Artikel 65a (2) GG

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Grundsätzlich hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte in Friedenszeiten der Verteidigungsminister.

Im Vergleich zu den vorherigen Verfassungen war das ein großer Fortschritt, denn früher konnte der Reichspräsident und noch früher der Kaiser persönlich herumkommandieren. Aus den bösen Folgen wurde man klüger und schrieb ins Grundgesetz, dass das nun Sache des Verteidigungsministers ist.

Bis 1968 gab es auch noch den Absatz 2, der besagte, dass im Verteidigungsfall diese Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler übergeht.

Tatsächlich ist das heute auch noch so, auch wenn der Absatz 2 1968 gestrichen wurde. Er wurde nämlich nur deshalb gestrichen, weil genau der selbe Text neu in den Artikel 115b geschrieben wurde, der heute noch gilt.

Diese Änderung passierte im Rahmen der sogenannten "Notstandsgesetzgebung". In der Atmosphäre der End-60er-Jahre sahen einige Politiker einen Notstand unmittelbar bevor und glaubten, dass das liberale Grundgesetz es dann erschweren würde z. B. innere Unruhen (z. B. Studentenproteste) in Deutschland in Schach zu halten. Auf der anderen Seite machte Ende der 60er Jahre der Kalte Krieg auch einen besonders gefährlichen Eindruck (gerade 1968 waren sowjetische Truppen nach Prag einmarschiert...).