Ausstempeln zum Rauchen - auch das verbieten?

8 Antworten

Rauchen am Arbeitsplatz – aus arbeitsrechtlicher Sicht

von RA Dr. Christian Kotz


I. Einleitung:

a. Es gibt kaum ein Thema, dass am Arbeitsplatz unter Arbeitnehmern mehr diskutiert wird, als das Rauchen. Häufig berufen sich die Raucher und die Nichtraucher hierbei auf Ihre Grundrechte. Die Nichtraucher bestehen auf ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Raucher hingegen auf ihr Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung.

b. Rechtlich ist dieser Konflikt nun endgültig gegen die Raucher entschieden worden. In öffentlichen Gebäuden gilt seit 1995 das sog. „Tabak-Gesetz“. Dieses Gesetz spricht für öffentliche Räume (hierunter fallen: Räume für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, Räume für Verhandlungszwecke sowie Räume für schulsportliche Betätigung) ein generelles Rauchverbot aus.

Am 27.09.2002 ist mit dem Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung auch die neue Arbeitsstättenverordnung (kurz: ArbStättV) in Kraft getreten, die daraufhin bereits mehrfach geändert wurde. Diese ist um einen „Nichtraucherschutzparagraphen“, den § 5 ArbStättV, erweitert worden.

§ 5 ArbStättV – Nichtraucherschutz – lautet wie folgt:

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Einschränkungen von § 5 ArbStättV gelten insoweit für Gaststätten, Restaurants und andere Betriebe des Publikumsverkehrs.

Durch § 5 ArbStättV wird erstmals eine ausdrückliche, nicht auf Pausenräume beschränkte Regelung des Schutzes der nichtrauchenden Beschäftigten für alle Arbeitsstätten getroffen. Der Arbeitgeber ist nach § 5 ArbStättV verpflichtet, wirksame Schutzmaßnahmen (z.B. technische oder organisatorische Maßnahmen) zugunsten der nichtrauchenden Beschäftigten zu treffen. Laut Umfragen ist in über 80 Prozent der deutschen Betriebe das Rauchen grundsätzlich erlaubt. Eine Betriebsvereinbarung über Rauchverbote am Arbeitsplatz gibt es etwa in jedem zehnten Betrieb.

 

II. Erlass eines Rauchverbots im Betrieb – Wann ist es zulässig?

Ein Rauchverbot zum Schutz der Nichtraucher kann der Arbeitgeber nur unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats (soweit vorhanden) für alle Betriebsräume erlassen, soweit nicht in Ausnahmefällen höherrangige Rechtsnormen oder behördliche Auflagen unmittelbar ein Rauchverbot fordern.

Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sind allerdings nicht befugt, ein Rauchverbot mit der Zielsetzung zu vereinbaren, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, weil sie damit ihre Regelungskompetenz überschreiten würden (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht [= BAG] – Az.: 1 AZR 499/98 – Urteil vom 19.01.1999). Denn in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats fällt nicht die Erziehung des Rauchers zum Nichtraucher, sondern der Schutz der nichtrauchenden Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefährdungen und Belästigungen durch Passivrauchen.

Auch ein generelles Rauchverbot im Freien kann nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden. Eine solche Betriebsvereinbarung wäre daher unwirksam.

Bei der Vereinbarung eines Rauchverbots muss der Arbeitgeber und der Betriebsrat die gem. § 75 Abs. 2 BetrVG (= Betriebsverfassungsgesetz) i.V.m. Art. 2 GG (= Grundgesetz) garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, also sowohl der Raucher als auch der Nichtraucher, beachten. Denn das Bundesarbeitsgericht hat ein Recht des Rauchers, im Betrieb dem Rauchen nachzugehen, ausdrücklich aner­kannt. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bestand auf einem Freigelände des Betriebes eine Rauchmöglichkeit, die unterbunden werden sollte.

Zu beachten ist deshalb, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vollständiges Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände nicht vereinbart werden kann. Ein solches würde die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Raucher gem. Art. 2 Abs. l GG verletzen und wäre unwirksam. Daher sollte der Arbeitgeber im Zweifel den Rauchern eine „Rauchgelegenheit“ bzw. „Raucherzimmer“ zur Verfügung stellen, so dass Belästigungen und Passivrauchen der Nichtraucher vermieden werden.

 

III. Ein Formulierungsbeispiel für die Vereinbarung eines Rauchverbots wäre z.B.:

„In den Räumen, in denen Nichtraucher und Raucher ihren Arbeitsplatz haben, ist im Interesse des Gesundheitsschutzes der nicht rauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Rauchen nur gestattet, wenn alle in den betreffenden Räumen untergebrachten Nichtraucher damit ein­verstanden sind.“

 

 

Es ist andersherum: Du hast laut Gesetz einen Anspruch auf eine Pause nach sechs Stunden Arbeit (30 min). Diese Pause kann auch aufgeteilt werden (2x 15 min) - aber nicht nach freiem Ermessen des AN, sondern das gehört in das Direktionsrecht des AG. Ein Recht auf eine Raucherpause, wann immer du sie haben willst, hast du nicht. Der AG kann sehr wohl anweisen, dass keine Raucherpausen außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen gemacht werden - egal, ob du ausstempelst oder nicht. Siehe auch hier:

http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-24782/zigarettenpause-in-gefahr-warum-der-chef-am-laengeren-hebel-sitzt_aid_702409.html

In der Kernarbeitszeit darf er das problemlos - da besteht Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz. Es kommt dann auf die innerbetrieblichen Vereibarungen an, ob der AG die "Raucherpausen" erlaubt oder nicht.

Sanny86 
Fragesteller
 08.02.2013, 14:36

Das würde dann ja auf die Schichtarbeit in der Produktion zutreffen? Wenn man keine Gleitzeit hat, ist die festgelegte Arbeitszeit ja die Kernzeit. Also darf der AG den Schichtarbeitern bei einem Rauchverbot im Betrieb auch das ausstempeln zum rauchen verbieten.... verstehe ich doch richtig?

verreisterNutzer  12.02.2013, 23:45
@Sanny86

Na klar, das verstehst Du richtig! Im Übrigen existiert der Begriff "Kernzeit" aussschließlich im Zusammenhang mit der sog. Gleitenden Arbeitszeit.

Gleitzeit <== Kernzeit ==> Gleitzeit

Der Arbeitgeber kann das Rauchen in seinen Räumen generell verbieten. Er hat schließlich das Hausrecht. Wenn dir das nicht passt, kannst du dir nur einen neuen Job suchen.

Im Übrigen ist das Rauchen natürlich Freizeit. Wieso sollte der AG diese Zeit bezahlen?

Der Arbeitgeber als Hausherr kann das Rauchen in seinen Räumlichkeiten, auf seinem Gelände grundsätzlich verbieten - gleichgültig, ob man mit oder ohne Ausstempeln Rauchen will.