Aufgrund von Krankheit nicht zur Abschlussprüfung zugelassen?
Hallo,
ich mache aktuell noch eine Ausbildung. Die Schriftlichen Prüfungen habe ich bereits hinter mir, und in der Schule herrscht bis zur mündlichen noch anwesenheitspflicht. Mein Lehrer hat uns (ich weiß nicht ob es das richtige wort ist) Angedroht das wenn jemand vor hat zu fehlen, er die IHK informieren wird,sodass der Lehrling nicht zur mündlichen prüfung zugelassen wird.
Wie der zufall es will bin ich krank und habe für den kompletten monat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Meine frage ist nun: wenn ich vom Arzt krank geschrieben bin & nicht in der lage bin in die schule zu gehen (es findet kein unterricht mehr statt), darf die IHK mich dann tatsächlich von der Prüfung ausschließen?
Danke und LG
5 Antworten
es gibt Prüfungsvorschriften - Gesetzt - Ausbildugnsvorschriften an die sich Jeder rhalten muss
Meine frage ist nun: wenn ich vom Arzt krank geschrieben bin & nicht in der lage bin in die schule zu gehen (es findet kein unterricht mehr statt), darf die IHK mich dann tatsächlich von der Prüfung ausschließen?
Ich bin gerade am Ende einer zweijährigen Weiterbildung und wir hatten genaui die gleiche Frage mit unseren Ausbildern erörtert.
Ergebnis:
Ja die IHK kann den Prüfling ausschließen, wenn z.B. mehr als 9 % Fehlzeit vorliegt.
Und bei noch ein paar besonderen Einzelfällen dann die IHK die Zulassung zur Prüfung verweigern.
Es ist halt sehr verbreitet, dass nach den schriftlichen Prüfungen die Anwesenheit der Schüler stark nachlässt.
im Übrigen sind es 10%, sind ja die Voraussetzungen, um überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden!
Das kann unterschiedlich sein, bei uns ist es bis 9 % ok, ab 10 % kann es Ärger geben.
Der/die Auszubildene befindet sich ja schon in der Prüfung, die schriftliche war ja schon, hat also grundsätzlich diese Voraussetzungen bereits erfüllt!
Nein, nicht erfüllt, da eventuell noch Nachprüfungen bzw. auch noch ein münddliches Fachgespräch anstehen; zumindest ist das bei uns so.
Meiner Meinung nach ist dieses unschädlich, weil diese Fehlzeiten nun während/nach der Prüfung eingetreten sind, also auf das Ausbildungsziel gar keinen Einfluss mehr haben, solange der/die Auszubildene zur mündlichen Prüfung erscheint.
Es hat leider immer noch Einfluss, da man erst nach der mündlichen Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.
fündig zu diesem speziellen Thema bin ich nicht geworden.
Ich bin mitten drin im Thema, welches normalerweise auch nicht mein Thema ist, aber mich gerade persönlich betrifft.
Vermutlich wohl eher nicht, d. h., sende denen eine Kopie Deiner AU Bescheinigung zu, telefoniere mit Deinem Lehrer, damit er Deine Motivation erkennt.
Aber, frage doch mal Deinen Dok, ob Du grundsätzlich zur Schule darfst! Nur weil Du AU bist, heißt das ja nicht, dass Du dich zu Hause einschließen musst, also nicht raus darfst! Wie heißt es so schön: Bist Du AU, darfst Du generell alles machen, was den Heilungsprozess nicht gefährdet. Schule sollte eigentlich OK sein!
Vermutlich wohl eher nicht,
Man soll bei gutefrage nicht vermuten sondern sein Wissen weitergeben oder lieber schweigen.
Der Rest Deiner Antwort finde ich gut.
Hm, ich bin mir mit Deiner Antwort leider nicht so sicher, ob das passt! Das was Du beschreibst, von wegen der Fehlzeiten, im Übrigen sind es 10%, sind ja die Voraussetzungen, um überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden! Der/die Auszubildene befindet sich ja schon in der Prüfung, die schriftliche war ja schon, hat also grundsätzlich diese Voraussetzungen bereits erfüllt! Und nun hat der/die Auszubildene während der Prüfung eine AU. Meiner Meinung nach ist dieses unschädlich, weil diese Fehlzeiten nun während/nach der Prüfung eingetreten sind, also auf das Ausbildungsziel gar keinen Einfluss mehr haben, solange der/die Auszubildene zur mündlichen Prüfung erscheint. Aber, klar, ich kann mit meiner Meinung daneben liegen, weil fündig zu diesem speziellen Thema bin ich nicht geworden.
frage bei der ihk nach nach. es gibt spielregel die festgelegt sind.
wenn du wirklich krank bist können die nicht soo leicht außschließen.
Wenn du eine bestimmte Mindestanwesenheit durch deine Krankheit nicht erfüllst ja.
Hm, ich bin mir mit Deiner Antwort leider nicht so sicher, ob das passt! Das was Du beschreibst, von wegen der Fehlzeiten, im Übrigen sind es 10%, sind ja die Voraussetzungen, um überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden! Der/die Auszubildene befindet sich ja schon in der Prüfung, die schriftliche war ja schon, hat also grundsätzlich diese Voraussetzungen bereits erfüllt! Und nun hat der/die Auszubildene während der Prüfung eine AU. Meiner Meinung nach ist dieses unschädlich, weil diese Fehlzeiten nun während/nach der Prüfung eingetreten sind, also auf das Ausbildungsziel gar keinen Einfluss mehr haben, solange der/die Auszubildene zur mündlichen Prüfung erscheint. Aber, klar, ich kann mit meiner Meinung daneben liegen, weil fündig zu diesem speziellen Thema bin ich nicht geworden.
Aber grundsätzlich finde ich Deine Antwort gut!