein Einkommensnachweis kam, von daher muss das nicht zwingend der Fall sein. Aber wenn kein festes Einkommen da ist, wird es schon schwierig. Besteht keine Möglichkeit, dass eben der Vermieter mit deiner Expartnerin ein vollkommen neues Mietverhältnis aufnimmt? Notfalls mit Bürgschaft.

kunstfigur 
Fragesteller
 24.03.2014, 14:48
@74Torben

Genau das verweigert der Vermieter derzeit, da er lieber jemanden hätte, der statt eines Bürgen ein regelmässiges Einkommen vorlegen kann. Sie kann die Miete ja bezahlen, aber als Selbstständige (für die dieser Vermieter grundsätzlich die Bürgschaft verlangt, egal wie deren Situation im Detail aussieht) hat sie nun mal naturgemäß schwankendes und in der Gesamthöhe tagesaktuell schwer belegbares Einkommen.

Dass es dem Vermieter vermutlich auch eher darum geht, die Wohnung teurer neuzuvermieten, da es sich um einen älteren Vertrag handelt, macht es leider nicht einfacher.

74Torben  25.03.2014, 08:42
@kunstfigur

Das macht es wirklich nicht einfacher. Und ich befürchte, er kommt damit durch. Habt ihr euch mal an den Mieterschutzbund gewandt? Im Grunde genommen spräche ja nichts dagegen. Denn mir ist nicht bekannt, dass es für seine Regelung gesetzliche Vorgaben gibt, bzw. das gerechtfertigt ist. Die Willkür ist zwar offensichtlich, aber hakt zumindest nach.

bwhoch2  25.03.2014, 09:38
@74Torben

Willkür? Für einen Vermieter macht es einen großen Unterschied, ob er eine Wohnung an ein paar mit zwei Verdienern vermietet oder nur an eine Person, die kein festes und stabiles Einkommen hat. Es geht schlicht um das Risiko des Zahlungsausfalls.

Hat er ursprünglich die Wohnung deshalb an das Paar vergeben und nicht an Einzelpersonen, ändert sich für ihn die Situation grundlegend, wenn er nun plötzlich einen Zahlungspflichtigen verliert. Das hat mit Willkür nicht das geringste zu tun.

74Torben  25.03.2014, 11:50
@bwhoch2

So ganz stimmt das nicht. Beide sind selbstständig und somit war ohnehin kein fester Einkommensbetrag vorhanden, aber eine Bürgschaft doch. Deswegen haben sich die Gegebenheiten ja in dem Sinne nicht geändert.

kunstfigur 
Fragesteller
 26.03.2014, 11:08
@74Torben

Das war auch unsere Ansicht, zumal die Wohnung mit Bürgschaft und Kaution (die ja erhalten bleiben) ja tatsächlich ausreichend abgesichert ist. Leider sitzt der Vermieter am längeren Hebel...er will halt nicht.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, unterschrieben sein und von allen Mietern ausgesprochen an alle Vermieter adressiert sein. Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Wohngemeinschaft die Wohnung gemeinsam angemietet, so kann die Wohnung auch nach einer Trennung nur von allen gemeinsam gekündigt werden. Sie sind gegenseitig verpflichtet, der Kündigung des Ex-Partners zuzustimmen. Der bloße Auszug eines Mieters reicht nicht aus, er bleibt Mieter . Ausnahme: Alle Beteiligten - auch der Vermieter- sind einverstanden. Stellt sich einer quer ist eine Vereinbarung nicht möglich, auch nicht zwischen Vermieter und dem ausziehenden Mieter. Derjenige der aus der Mietwohnung auszieht, hat zwar einen Anspruch gegenüber seinem Ex-Partner, der wohnen bleiben möchte, das zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemeinsam gekündigt wird. Aber nicht früher, selbst wenn der Vermieter einer früheren Beendigung zustimmen würde. Ist , wie bei Zeitmietverträgen eine Kündigung nicht möglich, kann der ausgezogene Mieter von seinem Ex-Mitmieter, Freistellung von Mietforderungen des Vermieters verlangen. Quelle: OLG Düsseldorf WM 98, 413 :: AG Hannover WM 96, 768 u.a.

kunstfigur 
Fragesteller
 24.03.2014, 14:43

Heisst das, ein Verlangen der Freistellung ist nur möglich, wenn eine Kündigung nicht möglich ist? Beziehungsweise, kann sie auch ohne Verlangen erteilt werden, oder gibt es sowas nicht?

werbon  25.03.2014, 09:02
@kunstfigur

Die Freistellung bezieht sich ausschließlich darauf das die Kündigung nicht möglich ist da ein Zeitmietvertrag oder Kündgungsverzicht vorliegt. So kann sich eine Person aus dem Mietvertrag zwar nicht gänzlich lösen aber es gibt keine Verpflichtung dieser Person Miete zahlen zu müssen. Ist der Zeitmietvertrag oder Kündigungsverzicht abgelaufen kann dann gemeinsam gekündigt werden.